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Oberlandesgericht Köln·4 UF 90/14·01.12.2014

Beschwerde gegen Versagung der Stiefkindadoption – § 1745 BGB und Unterhaltsinteressen

ZivilrechtFamilienrechtAdoptionsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Bewerber machte gegen die Ablehnung der Adoption seines Stiefkindes nach § 1745 BGB Beschwerde geltend. Streitpunkt war, ob die Unterhaltsinteressen der leiblichen Kinder ein Überwiegen gegen die Adoption begründen. Das OLG Köln hob die Versagung auf und sprach die Adoption aus, weil die befürchtete Unterhaltsminderung und der Kontaktabbruch kein überwiegendes Abwägungsgewicht hatten. Vermögens- und Unterhaltsinteressen können zwar relevant sein, müssen aber erheblich und spürbar sein.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung der Adoption erfolgreich; Adoption des Beteiligten zu 2) durch das OLG ausgesprochen

Abstrakte Rechtssätze

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Die bloße Reduzierung des Unterhaltsanspruchs der leiblichen Kinder infolge des Hinzutritts eines weiteren Unterhaltsberechtigten begründet für sich genommen nicht das Überwiegen der Interessen der leiblichen Kinder i.S. des § 1745 BGB.

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Auswirkungen der Adoption auf Unterhaltsansprüche sind nur dann entgegenstehend nach § 1745 BGB, wenn sie erheblich und spürbar sind.

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Vermögens- und unterhaltsrechtliche Interessen sind in die Interessenabwägung nach § 1745 BGB einzustellen und können in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten ausschlaggebend sein.

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Ein bestehender Kontaktabbruch zwischen leiblichen Kindern und deren Vater, der aus der familiären Situation resultiert, rechtfertigt allein nicht die Versagung einer Stiefkindadoption; die Adoption ist keine Sanktion für fehlenden Kontakt.

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Die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit oder ein laufendes Unterhaltsabänderungsverfahren sind für die Entscheidung nach § 1745 BGB nur dann relevant, wenn die behauptete Leistungsunfähigkeit nicht ohnehin unabhängig von der Adoption bestünde.

Relevante Normen
§ BGB § 1745§ 1745 BGB§ 1741 BGB§ 1684 BGB§ 1745 S. 2 BGB§ 81 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 328 F 76/12

Leitsatz

Der Umstand, dass der Unterhaltsanspruch der leiblichen Kinder des Annehmenden durch das Hinzutreten eines weiteren Unterhaltsberechtigten in der person des Annahmenden zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs auf 100 % des Regelunterhalts führt, genügt nicht, um von einem überwiegen der Interessen der Kinder des Annahmenden i.S. des § 1745 BGB auszugehen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 26.06.2014 wie folgt abgeändert:

Auf Antrag des Herrn E vom 16.04.2012 wird ausgesprochen, dass er E2 als Kind annimmt.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Annehmende, Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; ihre eigenen außergerichtlichen Kosen tragen die Beteiligten selbst.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Die Gegenvorstellung des Annehmenden gegen den Beschluss des Senats vom 29.10.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Der Annehmende ist der leibliche Vater der Beteiligten zu 4) und 5). Diese leben bei ihrer Mutter, von der der Annehmende seit Jahren geschieden ist. Der Annehmende ist ihnen gegenüber gemäß der Urkunde des Jugendamtes über die Verpflichtung zum Unterhalt vom 06.07.2010 in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe zum Unterhalt verpflichtet. Im Mai 2013 hat er beantragt, diese Urkunde dahin abzuändern, dass er nicht mehr zu Unterhalt verpflichtet ist, weil er aufgrund eingeschränkter Arbeitsfähigkeit, berufsbedingter Aufwendungen und der Höhe der Miete nicht mehr leistungsfähig sei. Eine Entscheidung in diesem beim Amtsgericht Waldbröl anhängigen Verfahren (12 F 159/13) ist noch nicht ergangen.

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In zweiter Ehe ist er seit Februar 2012 mit der Mutter des Anzunehmenden verheiratet. Aus einer früheren Ehe der jetzigen Ehefrau des Annehmenden sind der Beteiligte zu 2) und dessen ältere Schwester E3, geboren am 00.00.1996, hervorgegangen. Der Annehmende lebt mit seiner Ehefrau und deren beiden Kindern in einem Haushalt zusammen.

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Mit notarieller Urkunde vom 16.04.2012 haben der Annehmende und seine Ehefrau sowie deren Tochter E3 beantragt, dass das Amtsgericht die Adoption des Anzunehmenden und seiner Schwester ausspricht; der leibliche Vater des Anzunehmenden hat dem zugestimmt. Mit Beschluss vom 26.06.2014 hat das Amtsgericht die Adoption im Hinblick auf § 1745 BGB abgelehnt, nachdem die Beteiligten zu 4) und 5) erklärt hatten, dass sie mit der Annahme nicht einverstanden seien, weil sie hierdurch Nachteile für sich in ihrer Beziehung zu ihrem Vater befürchteten.

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Hiergegen hat der Annehmende Beschwerde eingelegt, soweit es um die Adoption des Beteiligten zu 2) geht; die Adoption von E3 hat er im Hinblick auf deren inzwischen eingetretene Volljährigkeit nicht weiter verfolgt.

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Der Senat hat den Anzunehmenden und die Beteiligten zu 4) und 5) am 28.10.2014 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den entsprechenden Vermerk Bezug genommen, zu dem die Beteiligten Stellung nehmen konnten.

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II.

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1. Die Beschwerde des Annehmenden ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung war ihm der Beschluss des Familiengerichts noch gar nicht zugestellt gewesen, sodass für ihn die Rechtsmittelfrist noch gar nicht zu laufen begonnen hatte.

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2. Die Beschwerde ist auch begründet.

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a) Die Voraussetzungen für eine Adoption des Anzunehmenden durch den Annehmenden gemäß § 1741 BGB liegen vor, wovon wohl auch das Familiengericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Insbesondere kann aufgrund der seit Jahren bestehenden familiären Gemeinschaft, in der Annehmender und Anzunehmender leben, sowie der deutlichen Distanzierung des Anzunehmenden von seinem leiblichen Vater davon ausgegangen werden, dass zwischen ihnen bereits heute ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.

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b) Die Auffassung des Familiengerichts, dass § 1745 BGB der Adoption entgegenstehe, teilt der Senat nicht. Allerdings geht auch der Senat davon aus, dass berechtigte Interessen der leiblichen Kinder des Annehmenden, der Beteiligten zu 4) und 5) der Adoption entgegenstehen, jedoch überwiegen diese Interessen nicht das Interesse an der Adoption.

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Beide Töchter haben in ihrer Anhörung durch den Senat glaubhaft erklärt, dass sie befürchten, dass eine Zulassung der Adoption ihr Verhältnis zu ihrem Vater noch weiter beeinträchtigen werde. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sie, die unter dem – jedenfalls aus ihrer Sicht vom Vater zu verantwortenden - Kontaktabbruch leiden, die Adoption als rechtliche Sanktionierung dieses Kontaktabbruchs verstehen. Das ist sie allerdings nicht. An der Verpflichtung des Anzunehmenden zum Umgang mit seinen beiden leiblichen Töchtern (§ 1684 BGB) ändert sich durch die Adoption nichts. An der faktischen Situation, dass seit Jahren ein Kontakt zwischen dem Vater und seinen Töchtern nicht besteht, würde eine Entscheidung des Senats, egal wie diese ausfällt, aber nichts ändern. Der Kontaktabbruch ist Folge des Umstandes, dass die Ehe des Annehmenden mit der Mutter seiner beiden Töchter gescheitert ist, er inzwischen erneut verheiratet ist und mit seiner Ehefrau und deren Kindern zusammenlebt. Hieraus und nicht aus der Adoption folgt die Entfremdung (vgl. auch MünchKomm-BGB/Maurer, 6. Aufl., 2012, § 1745 Rn 9; Staudinger/Frank, 2007, § 1745 Rn 14). Dementsprechend sind auch beide Töchter des Annehmenden im Rahmen ihrer Anhörung resigniert davon ausgegangen, dass sich das Verhalten ihres Vaters ihnen gegenüber „so oder so“ nicht mehr ändern würde. Damit würde die Versagung der Adoption im Hinblick auf den Kontaktabbruch mit den leiblichen Kindern aber zu einer reinen Sanktion und das ist nicht Sinn und Zweck der Regelung des § 1745 BGB.

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Auch die unterhaltsrechtlichen Interessen der leiblichen Töchter des Annehmenden haben nicht ein solches Gewicht, dass deswegen die Adoption gemäß § 1745 BGB unzulässig würde. Soweit es in § 1745 S. 2 BGB heißt, dass vermögensrechtliche Interessen nicht ausschlaggebend sein sollen, ist davon auszugehen, dass hiermit gemeint ist, dass vermögensrechtliche Interessen nicht im Vordergrund der Abwägung stehen sollen. Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass solche Interessen mit in die Abwägung eingestellt werden können, denn sonst hätte es der Regelung des § 1745 S. 2 BGB gar nicht bedurft. Wenn aber auch vermögensrechtliche Interessen mit zu berücksichtigen sind, müssen diese jedenfalls im Einzelfall auch ausschlaggebend sein können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es auch ansonsten schon schwerwiegende, nicht vermögensrechtliche Interessen gibt, die für sich allein genommen, aber noch nicht ganz ausreichen, um ein Übergewicht i. S. des § 1745 BGB annehmen zu können.

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Im Schrifttum wird insoweit verbreitet angenommen, dass gerade in Fällen – wie hier - der Stiefkindadoption die Unterhaltsinteressen der leiblichen Kinder ein solches Gewicht erlangen können, dass sie der Adoption entgegenstehen (MünchKomm-BGB/Maurer, a. a. O., § 1745 Rn 12; Staudinger/Frank, a. a. O., § 1745 Rn 18). Der Bundesgerichtshof hat dies jedenfalls für den Fall angenommen, dass die leiblichen Kinder infolge der Adoption Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (BGH, Urteil vom 08.02.1984 – IVb 67/82 -, FamRZ 1984, 378).

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Es bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen Auswirkungen der Adoption auf den Unterhalt der leiblichen Kinder einer Adoption i. S. des § 1745 BGB entgegenstehen. Das erforderliche Gewicht haben diese Auswirkungen jedenfalls nur dann, wenn sie erheblich und spürbar sind. Davon kann hier aber nicht ausgegangen. Derzeit besteht die Unterhaltsverpflichtung des Annehmenden gegenüber seinen beiden Töchtern in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts. Das entspricht auch seiner aktuellen Leistungsfähigkeit, wie sie sich aus den vom Annehmenden eingereichten VKH-Unterlagen ergibt. Infolge der Adoption des Anzunehmenden würde der Unterhaltsanspruch der Beteiligten zu 4) und 5) künftig auf 100 % des Mindestunterhalts sinken, weil durch die Adoption ein weiterer Unterhaltsberechtigter hinzutreten würde. Das Hinzutreten eines weiteren Unterhaltsberechtigten führt ggf. zur Herabstufung in die nächstniedrigere Stufe der Düsseldorfer Tabelle. Durch die Adoption würde sich der Unterhaltsanspruch der Beteiligten zu 4) und 5) dementsprechend von derzeit 356,00 €/Monat/Kind auf 334,00 €/Monat/Kind verringern. Das ist zwar schon spürbar, wird die Lebensführung der Beteiligten zu 4) und 5) aber aller Voraussicht nach nicht erheblich beeinträchtigen.

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Der Umstand, dass der Annehmende den seinen leiblichen Kindern nach dem vorliegenden Unterhaltstitel geschuldeten Unterhalt schon seit geraumer Zeit nicht bezahlt und er die Abänderung dieses Titels anstrebt, hat nichts mit der Adoptionsentscheidung zu tun. Er beruft sich darauf, dass er aufgrund eingeschränkter Arbeitsfähigkeit nicht mehr leistungsfähig sei. Darauf, ob dieser Einwand berechtigt ist, oder ob nicht vielmehr aufgrund seines im VKH-Verfahren dargelegten Einkommens von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit für den geschuldeten Unterhalt auszugehen ist, kommt es für die Entscheidung im Rahmen des § 1745 BGB nicht an. Sollte die Leistungsfähigkeit des Annehmenden tatsächlich in dem von ihm behaupteten Umfang eingeschränkt sein, wäre dies nicht Folge der Adoption. Auch durch eine Versagung der Adoption würde sich an der vorgetragenen eingeschränkten Leistungsfähigkeit nichts ändern

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf entsprechender Anwendung des § 45 FamGKG.

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IV.

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Die Überprüfung der Senatsentscheidung vom 29.10.2014, mit der der Antrag des Annehmenden auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt worden ist, führt zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis. Selbst wenn man von seinem im VKH-Antrag angegebenen Nettoeinkommen die auf ihn persönlich entfallenden Freibeträge gemäß § 115 Abs. 1 ZPO sowie die gesamte Miete nebst Heizungskosten und – im Hinblick auf § 1751 Abs. 4 BGB - einen Freibetrag in Höhe von 299,00 € für den Anzunehmenden ansetzt, kommt man noch zu einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 350,00 € und damit zu Raten über 175,00 €. Etwas anderes würde sich nur dann ergeben, wenn man die Unterhaltsbeträge, die den leiblichen Töchtern geschuldet werden, ebenfalls berücksichtigen würde. Dazu besteht jedoch kein Anlass, da diese Beträge jedenfalls derzeit nicht gezahlt werden. Eine Berücksichtigung der Ehefrau des Annehmenden bei den Freibeträgen kann nicht erfolgen, da diese über eigene Einkünfte verfügt.