Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·4 UF 8/98·25.05.1998

Berufung zu Auskunftsanspruch nach §§1580,1605 BGB im Abänderungsprozess abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit Berufung gegen ein Teilurteil des Familiengerichts, in dem der Beklagten Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Klägers zugestanden wurde. Streitpunkt war, ob der Abänderungsbeklagten ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftswiderklage zusteht. Der Senat bejaht dies: Auskunft nach §§1580,1605 BGB dient der Klärung einkommensrelevanter Tatsachen zur Verteidigung und zur Bemessung von Unterhaltsforderungen. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Familiengerichts als unbegründet abgewiesen; Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Auskunft nach §§ 1580, 1605 BGB dient der beiderseitigen Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und berechtigt sowohl Unterhaltsberechtigten als auch Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich zur Auskunft.

2

Auch der Abänderungsbeklagte hat ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftswiderklage, soweit die Auskunft zur zweckentsprechenden Verteidigung oder zur Bemessung eines Erhöhungs- oder Abänderungsantrags erforderlich ist.

3

Eine Auskunft kann nur ausnahmsweise versagt werden, wenn sie unter keinem Gesichtspunkt den bestehenden Unterhaltsanspruch beeinflussen kann (etwa weil Leistungsfähigkeit außer Streit steht oder der Unterhalt unabhängig von den Einkünften bestimmt wird).

4

Zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auskunftsanspruchs gehören die Mitteilung abhängiger Einkünfte aus dem letzten Kalenderjahr/den letzten 12 Monaten, selbständiger Einkünfte aus den letzten drei Kalenderjahren sowie die Vorlage entsprechender Belege (§ 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Relevante Normen
§ 1580 BGB§ 1605 BGB§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 1573 Abs. 5 BGB§ 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 45 F 80/97

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Dezember 1997 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn (Akz. 45 F 80/97) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

3

1)

4

Die Auskunftswiderklage der Beklagten ist zulässig; insbesondere fehlt ihr entgegen der abweichenden Auffassung des Klägers nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein einfacherer und kostengünstigerer Weg zur Erlangung der begehrten Auskunft steht der Beklagten nicht zur Verfügung.

5

2)

6

Nach Auffassung des Senats kann die Beklagte bereits zur zweckentsprechenden Verteidigung als Abänderungsbeklagte Auskunft verlangen. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht im Hinblick darauf, daß der Kläger im Rahmen seiner Abänderungsklage zu deren Schlüssigkeit grundsätzlich seine Leistungsfähigkeit und damit seine unterhaltsrelevanten Einkommensverhältnisse substantiiert darzulegen hätte. Zweck des auf den §§ 1580, 1605 BGB beruhenden Auskunftsanspruches ist es, daß der Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltsverpflichtete in gleicher Weise in die Lage versetzt werden sollen, sich rechtzeitig Gewißheit über die gegenseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verschaffen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Dadurch soll den Beteiligten ermöglicht werden, einen Rechtsstreit zu vermeiden oder in einem Prozeß ihre Forderungen richtig zu bemessen und zu begründen und Einwendungen vorzubringen (Bundestagsdrucksache 7/650 Seite 172; vgl. dazu auch Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rn. 589). Auskunftsberechtigt sind daher grundsätzlich beide Ehegatten - derjenige, der Unterhalt begehrt, und derjenige, der in Anspruch genommen wird (Johannsen/Voelskow, Eherecht, 2. A., § 1580 Rn. 7). Es bedarf keiner weiteren Darlegung dazu, daß sich der Kläger der - inzwischen in der Hauptsache für erledigt erklärten - Auskunftsklage (Stufenklage im Abänderungsprozeß) bedienen durfte, um durch das in der Auskunftsstufe festgestellte Maß der Bedürftigkeit der Beklagten seinen Klageantrag richtig zu bemessen und das Kostenrisiko gering zu halten. Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit erfordert es, daß auch die Abänderungsbeklagte nicht schlechter gestellt wird. Auch noch nach Rechtshängigkeit hat sie ein schützenwertes Interesse daran, das Maß der Leistungsfähigkeit des Abänderungsklägers zuverlässig zu ermitteln, notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem entsprechenden Teilurteil auf Auskunft. Andernfalls wäre die Abänderungsbeklagte möglicherweise gezwungen, sozusagen "ins Blaue hinein" unsubstantiiert vorzutragen und unzulässigen Ausforschungsbeweis anzutreten. Das gilt hier umsomehr deshalb, weil das Amtsgericht die Abänderungsklage des Klägers trotz fehlenden substantierten Vortrages zu dessen Einkommensverhältnissen nicht als unschlüssig angesehen und nicht sogleich abgewiesen hat.

7

Schließlich ist zu beachten, daß auf Beklagtenseite in gleicher Weise wie auf Klägerseite Kostengesichtspunkte beachtlich sind. Durch zuverlässige Erkenntnisse über die - in Zweifel eheprägende - Leistungsfähigkeit des Klägers wird der Beklagten die Überprüfung ermöglicht, ob und in welchem Umfange eine Verteidigung gegen das Abänderungsbegehren bzw. ein Anerkanntnis der Abänderungsklage zur Begrenzung des Kostenrisikos sinnvoll ist.

8

Aus allem folgt, daß die Darlegungslast des Klägers zu seiner Leistungsfähigkeit hier der Beklagten keinen der Auskunftswiderklage gleichkommenden Rechtsschutz bietet.

9

3)

10

Letztlich konnte der Senat dies jedoch hier deshalb offen lassen, weil die Beklagte der Auskunft auch zur Überprüfung ihres eigenen Erhöhungsverlangens bedarf. Nach dem Zweck der gesetzlichen Auskunftsregelung soll sie in die Lage versetzt werden, den Unterhaltsanspruch aktuell konkret zu berechnen und im Verfahren einen entsprechenden bezifferten Klageantrag zu stellen.

11

Die Auskunft kann nur dann ausnahmsweise nicht verlangt werden, wenn sie unter keinem Gesichtspunkt den bestehenden Unterhaltsanspruch beeinflussen kann (BGH FamRZ 82, 996; FamRZ 83, 473; 94, 1169), etwa weil ein Unterhaltsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr in Betracht kommen kann, oder weil die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten außer Streit steht und kein Quotenunterhalt sondern ausnahmsweise ein konkret zu bestimmender Unterhalt geschuldet wird. Keine dieser Ausnahmen ist hier überprüfbar dargetan oder sonst ersichtlich.

12

4)

13

Das Erhöhungsverlangen der Beklagten ist nicht bereits jetzt ohne Rücksicht auf die wahren Einkommensverhältnisse des Klägers offensichtlich unbegründet.

14

a)

15

Zwar bildet die Rechtskraft der Ehescheidung den Endzeitpunkt der Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB), die hier durch Erwerbseinkünfte der früheren Ehegatten geprägt waren. Wird aber die gleiche Erwerbstätigkeit fortgesetzt - wie hier - sind sowohl die Tätigkeit als solche als auch die Einkommensänderungen hieraus in der Ehe angelegt und als prägend unterhaltsrelevant.

16

Soweit also der Kläger auf eine Steigerung der Eigenmittel der Beklagten abhebt, ist gleichwohl eine Unterhaltserhöhung je nach Steigerung seiner eigenen Einkünfte nicht von vornherein ausgeschlossen. Denn das ggfls. abzuändernde Senatsurteil hat einen Quotenunterhalt und keinen unabhängig von den Einkünften des Klägers bemessenen Bedarfsunterhalt der Beklagten festgesetzt; darin liegt der maßgebende Unterschied zu dem Fall, welcher der vom Kläger zitierten Entscheidung BGH FamRZ 1994, 1169, 1170 zugrundelag. Zur entsprechenden Anpassung des Unterhalts bedarf es also der Klärung der aktuellen Einkommensverhältnisse des Klägers.

17

b)

18

Eine vom Kläger eingewandte zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB läßt den Auskunftsanspruch der Beklagten ebenfalls nicht entfallen. Denn entgegen der abweichenden Auffassung des Klägers führt § 1573 Abs. 5 BGB nicht anhand bestimmter Ehedauer sozusagen im Wege einer Automatik ab einem bestimmten Zeitpunkt zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs. Erforderlich ist vielmehr eine umfassende Prüfung aller für eine zeitliche Unterhaltsbegrenzung relevanten Umstände im Wege einer Billigkeitsabwägung; die Befristung soll Ausnahme bleiben (vgl. Bundestagdrucksache 10/5414 Seite 21). Ein gewichtiger Anhaltspunkt für die Billigkeitsprüfung ist dabei insbesondere auch das Verhältnis des Unterhaltsbetrages zu den dem Verpflichteten verbleibenden Mitteln (vgl. BGH FamRZ 88, 817, 820). Dazu aber bedarf es ebenfalls der Klärung der Einkommensverhältnisse des Klägers.

19

c)

20

Was die Einkünfte des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit als Anwalt angeht, so sind sie in der Erstentscheidung des Senats ebenso wie im gegebenenfalls abzuändernden Senatsurteil als eheprägendes, unterhaltsrelevantes Einkommen berücksichtigt worden. Selbst wenn es sich hierbei, wie der Kläger erneut im Senatstermin ausgeführt hat, nicht um ein berufstypisches Nebenprodukt seiner Haupttätigkeit als Verbandsgeschäftsführer sondern um echte Nebenarbeit handelt, wie sie die Ehe der Parteien bereits prägte, kommt gleichwohl eine Teilanrechnung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles in Betracht (vgl. dazu Kalthoener/Büttner, a.a.O., Rn. 744 m.w.N.). Da diese Einkünfte also nicht von vornherein ohne weiteres bei der Unterhaltsbemessung ausscheiden, ihre Höhe ein wesentliches Element der Billigkeitsabwägung darstellt, bedarf es auch insoweit der konkreten Klärung und Auskunftserteilung.

21

5)

22

Sachlich ist die Auskunftswiderklage ebenfalls gerechtfertigt. Im Unterhaltsrechtsverhältnis der Parteien besteht ein Auskunftsanspruch nach §§ 1580, 1605 BGB, weil der Kläger weder in den letzten zwei Jahren vor der angeordneten Verpflichtung noch für die hier erfaßten Zeiträume 1994 bis März 1997 - wie unstreitig ist - seiner Auskunftsverpflichtung über seine Einkünfte genügt hat.

23

Die abhängigen Einkünfte sind aus dem Durchschnittseinkommen des letzten Kalenderjahres bzw. der letzten 12 Monate, die selbständigen Einkünfte aus den letzten drei Kalenderjahren mitzuteilen (vgl. Kalthoener/Büttner, a.a.O., Rn. 597, 600; Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 3. Aufl., § 1 Rn. 572). Auf Verlangen - wie hier - sind auch die entsprechenden Belege vorzulegen (§ 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB; Kalthoener/Büttner, a.a.O., Rn. 604 ff.; Wendl/Staudigl, a.a.O., Rn. 579, 580), insbesondere die entsprechenden Gehaltsbescheinigungen, die Lohnsteuerkarte, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Steuererklärungen und Steuerbescheide. Dem wird das angefochtene Urteil gerecht.

24

Durch die Erklärung im Senatstermin, aus seiner Verbandstätigkeit erziele er monatliche Nettoeinnahmen von 10.000,00 DM, ist die Verpflichtung des Klägers ersichtlich nicht erfüllt; denn unabhängig davon, daß der Kläger auch Auskunft zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit schuldet, fehlen insgesamt die erforderlichen Belege.

25

6)

26

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

27

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Entscheidung des Senats beruht auf den Umständen des Einzelfalles und weicht nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Der Antrag des Klägers zielte darauf ab, die Fragen defensiven Auskunftsanspruches des Abänderungsbeklagten zur Überprüfung zu stellen. Hierauf hat aber der Senat nicht entscheidend abgestellt.