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Oberlandesgericht Köln·4 UF 81/16·01.11.2016

Hinweise des OLG Köln zu Sicherheitsleistung, Mehrbedarf und Kaufkraftvergleich bei Umzug nach Tokio

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln erteilt Hinweise in einem familiengerichtlichen Unterhaltsstreit und entscheidet vorläufig zu mehreren Rechtsfragen. Eine Sicherheitsleistung ist nach Art.17 HZPÜ nicht zulässig. Kinderbetreuungskosten durch Dritte gelten in der Regel nicht als Mehrbedarf; Kosten für Offene Ganztagsgrundschule hingegen schon und sind anteilig zu tragen. Für Kaufkraftvergleiche sind Eurostat-Daten maßgeblich; regionale Ausnahmen bedürfen konkreter Darlegung.

Ausgang: Senat erteilt Hinweise und trifft vorläufige Entscheidungen zu Sicherheitsleistung, Mehrbedarf und Kaufkraftvergleich; Verhandlungstermin anberaumt; Partielle Erfolgsaussicht der Beschwerde wird als gering eingeschätzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Art.17 Haager Übereinkommen über den Zivilprozess darf Angehörigen eines Vertragsstaates mit Wohnsitz in diesem Staat wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen fehlenden Inlandswohnsitzes keine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

2

Aufwendungen für Kinderbetreuung durch Dritte (z.B. Kinderfrau, Tagesmutter) sind regelmäßig keine Mehrbedarfskosten des Kindes, sondern Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit eines Elternteils; Ausnahmen bestehen bei krankheits- oder kindeswohlspezifischer Notwendigkeit.

3

Beiträge für die Offene Ganztagsgrundschule und vergleichbare Kindergartenbeiträge können als Mehrbedarf des Kindes gelten und sind von beiden Elternteilen anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen zu tragen.

4

Zur Ermittlung eines Kaufkraftunterschieds zwischen Staaten können die von Eurostat ermittelten vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs herangezogen werden; für regionale Besonderheiten (z.B. Tokio) bedarf es konkreten, überprüfbaren Vortrags der betroffenen Partei.

5

Kosten für einmalige oder nicht regelmäßig anfallende Maßnahmen (z.B. temporäre Englischkurse zur Umzugsvorbereitung) stellen keinen laufenden Mehrbedarf dar.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 FamFG§ 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 409 F 173/15

Tenor

I.        Der Senat erteilt folgende Hinweise:

a.    Die Anordnung einer Sicherheitsleistung dürfte gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht möglich sein. Nach Art. 17 Haager Übereinkommen über den Zivilprozess (HZPÜ) vom 1.3.1954, das auch im Verhältnis zu Japan gilt, darf den Angehörigen eines der Vertragsstaaten, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz haben und vor den Gerichten eines anderen dieser Staaten als Kläger auftreten, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung auferlegt und auch kein Vorschuss zur Deckung der Gerichtskosten abverlangt werden.

b.    Die Kosten der Kinderbetreuung durch eine dritte Person stellen keinen Mehrbedarf der Kinder dar. Steht – wie beim Einsatz einer Kinderfrau oder Tagesmutter – der Beaufsichtigungs- und Entlastungszweck im Vordergrund, sind die entsprechenden Kosten als Aufwendungen zu verstehen, die im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Mutter stehen. Anders verhält es sich nur, wenn die Betreuung wegen einer Erkrankung des betreuenden Elternteils oder aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist, etwa bei Schwererziehbarkeit des Kindes, Lernschwäche und/oder körperlicher bzw. geistiger Behinderung. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

c.    Anders als das Amtsgericht bewertet der Senat auch die Kosten für die „Offene Ganztagsgrundschule“ – wie die Kindergartenbeiträge – als Mehrbedarf des Kindes, für den beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen haben (BGH FamRZ 2008, 1152-1155). Eine Verpflichtung des Antragsgegners, diese Kosten alleine zu übernehmen, besteht – vor dem Hintergrund der tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Eltern – nicht. Vor diesem Hintergrund durfte der Antragsgegner zunächst auch Einkommensnachweise der Antragstellerin zu 1. verlangen, um den auf ihn entfallenden Anteil überhaupt berechnen zu können. Ungefähr 60% dieses Gesamtmehrbedarfs sind zwischenzeitlich ausgeglichen. Der Senat weist darauf hin, dass der weitere Streit um die seinerzeitigen Einkünfte und Abzüge eines jeden Verfahrensbeteiligten allenfalls zu einer geringfügigen Verschiebung führen dürfte.

d.    Bezüglich des geltend gemachten erhöhten Elementarunterhalts teilt der Senat – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2014,1536-1539) – die Auffassung des Amtsgerichts, dass zur Ermittlung des Kaufkraftunterschieds zunächst die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern", die nicht mit der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums zu verwechseln sind, herangezogen werden können, wonach sich jedenfalls keine wesentlichen Unterschiede zwischen Deutschland und Japan ergeben. Soweit die Antragstellerin zu 1. die Auffassung vertritt, dass sich ein Vergleich mit japanischen Durchschnittswerten aufgrund der außergewöhnlich hohen Lebenshaltungskosten in Tokio verbiete, mangelt es zudem – trotz ihr insofern obliegender Darlegungs- und Beweislast – an konkretem und überprüfbarem Vortrag. Abschließend wird in diesem Zusammenhang aber auch zu bedenken sein, dass der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder nach Tokio auf einer alleinigen Entscheidung der Antragstellerin zu 1. beruhte, die ihrem beruflichen Werdegang dient und sie wirtschaftlich bei einem Nettoeinkommen gemäß der Entgeltabrechnung für Juli und August 2016 (Bl. 332, 333 d.A.) von jeweils über 14.000 Euro ohne weiteres in die Lage versetzt, die gegebenenfalls höheren Lebenshaltungskosten der Kinder dort auch alleine zu bestreiten. Im Übrigen werden erhöhte Lebenshaltungskosten in Tokio, die der Senat grundsätzlich nicht in Abrede stellt, bereits durch den Arbeitgeber der Antragstellerin zu 1. jedenfalls teilweise kompensiert.

e.    Die Kosten des Englischkurses zur Vorbereitung der Kinder auf den Umzug nach Tokio stellen keinen Mehrbedarf da, da sie nicht regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfallen. Im Übrigen gelten auch hier die vorstehenden Erwägungen.

II.      Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf

Dienstag,              22.11.2016, 13:30 Uhr, Saal 148.

III.   Da die Beschwerde nach den erteilten Hinweisen – wenn überhaupt – nur zu einem geringen Teil Erfolg haben dürfte, mögen die Antragsteller in Erwägung ziehen, diese zur Vermeidung weiterer – zumindest absolut überwiegend von ihnen zu tragenden – Kosten für den Termin und eine streitige Entscheidung zurückzunehmen.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.