Beschwerde gegen Abänderung der Unterhaltsbestimmung (§1612 BGB) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner wendet sich mit Beschwerde gegen die Abänderung einer Unterhaltsbestimmung zugunsten seiner volljährigen Tochter. Streitpunkt ist, ob und wann eine elterliche Bestimmung nach §1612 Abs.2 BGB wirksam wurde und ob sie aus besonderen Gründen zu ändern ist. Das OLG Köln sieht die Bestimmung erstmals im Schreiben vom 13.11.2000 und bestätigt die Abänderung wegen tiefgreifender Entfremdung; die Beschwerde wird abgewiesen.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Abänderung der Unterhaltsbestimmung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine elterliche Bestimmung über die Art der Unterhaltsgewährung nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB setzt eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung voraus; diese kann auch konkludent, aber nur bei erkennbarer tatsächlicher Willensbetätigung angenommen werden.
Die tatsächliche Lebensgestaltung (z.B. Aufenthalt im Haushalt des Unterhaltspflichtigen) ersetzt nicht ohne ausdrückliche Bestimmung die formelle Unterhaltsbestimmung für die Folgezeit; eine spätere Erklärung kann jedoch nahtlos anschließen.
Die gerichtliche Änderung der elterlichen Bestimmung nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auf Antrag möglich, wenn besondere Gründe vorliegen, insbesondere eine tiefgreifende Entfremdung, die die Interessen des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Bestimmungsrecht der Eltern überwiegt.
Die tatsächliche Leistung von Barunterhalt und das Fehlen hinreichender Anhaltspunkte für eine stillschweigende Naturalunterhaltsbestimmung sprechen gegen das Vorliegen einer fortbestehenden Naturalunterhaltsverpflichtung; bei Volljährigen ist das Recht auf selbstständige Lebensführung in die Interessenabwägung einzustellen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 47 F 394/00
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG neuer Fassung i. V. m. dem analog anzuwendenden § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. Zöller Rn. 1a) und §§ 20, 21 FGG zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat sachlich keinen Erfolg, weil das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht eine Unterhaltsbestimmung des Antragsgegners, wie sie frühestens im Anwaltsschreiben vom 13.11.2000 gesehen werden kann, abgeändert hat.
Danach ist der Antragsgegner durchgängig zum Barunterhalt verpflichtet, weil der am 17.11.2000 bei Gericht eingegangene Abänderungsantrag der Antragstellerin nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB unter Berücksichtigung der Postlaufzeit der Änderungsbestimmung vom 13.11.2000 nahtlos an die bereits bestehende Barunterhaltspflicht des Antragsgegners anschließt. Entgegen der abweichenden Auffassung der Beschwerde ersetzt nämlich die tatsächliche Lebensgestaltung der Antragstellerin im Haushalt des Antragsgegners, wie sie bis zum Umzug in den Haushalt der Mutter gehandhabt wurde, ohnehin nicht die erforderliche Unterhaltsbestimmung für die Zeit bis zum Zugang der Erklärung vom 13.11.2000. Die Antragstellerin war bereits volljährig, als sie am 15.09.2000 in den Haushalt der Mutter wechselte, was ihr angesichts ihres grundsätzlichen Rechtes auf selbstständige Entscheidung über die Art ihrer Lebensführung nicht verwehrt war. Aufgrund der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse endete eine etwaige frühere wirksame Bestimmung des Antragsgegners und verwandelte den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin in einen solchen auf Barunterhalt, ohnehin primärer Unterhaltsanspruch eines Kindes aufgrund § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB; denn das Bestimmungsrecht der Eltern nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB eröffnet einem Kind nicht einmal ein Wahlrecht auf Naturalunterhalt (vgl. zu allem Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rdn. 199 ff.; BGH FamRZ 94, 1102, 1103 und OLG Hamm FamRZ 90, 1389). Vielmehr hätte es nach Übersiedlung der Klägerin in den Haushalt der Mutter nunmehr für den anschließenden Unterhaltszeitraum zur Rechtsklarheit einer eindeutigen Bestimmung des Beklagten gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB dahin bedurft, dass unterhaltsrechtlich alles beim alten bleiben, die Klägerin also ihren Unterhalt weiterhin im Hause des Beklagten erhalten solle (vgl. dazu auch OLG Schleswig FamRZ 98, 1195). Inhaltlich erfordert die Unterhaltsbestimmung eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung - gegebenenfalls auch konkludent -, die dem Unterhaltsberechtigten gegenüber abzugeben ist. Das Gesetz stellt nicht auf eine hypothetische, sondern auf eine tatsächliche Ausübung des Bestimmungsrechtes nach § 1612 Abs. 2 BGB ab, wobei der wirkliche Wille des Erklärenden zu ermitteln ist. Der Annahme einer stillschweigenden Unterhaltsbestimmung des Antragsgegners im vorgenannten Zeitraum steht schon der Umstand entgegen, dass der Antragsgegner - wie unstreitig ist - tatsächlich Barunterhalt an die Antragstellerin geleistet hat.
Gemessen an den vorgenannten Kriterien kann erstmals eine Bestimmung des Antragsgegners nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB im Schreiben vom 13.11.2000 gesehen werden. Auf Antrag kann die Bestimmung eines Elternteils über die Art der Unterhaltsgewährung nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB aus besonderen Gründen geändert werden. Hierunter sind solche Gründe zu verstehen, die im Einzelfall die Interessen des Unterhaltsberechtigten als schwerwiegender erscheinen lassen als die Gründe, deretwegen das Gesetz den Eltern das Bestimmungsrecht über die Art der Unterhaltsgewährung eingeräumt hat. Hierzu zählt insbesondere eine zwischen dem Kind und dem bestimmenden Elternteil eingetretene tiefgreifende Entfremdung, die nicht alleine auf einem rücksichtslosen oder provozierenden Verhalten des Kindes beruht (vgl. OLG Celle FamRZ 97, 966; OLG Düsseldorf FamRZ 96, 235; KG FamRZ 90, 643). So liegt der Fall hier.
Das anfänglich durchaus gute und tragfähige Verhältnis zwischen den Parteien hat sich zunehmend verschlechtert, wie das Amtsgericht zutreffend aufgrund der Anhörung der Parteien festgestellt hat, ohne dass die Ursachen hierfür überwiegend einer Partei angelastet werden können. Das Verhalten beider Parteien hat zu immer stärkeren Spannungen im Vater-Tochter-Verhältnis und durch die Ereignisse vom 14./15.09.2000 zum endgültigen Bruch unter Rückgabe des Hausschlüssels der Antragstellerin an den Antragsgegner geführt. Die inzwischen eingetretene tiefgreifende Entfremdung zeigt sich insbesondere auch darin, dass der Antragsgegner nach eigenem Bekunden bei seiner Anhörung keine Möglichkeit mehr sah, mit seiner Tochter zu reden (Bl. 50 d. A.), und dass seit dem Auszug der Antragstellerin kein Versuch einer persönlichen Kontaktaufnahme stattgefunden hat, und zwar weder von der Antragstellerin noch vom Antragsgegner aus. Angesichts dessen kann mit einem künftigen gedeihlichen Zusammenleben der Parteien in einer Wohnung nicht gerechnet werden.
Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsgegner zunächst sich mit dem Wechsel der Antragstellerin in den Haushalt der Mutter abgefunden und ihr auch Barunterhalt zur Verfügung gestellt hat. Zwar rechtfertigt die Entscheidung eines volljährigen Kindes geschiedener Eltern, bei einem Elternteil leben zu wollen, für sich allein grundsätzlich nicht die Änderung der Bestimmung des anderen Elternteils, Naturalunterhalt gewähren zu wollen. Allerdings ist auch zu berücksichtigten, dass der Wechsel zum anderen Elternteil gegenüber der Begründung eines eigenen selbständigen Hausstandes des Kindes für den Antragsgegner hier zu einer gewissen Entlastung in der Barunterhaltspflicht führt und angesichts dessen eine nennenswerte finanzielle Besserstellung des Antragsgegners gegenüber einem Gesamtkonzept unterschiedlicher Leistungen von Naturalunterhalt, wie Wohnung, Verpflegung, Taschengeld und Geldleistungen für zweckgebundene Ausgaben, eher fern liegt. Unter diesen Umständen nimmt das Element der selbständigen Entscheidung des volljährigen Kindes über die Art seiner Lebensführung bei der gebotenen Interessenabwägung größeren Raum ein (vgl. nochmals OLG Schleswig FamRZ 98, 1195).
Angesichts aller dieser Gesamtumstände, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Entfremdung zwischen den Parteien jedenfalls nicht einseitig durch rücksichtsloses Verhalten der Antragstellerin herbeigeführt worden ist, hält der Senat das Interesse des Antragsgegners an einer möglichst wirtschaftlichen Art der Unterhaltsgewährung für weniger schwerwiegend als den Wunsch der Antragstellerin nach einer von den Lebensverhältnissen des Antragsgegners losgelösten Lebensführung im Haushalt der Mutter.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Beschwerdewert: 6.000,00 DM