Beschwerde gegen Umgangsregelung: Ausschluss des Umgangs abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wandte sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, dem Vater ein eingeschränktes Umgangsrecht mit der fünfjährigen Tochter einmal monatlich zu gewähren, begleitet bei den ersten drei Kontakten durch das Jugendamt. Streitpunkt war, ob ein Ausschluss des Umgangs zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Das OLG verneint dies mangels konkreter Gefährdungsgründe und betont, dass bloße Integration in eine neue Partnerschaft oder elterliche Streitigkeiten keinen Ausschluss rechtfertigen. Die Anordnung zur Begleitung durch das Jugendamt für die ersten drei Kontakte bleibt bestehen.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Gewährung eingeschränkter Umgangsrechte zurückgewiesen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; ein Ausschluss oder eine längerfristige Einschränkung des Umgangs ist nur zulässig, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Ein vollständiger oder dauerhafter Ausschluss des Umgangs setzt voraus, dass andernfalls die körperliche oder seelische Entwicklung des Kindes gefährdet wäre und diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend abgewendet werden kann.
Die bloße Integration des Kindes in die neue Lebenspartnerschaft der Mutter oder dessen irrige Auffassung, der Lebensgefährte sei sein Vater, rechtfertigt allein keinen Ausschluss des Umgangs.
Fortdauernde Streitigkeiten der Eltern, Ängste der Mutter oder eine aggressive Haltung eines Elternteils begründen ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindes keinen Ausschluss; gerichtliche Auflagen wie begleiteter Umgang sind geeignete Mittel.
Eine Anordnung zur Begleitung der ersten Besuchskontakte durch das Jugendamt bleibt wirksam, unabhängig davon, in welchem Monat diese Kontakte tatsächlich stattfinden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 43 F 237/96
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 26. März 1998 (43 F 237/96) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
1.
In der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht dem Antragsteller ein - eingeschränktes - Umgangsrecht mit seiner inzwischen 5-jährigen Tochter J. zugebilligt, nämlich einmal im Monat (am ersten Freitag) in den Räumen des Kinderschutzbundes in B., und zwar in der Zeit von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Das Familiengericht hat darüber hinaus angeordnet, daß bei den ersten drei Besuchskontakten ein Vertreter des Jugendamtes anwesend sein solle.
2.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie einen vollständigen Ausschluß des Umgangsrechts erreichen will, ist nicht begründet. Nach der seit dem 01.07.1998 geltenden Neuregelung des § 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Nach Absatz 4 der genannten Vorschrift kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Der Gesetzgeber wollte damit die zum früheren Recht ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 1984, 1084; 1988, 711) übernehmen, wonach der völlige oder für längere Zeit vorgesehene Ausschluß des Umgangs nur angeordnet werden durfte, "wenn das nach den Umständen des Falls unumgänglich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden, und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend sicher abgewendet werden kann" (BT-Drucksache 13/8511 Seite 74; Jaeger in Johansen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., § 1684 Rn. 34).
Gründe, die den vollständigen Ausschluß des Umgangsrechts rechtfertigen könnten, hat die Antragsgegnerin auch mit ihrer Beschwerde nicht vorgebracht. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Bericht des Jugendamtes der Stadt B. vom 05.08.1998.
Insbesondere kann der Ausschluß des Umgangsrechts nicht damit gerechtfertigt werden, daß das Kind in die neue Lebenspartnerschaft der Antragsgegnerin sehr gut integriert sei und ihren derzeitigen Lebensgefährten als ihren "Vater" ansehe. Das Kind in diesem Irrglauben zu belassen, mag der Mutter für den Augenblick als der leichtere Weg erscheinen. Es verlegt die Notwendigkeit, das älter werdende Kind eines Tages mit den tatsächlichen Verhältnissen vertraut zu machen, aber lediglich in die Zukunft und führt dort zu - je später es geschieht - mutmaßlich schwereren Irritationen und Problemen bei dem Kind. Dem Senat ist aus der sachverständigen Beratung in zahlreichen anderen Fällen bekannt, daß es grundsätzlich nicht dem Wohl des Kindes entspricht, seine Konfrontation mit den wahren Abstammungsverhältnissen in eine (ferne) Zukunft zu verschieben. Er sieht deshalb keinen Anlaß, entsprechend der Anregung der Beschwerdebegründung dieser Frage im konkreten Fall nochmals durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen. Die Beschwerdebegründung hat nämlich auch ihre Behauptung, eine Kontaktaufnahme mit dem Vater werde das Kind bis hin zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung "verstören", nicht weiter belegt: Der bloße Hinweis auf die "besondere Empfindsamkeit" des Kindes genügt nicht.
Angesichts der oben geschilderten Rechtslage können auch die offenbar bestehenden Ängste der Mutter vor einer Kontaktaufnahme, die auch in dem Bericht des Jugendamtes hervorgehoben sind, nicht zu einem Ausschluß des Umgangsrechts führen. Es war schon nach altem Recht anerkannt, daß fortdauernde Streitigkeiten oder gar eine Verfeindung der Eltern den Ausschluß nicht rechtfertigt (vgl. Jaeger a.a.O. Rn. 35 m.w.N.). Die aggressive Haltung, die der Antragsteller offenbar gegenüber der Antragsgegnerin beim Zusammentreffen anläßlich früherer Gerichtstermine gezeigt hat, hat ersichtlich das Amtsgericht veranlaßt, den von ihm angeordneten Umgang zwischen Vater und Kind in den Räumen des Jugendschutzbundes stattfinden zu lassen. Dafür, daß dort Tätlichkeiten des Vaters gegenüber dem Kind zu befürchten sind, gibt es keinen greifbaren Anhaltspunkt. Ebensowenig gibt es greifbare Indizien für die von der Mutter geäußerte Befürchtung, der Vater werde das Kind von dort aus in sein Heimatland Marokko entführen.
3.
Zur Klarstellung weist der Senat abschließend auf folgendes hin:
Das Familiengericht hat angeordnet, daß bei den ersten drei Besuchskontakten ein Vertreter des Jugendamtes B. anwesend sein solle. Es hat damals - seine Entscheidung ist am 26.03.1998 verkündet worden - angenommen, die ersten drei Besuchskontakte seien bis Juni 1998 abgeschlossen; diese Annahme hat im Tenor der Entscheidung Ausdruck gefunden. Aus dem Bericht des Jugendamtes vom 05.08.1998 ergibt sich, daß Besuchskontakte zwischen Vater und Kind bislang nicht stattgefunden haben. Daraus folgt indessen nicht, daß die Begleitung der ersten drei Besuchskontakte durch einen Vertreter des Jugendamtes nunmehr zu unterbleiben hätte. Es wird daher ausdrücklich klargestellt, daß bei den ersten drei Besuchskontakten - gleichgültig in welchem Monat sie stattfinden - ein Vertreter des Jugendamtes anwesend sein soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 DM.