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Oberlandesgericht Köln·4 UF 83/09·31.08.2009

Berufung: Unzulässige Abtrennung der Güterrechtssache bei Scheidung – Rückverweisung an Familiengericht

ZivilrechtFamilienrechtGüterrecht/ZugewinnausgleichZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin war mit ihrer Berufung erfolgreich; das AG-Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung einschließlich Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Familiengericht zurückverwiesen. Das Familiengericht hatte die güterrechtliche Folgesache unzulässig abgetrennt, obwohl sie rechtzeitig anhängig gemacht worden war und die Voraussetzungen des § 628 Nr. 4 ZPO nicht vorlagen. Es bedarf weiterer Sachaufklärung, insbesondere zur Bewertung von Versicherungen und intern vereinbarten Darlehensfreistellungen zum güterrechtlichen Stichtag.

Ausgang: Berufung erfolgreich; erstinstanzliches Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung sowie Entscheidung über die Berufungskosten an das Familiengericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Folgesache (z. B. Güterrecht nach § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO) rechtzeitig anhängig gemacht, darf das Familiengericht die Scheidung nicht von der Entscheidung über die Folgesache abtrennen, sofern die Voraussetzungen des § 628 Nr. 4 ZPO nicht erfüllt sind.

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Ein Folgesachenantrag kann wirksam erstinstanzlich auch durch Antragstellung im Scheidungstermin erweitert werden; eine sofortige Begründung im Termin ist nicht erforderlich, das Gericht hat gegebenenfalls zu vertagen.

3

Vorbereitende Schriftsätze sind dem Gegner unverzüglich zuzustellen (§ 166 Abs. 2 ZPO); die Zustellung darf nicht von der Vorauszahlung der Verfahrensgebühr abhängig gemacht werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 GKG).

4

Die Abtrennung einer Güterrechtssache ist nur zulässig, wenn die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsanspruch derart außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub eine unzumutbare Härte darstellt; das ist im Einzelnen darzulegen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 623 ZPO§ 621 Abs. 1 Nr. 5–9, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO§ 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO§ 166 Abs. 2 ZPO§ 297 Abs. 1 ZPO§ 12 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Eschweiler, 13 F 279/08

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 03.04.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler - 13 F 279/08 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Familiengericht zurückverwiesen.

Gründe

2

Die zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte – Berufung der Antragstellerin hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Familiengericht zurückzuverweisen war.

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Das erstinstanzliche Verfahren leidet unter einem schweren Verfahrensmangel. Denn das Familiengericht durfte nicht unter Abtrennung des Güterrechtsverfahrens über den Scheidungsantrag entscheiden. Die Abtrennungsvoraussetzungen lagen nicht vor.

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Scheidet aber das Familiengericht eine Ehe, ohne zugleich über eine Folgesache zu entscheiden, so liegt hierin ein schwerer Verfahrensfehler (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 623 Rnr. 2 m. w. N.).

5

Der wesentliche Verfahrensfehler liegt in dem Verstoß begründet, dass, soweit in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 5 – 9, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und von einem Ehegatten rechtzeitig begehrt wird, hierüber gleichzeitig und zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und, sofern dem Scheidungsantrag stattgegeben wird, zu entscheiden ist (Folgesachen). Dies hat das Familiengericht missachtet. Bei dem abgetrennten Verfahren handelt es sich um eine Güterrechtssache nach § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO. Die Güterrechtssache ist auch rechtzeitig anhängig gemacht worden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Familiengericht bereits verfahrensfehlerhaft den unbedingt gestellten Güterrechtsantrag zunächst nicht zugestellt hat. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin im Scheidungstermin den Güterrechtsantrag gestellt. Dies war rechtzeitig. Zwar sind, da Scheidungs- und Folgesachen im Anwaltsprozess verhandelt werden, Anträge durch vorbereitende Schriftsätze anzukündigen. Diese sind dem Gegner sofort zuzustellen (vgl. § 166 Abs. 2 ZPO). Die Zustellung darf nicht von der Vorauszahlung der Verfahrensgebühr abhängig gemacht werden (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 2 GKG). Die Schriftsätze sollen die Anträge enthalten, die der Antragsteller in zivilprozessualen Folgesachen stellen will. Da das Gesetz die Einreichung einer Klage- oder Antragsschrift nicht vorschreibt, kann der Scheidungsantrag nach den §§ 297, 261 Abs. 2 auch durch Antragstellung im Termin auf Folgesachen erweitert werden (vgl. hierzu BGH FamRZ 87, 802 f. = NJW 3264). Der Folgeantrag muss dann aus einer dem Protokoll als Antrag beizufügenden Schrift verlesen werden (§ 297 Abs. 1 ZPO). Wenn ein solcher Antrag erst in der Verhandlung gestellt wird, in der die Ehe geschieden werden soll, kann das Familiengericht nicht verlangen, dass er sogleich begründet wird, sondern es muss die Verhandlung vertagen (BGH a.a.O.; Düsseldorf FamRZ 1987, 958; Koblenz FamRZ 2004, 551; so auch Zöller, a.a.O. § 623 Rnr. 25).

6

Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die Folgesache Güterrecht anhängig geworden ist. Eine Abtrennung der Güterrechtssache war daher, da für die hier geschilderte Fallkonstellation die Verspätungsregeln nicht gelten, nur unter den Voraussetzungen des § 628 Nr. 4 ZPO möglich. Danach kann das Gericht dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgeben, soweit die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsanspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.

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Dies kann vorliegend nicht angenommen werden. Es erscheint schon fraglich, ob bei der prozessualen Handhabung der Güterrechtsanträge durch das Familiengericht eine von der Partei zu vertretende Verzögerung des Verfahrens eingetreten ist. Schließlich lag es in erster Linie in der prozessualen Handhabung des Gerichts begründet, dass die Güterrechtsanträge nicht zeitnah in das Verfahren mit einbezogen wurden.

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Jedenfalls liegt aber keine außergewöhnliche Härte vor, die es für den Antragsgegner unzumutbar erscheinen ließe, die Güterrechtssache im Verbund zu belassen und daher die Ehe noch nicht zu scheiden. Zu einer solchen außergewöhnlichen Härte hat keine der Parteien Konkretes vorgetragen. Schließlich profitiert eher der Antragsgegner davon, wenn es bei der Beibehaltung des Verbundes verbleibt. Denn in diesem Falle gilt weiter die Unterhaltsvereinbarung, die die Parteien getroffen haben. Diese dürfte jedenfalls für den Antragsgegner nicht benachteiligend sein.

9

Der Senat kann auch in der Sache selbst nicht entscheiden. Insoweit bedarf es weiterer Sachaufklärung. Um den Parteien nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen, sieht es der Senat als sachdienlich an, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.

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Die Sache ist zum Zugewinnausgleich nicht entscheidungsreif. Vielmehr bedarf es sachverständigerseits einer Bewertung der bestehenden Lebensversicherungen zum güterrechtlichen Stichtag. Darüber hinaus wird zu überprüfen sein, ob und mit welchem Wert die zwischen den Parteien vereinbarte interne Freistellung der Antragstellerin von den ehebedingten Darlehensverbindlichkeiten zum Stichtag zu bewerten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zu keiner doppelten Benachteiligung der Antragstellerin (einmal unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten und zum andern unter güterrechtlichen Gesichtspunkten) kommen darf.

11

Da das Berufungsverfahren noch keine abschließende Entscheidung getroffen hat, die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 ZPO offensichtlich nicht vorliegen, ist es auch im Hinblick auf § 93 a ZPO angezeigt, die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren dem erstinstanzlichen Urteil vorzubehalten.

12

Da das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, bedurfte es keines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

13

Der Berufungsstreitwert beträgt 9.000,00 € (wie in erster Instanz gemäß Beschluss vom 29.04.2009, Bl. 67 GA).

14

Da über den Hilfsantrag zum Güterrecht nicht entschieden worden ist, kommt diesem keine streitwerterhöhende Funktion zu.