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Oberlandesgericht Köln·4 UF 7/10·17.02.2010

Beschwerde gegen Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Mutter zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner wendet sich gegen die einstweilige Anordnung, mit der das Amtsgericht der Mutter bis zur endgültigen Entscheidung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen hat. Streitpunkt ist, ob für die vorläufige Zuweisung das Kindeswohl und insbesondere der geäußerte Wille des 12-jährigen Kindes sowie das Kontinuitätsprinzip ausreichend sind. Das OLG bestätigt die Anordnung: Das eindeutig geäußerte Verbleibsergebnis des verständigen Kindes und die bisher überwiegende Betreuung durch die Mutter rechtfertigen die vorläufige Zuweisung; gesundheitliche Bedenken der Mutter sind nicht entscheidungserheblich.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Mutter als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einstweiligen Anordnungen über das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann der eindeutig und altersgemäß verständig geäußerte Wille des Kindes für die vorläufige Zuweisung maßgeblich sein.

2

Bei kurzfristigen vorläufigen Entscheidungen ist das Kontinuitätsprinzip zu beachten; die Fortsetzung der bisherigen überwiegenden Betreuung durch einen Elternteil ist regelmäßig vorzugswürdig, um wiederholtes Hin- und Herwechseln des Kindes zu vermeiden.

3

Ein Loyalitätskonflikt des Kindes ist nur dann anzunehmen, wenn hierfür erkennbare Anhaltspunkte vorliegen; das bloße Bewusstsein möglicher negativer Reaktionen eines Elternteils schließt eine freie Willensäußerung nicht ohne Weiteres aus.

4

Gesundheitliche Beeinträchtigungen eines Elternteils rechtfertigen die vorläufige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nur, wenn aus dem Gesundheitszustand eine gegenwärtige Gefahr für das Kindeswohl folgt.

5

Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich für den Beschwerdegang nach § 84 FamFG.

Relevante Normen
§ 84 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Eschweiler, 11 F 409/09

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Zu Recht hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung der Mutter des Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht bis zur endgültigen Entscheidung nach Vorlage des Sachverständigengutachtens zugesprochen.

4

Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss.

5

Die hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen führen nicht zu einer anderen Entscheidung.

6

Im Wesentlichen befasst sich das Beschwerdevorbringen mit den Argumenten, die bei der endgültigen Entscheidung zu berücksichtigen sein werden und mit denen sich auch der Sachverständige auseinandersetzen muss, über die also zur Zeit nicht entschieden werden kann.

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Für die Übergangszeit hat das Amtsgerichts daher zu Recht auf andere Kriterien abgestellt.

8

Entscheidend war der unbedingt geäußerte Wille des immerhin schon seit Sommer 2009 12 Jahre alten und – nach Dafürhalten aller Beteiligten – entsprechend verständigen Kindes.

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Dieses befand sich entgegen der Annahme des Vaters gerade nicht in einem Loyalitätskonflikt. Andernfalls hätte es sich nicht derart eindeutig für den Verbleib bei der Mutter ausgesprochen bei vollem Bewusstsein der von ihm befürchteten unangenehmen Konsequenzen seitens des Vaters.

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Bei einer Entscheidung von kurzfristiger Dauer ist es auch sachgerecht, im Sinne des Kontinuitätsprinzips darauf abzustellen, dass bislang die Mutter das Kind überwiegend versorgt und betreut hat.

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Dies ist bei einer vorübergehenden Entscheidung, bei der sowohl Dauer als auch endgültiger Bestand völlig offen sind, in der Regel die zu favorisierende Lösung. Denn nur so kann ein "Gezerre am Kind" vermieden werden, ein mehrfaches Hin- und Herwechseln, das mit Sicherheit für das Wohl des Kindes schädlicher ist, als eine kurzfristige Fortsetzung der bislang überwiegenden Art der Betreuung.

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Außerdem geht nach dem persönlichen Eindruck, den das Amtsgericht von der Mutter gewonnen hat und der durch die von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste bestätigt worden ist, vom gesundheitlichen Zustand der Mutter jedenfalls derzeit keinerlei Gefahr für das Kind aus.

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Der Senat hält es deshalb ebenfalls für angemessen, wenn das Kind bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Verbleib entsprechend seinem klar geäußerten Willen bei der Mutter bleibt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

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Beschwerdewert: 3.000,00 €

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.