Nachehelicher Aufstockungsunterhalt: Treuwidrigkeit nach Ruhenlassen und Einkünfte aus Vermietung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin verfolgte mit ihrer Berufung nachehelichen Unterhalt auch für die Zeit 07/1998 bis 12/2000 und in höherer Höhe ab 2001; der Antragsgegner begehrte Klageabweisung. Das OLG sprach Aufstockungsunterhalt erst ab 01/2001 zu, weil die Parteien 1998 vereinbart hatten, „derzeit“ keinen Unterhalt zu verlangen, und eine rückwirkende Geltendmachung bis zur erneuten Inanspruchnahme treuwidrig sei. Für die Bedarfsermittlung genügte bei den Einkommensverhältnissen ein pauschalierter Quotenunterhalt ohne konkrete Bedarfsdarlegung. Mieteinnahmen (Haus L.), Wohnwert sowie fiktive Einkünfte und Nebeneinkünfte wurden einkommens- und differenzmethodisch berücksichtigt; der Antragsgegner blieb mit seiner Berufung erfolglos.
Ausgang: Berufung der Antragstellerin teilweise erfolgreich (Unterhalt ab 01/2001 zugesprochen), Berufung des Antragsgegners zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vereinbarung, nachehelichen Unterhalt „bis auf Weiteres“ nicht geltend zu machen, kann die spätere rückwirkende Inanspruchnahme für vergangene Zeiträume nach Treu und Glauben ausschließen, solange der Verpflichtete auf die Nichtgeltendmachung vertrauen durfte.
Der Vertrauensschutz des Unterhaltspflichtigen endet, sobald er aufgrund einer erneuten Geltendmachung (z.B. Auskunftsverlangen zur Prüfung von Unterhaltsansprüchen) damit rechnen muss, künftig wieder unterhaltsrechtlich in Anspruch genommen zu werden.
Bei Einkommensverhältnissen in einer Größenordnung, die typischerweise eine Bedarfsdeckung ohne konkrete Darlegung erwarten lassen, kann der Unterhaltsbedarf pauschal nach Quoten anhand der beiderseitigen Einkünfte bemessen werden, ohne dass eine detaillierte Bedarfsaufstellung nach ehelichen Lebensverhältnissen erforderlich ist.
Einkommensveränderungen zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung sind grundsätzlich eheprägend zu berücksichtigen; ausgenommen sind nur unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweichende oder trennungsbedingte Entwicklungen.
Fiktive Einkünfte, die dem Berechtigten wegen unterlassener Nutzung von Erwerbs- oder Vermögenschancen zugerechnet werden, sind bei der Differenzmethode so zu behandeln, als wären sie tatsächlich erzielt worden, wenn sie (hypothetisch) eheprägend wären.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 45a F 5/95 UE
Tenor
I.
1) Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 20.03.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn - 45a F 5/95 UE - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und unter Klageabweisung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt wie folgt monatlich zu zahlen:
a)
vom 1.01.2001 bis 31.12.2001 1.278.00 €,
b)
vom 1.01.2002 bis 30.06.2003 1.533,88 €,
c)
vom 1.07.2003 bis 30.11.2003 1.417,00 € und
d)
ab dem 1.12.2003 1.533,88 €.
Die rückständigen Beträge sind sofort fällig und zahlbar; der künftig fällig werdende Unterhalt ist monatlich im voraus zum 1. des jeweiligen Monats zu zahlen.
Auf den rückständigen Unterhalt zahlt der Antragsgegner Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins und zwar jeweils ab dem 1. des jeweiligen Monats, an dem der Unterhaltsbetrag fällig wurde.
2) Die Berufung des Antragsgegners gegen das vorgenannte Urteil wird
zurückgewiesen.
II.
Für die I. Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragstellerin zu ¼ und der Antragsgegner zu ¾.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
Die Antragstellerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie wendet sich mit ihrer Berufung dagegen, dass ihr für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 31.12.2000 ein Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner insgesamt abgesprochen worden ist. Im übrigen meint sie, dass ihr gegen den Antragsgegner nachehelicher Unterhalt zumindest in der noch beantragten Höhe zustehe. Hierzu wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag zur Höhe ihres und des Einkommens des Antragsgegners.
Die Antragstellerin beantragt,
das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 20.03.2003 – Aktenzeichen: 45a F 5/95 UE – teilweise abzuändern und den Antragsgegner zu verurteilen, ihr folgende Unterhaltsbeträge insgesamt zu zahlen:
Ab 1.07.1998 monatlich 767,00 €,
ab 1.01.2000 monatlich 1.022,58 €,
ab 1.01.2001 monatlich 1.278,00 €,
ab 1.01.2002 monatlich 1.533,88 €,
ab 1.07.2003 monatlich 1.417,00 €
und ab 1.12.2003 monatlich 1.533,88 €
zuzüglich 5 % über dem Basiszinssatz auf die jeweils aufgelaufenen Unterhaltsrückstände, den künftig fällig werdenden Unterhalt jeweils im Voraus bis zum Ersten eines jeden Monats.
Der Antragsgegner beantragt zur Berufung der Antragstellerin,
deren Berufung zurückzuweisen.
Der Antragsgegner beantragt zur eigenen Berufung,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Antragsgegner wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Er meint, die Antragstellerin habe ihren Bedarf nicht konkret nach den ehelichen Lebensverhältnissen belegt. Darüber hinaus dürften seine Mieteinnahmen betreffend das Haus in L. nicht berücksichtigt werden. Zudem sei der ihm zurechenbare Wohnwert bezüglich des von ihm in Bonn bewohnten Hauses zu hoch bemessen. Im Übrigen habe die Antragstellerin, nachdem sie arbeitslos geworden sei, sich schneller eine neue Arbeitsstelle suchen müssen.
Auch rügt der Antragsgegner die Anwendung der Differenzmethode bei der von der Klägerin erhaltenen Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit beim X. sowie bei den erzielten Zinserträgen und den (fiktiven) Mieteinnahmen für die Wohnung in T..
Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung des Antragsgegners zurückzuweisen.
II.
Die zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Berufung der Antragstellerin hat in der Sache teilweise Erfolg, nämlich soweit sie Unterhaltszahlungen von dem Antragsgegner in der tenorierten Höhe ab dem 1. Januar 2001 begehrt. Dagegen musste ihre Berufung für den davor liegenden Zeitraum erfolglos bleiben.
Die zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner gemäß § 1573 Abs. 2 BGB ab Januar 2001 Aufstockungsunterhalt in der geltend gemachten Höhe zu, nämlich
vom 1.01.2001 bis 31.12.2001 1.278,00 € monatlich,
vom 1.01.2002 bis 30. 06.2003 1.533,88 € monatlich,
vom 1.07.2003 bis 30.11.2003 1.417,00 € monatlich und
ab dem 1.12.2003 monatlich 1.533,88 €.
1.
Die Antragstellerin kann gegen den Beklagten Unterhaltsansprüche erst ab Januar 2001 geltend machen. Für die Zeit davor haben die Parteien eine Vereinbarung dahin getroffen, dass nachehelicher Unterhalt nicht geschuldet wird. Die Parteien haben sich in der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 1998 (Bl. 33 HA, 45a F 5/95) darauf geeinigt, dass der Antragstellerin "derzeit" kein nachehelicher Unterhalt zustehe. Darauf hin haben sie das Verfahren zum nachehelichen Unterhalt zunächst nicht weiter betrieben. Die Antragstellerin hat allerdings dann mit Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 12. Dezember 2002 vom Antragsgegner mit Fristsetzung zum 28. Dezember 2000 Auskunft über dessen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und selbständiger Tätigkeit gefordert, um ihre Unterhaltsansprüche prüfen zu können. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2001 – eingegangen bei Gericht am 19. Juli 2001 – hat sie dann Fortgang der abgetrennten Verbundsache Unterhalt begehrt. Zur Begründung des wiederaufgenommenen Verfahrens hat die Antragstellerin vorgetragen, die Sach- und Rechtslage habe sich zum einen durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und zum anderen dadurch geändert, dass die Belastungen für das Haus in L. weggefallen seien und nunmehr die Einnahmen hieraus dem Einkommen des Antragsgegners hinzuzurechnen seien. Damit hatte die Antragstellerin bereits Ende Dezember 2000 gegenüber dem Antragsgegner eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie dem ruhenden Verfahren mit dem Ziel Fortgang geben wolle, vom Antragsgegner die Zahlung von Unterhalt zu fordern. Die Ankündigung der Antragstellerin von Ende Dezember 2000, nunmehr gegen den Antragsgegner Unterhalt geltend zu machen, hatte allerdings nicht zur Folge, dass auch für die Vergangenheit Unterhaltsansprüche entstanden sind. Zwar waren mögliche Unterhaltsansprüche der Antragstellerin trotz der Einigung im Termin am 30. Juni 1998 rechtshängig geblieben. Hätte die Antragstellerin anderes gewollt, hätte sie die Klage zurückgenommen. Gleichwohl ist die Antragstellerin gehindert, für die Vergangenheit Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Die Parteien hatten sich am 30. Juni 1998 dahin geeinigt, dass seitens der Antragstellerin bis auf Weiteres bei der konkreten Sach- und Rechtslage kein Unterhalt gefordert werde. Die Parteien schlossen sich damit der Senatsauffassung aus dem zeitlich nahen Trennungsunterhaltsverfahren an, dass im Jahre 1998 ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin auch für den Zeitpunkt nach der Scheidung der Ehe nicht bestand (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1998 – 4 UF 111/97 OLG Köln - : Bl. 139 bis 143 R GA). Durch den Wortlaut "die Parteien sind sich einig" wird deutlich, dass die Antragstellerin und der Antragsgegner eine einvernehmliche Regelung herbeiführen wollten. Für die Vergangenheit sollten keine und für die Zukunft nacheheliche Unterhaltsansprüche – soweit die materiell-rechtlichen Voraussetzungen bestanden – erst mit deren erneuter Geltendmachung entstehen. Bei verständiger Würdigung der getroffenen Vereinbarung sollte sich die Antragstellerin nicht auf die noch bestehende Rechtshängigkeit möglicher Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit berufen dürfen. Da der Antragsgegner gerade auch im Hinblick auf die Vereinbarung der Parteien zum nachehelichen Unterhalt darauf vertrauen durfte, dass solcher für die Vergangenheit nicht geltend gemacht werde, würde die Antragstellerin treuwidrig handeln, wenn sie trotz der getroffenen Vereinbarung nunmehr dennoch für die Vergangenheit nachehelichen Unterhalt einfordern würde. Dadurch wird die Antragstellerin auch nicht einseitig belastet. Sie hatte es selbst in der Hand, zu gegebener Zeit Auskunft von dem Antragsgegner über dessen Einkünfte zu verlangen und zu prüfen, ob sie das Verfahren weiter betreiben wollen. Solange sie unterhaltsrechtlich nichts gegen den Antragsgegner unternahm, konnte dieser davon ausgehen, nicht in Anspruch genommen zu werden. Der Antragsgegner verdient auch entsprechenden Vertrauensschutz, da er anderenfalls gehalten gewesen wäre, über lange Zeit Rücklagen zu bilden, um mögliche Unterhaltsansprüche der Antragstellerin befriedigen zu können. Gerade das vorliegende Verfahren zeigt, dass monatlicher nachehelicher Unterhalt in nicht unerheblicher Höhe geschuldet wird. Könnte die Antragstellerin den Antragsgegner wegen der weiter bestehenden Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage für die Vergangenheit von der Rechtskraft der Scheidung an auf Unterhaltszahlungen in Anspruch nehmen, würde dies zu einer unerträglichen wirtschaftlichen Belastung des Antragsgegners führen.
Andererseits verdient der Antragsgegner das in die Vereinbarung gesetzte Vertrauen ab dem Zeitpunkt nicht mehr, ab dem er damit rechnen musste, unterhaltsrechtlich in Anspruch genommen zu werden. Dies war ab Januar 2001 der Fall. Denn mit dem Schreiben von Ende Dezember 2000, mit welchem Auskunft verlangt wurde, musste der Antragsgegner davon ausgehen, für die Zukunft wieder auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen zu werden. Damit konnte er sich im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit auf die ihn treffende Unterhaltslast einstellen und, soweit er nicht bereit war, freiwillig zu zahlen, zumindest Rücklagen bilden. Ab Januar 2001 musste dem Antragsgegner klar sein, dass die Vereinbarung vom 30. Juli 1998 für die Zukunft keinen Bestand mehr hatte. Die Antragstellerin konnte sich auch einseitig von dieser Vereinbarung lösen. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der getroffenen Regelung. Die Antragstellerin hatte gerade nicht auf Unterhaltsansprüche für die Zukunft – soweit sie denn bestanden – generell verzichtet. Vielmehr sollte sie für die Zukunft berechtigt sein, das ruhende Verfahren wieder aufzunehmen und nachehelichen Unterhalt geltend zu machen. Anderenfalls hätte der Antragsgegner im Juni 1998 auf Abweisung der Unterhaltsklage antragen müssen.
2.
Die Antragstellerin ist allerdings entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht gehalten, ihren Unterhaltsbedarf konkret entsprechend den früheren ehelichen Lebensverhältnissen zu berechnen. Vielmehr kann sie orientiert an den beiderseitigen Einkommensverhältnissen einen pauschalierten Quotenunterhalt als ihren Bedarf zugrundelegen. Das Gesamteinkommen der Antragstellerin dürfte unter Berücksichtigung der den Antragsgegner treffenden Unterhaltsschuld bei etwa 4.000,00 € liegen. Bei Einkommen in dieser Größenordnung kann nach Auffassung des Senates noch durchweg davon ausgegangen werden, dass auch unter dem Gesichtspunkt, dass gewisse Rücklagen für Notfälle gebildet werden dürfen, ein entsprechender Bedarf vorliegt, ohne dass dieser bereits konkret nachgewiesen werden müsste.
3.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind bei der Berechnung seines Einkommens auch seine Mieteinnahmen aus dem Haus in L. in die Unterhaltsberechnung mit einzubeziehen. Der Antragsgegner hat während der Ehe hieraus Einnahmen erzielt. Ausgangspunkt für die Einbeziehung der Einnahmen aus dem Haus in L. ist, dass die maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich auch durch die Entwicklung der Verhältnisse in dem Zeitraum zwischen der Trennung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung noch beeinflusst werden, da die Ehe auch während einer Trennung der Eheleute bis zur Scheidung fortbesteht (vgl. BGH FamRZ 1994, 228; BGH FamRZ 1992, 1045, 1046). Veränderungen nach der Trennung, mithin auch Einkommenssteigerungen des einen oder anderen Ehegatten, sind daher grundsätzlich zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Veränderungen in den Einkommensverhältnissen auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung seit der Trennung der Eheleute beruhen oder nur wegen der Trennung eingetreten sind. Nur in diesen Fällen sind die Veränderungen nicht geeignet, die ehelichen Lebensverhältnisse zu bestimmen und damit die Bemessung des Unterhaltsanspruchs zu beeinflussen. Unter diese Fallgruppen lässt sich der vorliegende Sachverhalt jedoch nicht einordnen. Eine außergewöhnliche Entwicklung der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners hinsichtlich seiner Mieteinnahmen liegt nicht vor. Die Löschung des den Eltern des Antragsgegners an dem Mietshaus zustehenden Niesbrauchs war bereits im Jahr 1990 erfolgt; die Aufgabe der Verwaltung durch die Eltern des Antragsgegners stand ebenso zu erwarten wie der Abbau der Verbindlichkeiten vorhersehbar war. In der Einkommenssteigerung des Antragsgegners durch die Mieteinnahmen aus dem Haus in L. kann hiernach eine unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung nicht gesehen werden. Ebenso ist nichts dafür ersichtlich, dass die Mieteinnahmen des Antragsgegners auf trennungsbedingten Umständen beruhen. Die Parteien lebten seit Anfang 1993 getrennt. Der Antrag Ehescheidung ging bei Gericht am 9. Januar 1995 ein und wurde dem Antragsgegner am 14.02.1995 zugestellt.
Es spielt nach Auffassung des Senates dabei keine Rolle, dass die Antragstellerin von solchen Einnahmen zunächst nichts Konkretes wusste. Das schließt nämlich nicht aus, dass die Einnahmen gleichwohl den Parteien zugute kamen. Auch der Umstand, dass die Eltern des Antragsgegners nach 1992 das Objekt verwalteten, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist, dass dem Antragsgegner die Einnahmen zustanden, für den dessen Eltern handelten. Auch wenn der Schuldendienst zunächst die Einnahmen aufgebraucht haben mag, so lag den Zahlungen doch die eheprägende Erwartung zugrunde, spätere Erträgnisse aus dem gebildeten Vermögen ziehen zu können.
4.
Nach Auffassung des Senates hat das Amtsgericht auch nicht den Wohnwert des Hauses in C. zu hoch bemessen. In Anlehnung an das Gutachten L. vom 8.07.1996 (Bl. 292 ff.; 297 BA, 45a F 5/95 GÜ) ist von einem Wohnwert in dieser Höhe auszugehen. Soweit der Antragsgegner hiergegen Einwendungen erhebt, sind diese wenig konkret und für den Senat nicht überzeugend. Insbesondere der Vortrag zur Wertminderung durch "Renovierungsstau" lässt keine solch gravierenden Mängel des Hauses erkennen, dass hierdurch dessen sachverständigenseits festgestellter Mietwert entscheidend vermindert würde. Konkret wird dargetan, dass der Küchenboden zu erneuern sei sowie das Haus verwohnt sei und der Außenanstrich erneuert werden müsse. All dies sind keine solch gravierenden Mängel, dass hierdurch der Mietwert des Hauses nachhaltig gemindert wäre.
5.
Allerdings ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin, nachdem sie arbeitslos geworden war, innerhalb angemessener Zeit sich eine neue Arbeitsstelle suchen musste und auch in der Lage gewesen wäre, bei gehöriger Anstrengung eine solche zu finden. Die Antragstellerin durfte nicht darauf vertrauen, dass sie die in Aussicht gestellte ABM-Stelle kurzfristig erhalten werde. Spätestens, nachdem sich herausgestellt hatte, dass sich die Einrichtung dieser Stelle wohl auch aus Haushaltsgründen verzögerte, musste sie alles tun, um eine andere adäquate Stelle zu finden. Dabei kann es die Antragstellerin nicht entlasten, dass sich das Zuwarten letztlich gelohnt hat und sie die Stelle zum September 2003 erhalten hat. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die nunmehrige Arbeitsstelle zur Zeit nur auf 1 Jahr befristet ist und für die Zukunft der Antragstellerin wiederum die Arbeitslosigkeit droht. Jedes weitere Zuwarten machte die Arbeitssuche nur schwieriger. Die Antragstellerin wird im November 58 Jahre alt. Eine Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt wird auch unter Berücksichtigung der guten Beziehungen der Antragstellerin immer schwieriger. Die Antragstellerin hat auch nicht konkret darlegen können, dass sie nicht vermittelbar war und von daher das Zuwarten auf die Einrichtung der ABM-Stelle nicht ursächlich war für ihre Arbeitslosigkeit im Jahre 2003. Allerdings meint der Senat, dass die Antragstellerin einen gewissen Zeitraum abwarten durfte, um prüfen zu können, ob die in Aussicht gestellte Stelle tatsächlich eingerichtet und mit ihr besetzt werden würde. Diese Überlegungszeit bemisst der Senat auf 1 Jahr, so dass der Antragstellerin ab Januar 2003 ein fiktives Einkommen zuzurechnen ist. Der Senat ist der Auffassung, dass geeignete Grundlage zur Bemessung eines solch fiktiven Arbeitseinkommens die ab September 2003 erhaltene Vergütung für die dann angetretene ABM-Stelle ist.
6.
Der Senat ist der Auffassung, dass auch die Nebeneinkünfte der Antragstellerin beim X. (Aufwandsentschädigung) sowie aus Kapitalertrag und einer (fiktiven) Miete für das Objekt "T." nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen sind. Hierbei handelt es sich entweder um Einkünfte, die bereits während der Ehe bezogen wurden bzw. später als Surrogat angefallen sind. Dies gilt auch für die fiktiv zugerechnete Miete für die Wohnung in T.. Hier wird der Antragstellerin vorgeworfen, dass sie solche erzielbaren Mieten tatsächlich nicht erzielt. Dieser Vorwurf kann ihr aber bei der Unterhaltsberechnung nicht in doppelter Hinsicht zur Last gelegt werden. Tatsächlich hat die Antragstellerin solche Einnahmen nicht. Hätte sie sie aber erzielt, so wären diese Mieten auch bereits zu Ehezeiten eingenommen worden mit der Folge, dass sie eheprägend gewesen wären. Von daher ist der Senat der Auffassung, dass fiktives Einkommen so in Ansatz zu bringen ist, als wäre es tatsächlich angefallen.
Unter Beachtung der oben ausgeführten grundsätzlichen Erwägungen ergibt sich damit folgende Unterhaltsberechnung:
A Für das Jahr 2001:
Einkommen des Antragsgegners:
- Einkommen des Antragsgegners:
1. Aus unselbständiger Arbeit
a) Jahresbruttoeinkommen gemäß Vergütungsmitteilung
von Dezember 2001 (Bl. 423 GA) 117.772,09 DM
b) Abzüge
aa) Lohnsteuer 34.863,22 DM
bb) Solidaritätszuschlag 1.917,36 DM
cc) Krankenversicherung 5.167,80 DM
dd) Pflegeversicherung 665,52 DM
ee) Rentenversicherung 9.970,20 DM
ff) Arbeitslosenversicherung 3.393,00 DM
gg) Zusatzversorgung AN 1.377,90 DM
c) Jahresnettoeinkommen 60.417,09 DM
Einkommen aus
- Einkommen aus
a) Kapital 9.792,00 DM
b) Vermietung und Verpachtung 42.536,00 DM
c) abzüglich in 2001 gezahlter Steuern
(vgl. Einkommenssteuerbescheid für 2001, Bl. 429 GA) 2.459,13 DM
d) Jahreserträgnisse (netto) 49.868,87 DM
Zuzüglich Steuerrückerstattung im Jahre 2001 für das
- Zuzüglich Steuerrückerstattung im Jahre 2001 für das
Jahr 1999 26.822,37 DM
4. Jahresnettogesamteinnahmen gemäß Ziffer I 1) bis 3) 137.108,33 DM
5. Monatsnettoeinkommen (mit Wohnvorteil = 3.000 DM) 14.425,70 DM
davon aus a) Arbeitstätigkeit 5.034,76 DM
b) sonstigem Einkommen 6.390,94 DM
c) Wohnvorteil 3.000,00 DM
Einkommen der Antragstellerin
- Einkommen der Antragstellerin
(Einkommenssteuerbescheid für 2001, Anlage 14 zum Schriftsatz vom
24.06.2003 sowie Lohnsteuerbescheinigung für 2001, Blatt 125 GA)
1. aus selbständiger Arbeit 64.475,00 DM
2. aus unselbständiger Arbeit 41.100,00 DM
3. aus Kapitalvermögen 6.059,00 DM
111.634,00 DM
Abzüge
- Abzüge
1) Einkommenssteuer 29.701,00 DM
2) Sozialabgaben 5.293,00 DM
4) Solidaritätszuschlag 1.633,55 DM
3) Zusatzversorgung 470,00 DM
4) Krankenversicherung ab Juli 01:
6 x 985,28 DM = 5.912,00 DM
5) Pflegeversicherung ab Juli 01:
6 x 110,92 DM = 666,00 DM
6) Altersversorgung ab Juli 2001:
6 x 200,00 DM = 1.200,00 DM
3. Jahresnettoeinkommen 66.758,45 DM
Monatsnettoeinkommen der Antragstellerin
- Monatsnettoeinkommen der Antragstellerin
a) aus Arbeitstätigkeit 4.893,20 DM
b) Kapital 420,00 DM
c) fiktive Miete T. 250,00 DM
d) gesamtes Monatsnettoeinkommen 5.563,20 DM
Unterhaltsberechnung:
- Unterhaltsberechnung:
Einkommen des Antragsgegners
- Einkommen des Antragsgegners
a) 6/7 des Arbeitseinkommens von 5.034,76 DM 4.315,51 DM
b) sonstiges Einkommen 9.390,94 DM
c) anrechenbares Gesamteinkommen 13.706,45 DM
6/7 von 4.893,20 DM 4.194,00 DM
b) Kapital 420,00 DM
c) fiktive Miete T. 250,00 DM
d) anrechenbares Gesamteinkommen
der Antragstellerin 4.864,00 DM
3. Differenzeinkommen 8.842,45 DM
4. ½ Anteil hieran als Unterhaltsanspruch der
Antragstellerin 4.421,23 DM
= 2.260,54 €.
Die Antragstellerin begehrt 1.278,00 €. Damit erweist sich die Berufung für das Jahr 2001 in vollem Umfange als erfolgreich.
B Für das Jahr 2002:
Einkommen des Antragsgegners
- Einkommen des Antragsgegners
aus Arbeitstätigkeit [vgl. Vergütungsmitteilung für
- aus Arbeitstätigkeit [vgl. Vergütungsmitteilung für
Dezember 2002 (Bl. 424 GA)]
a) Jahresbrutto 54.722,75 € b) Abzüge
aa) Lohnsteuer 16.686,84 € bb) Solidaritätszuschlag 917,67 €
cc) Krankenversicherung 2.774,28 €
dd) Pflegeversicherung 344,28 €
ee) Rentenversicherung 5.157,00 € ff) Arbeitslosenversicherung 1.755,00 €
hh) Zusatzversorgung 787,93 €
c) Jahresnettoeinkommen 26.299,75 €
Einkommen aus
- Einkommen aus
a) Kapital
b) Vermietung/Verpachtung
(netto geschätzt wie im Jahre 2001 (49.868,87 DM) 25.497,55 €
Steuerrückerstattung im Jahre 2002
- Steuerrückerstattung im Jahre 2002
für das Jahr 2000 (Bl. 428 GA)
abzüglich Steuernachzahlung im Jahre 2002
für 1998 (Bl. 426 GA) 4.042,22 €
4. Gesamteinnahmen aus I 1) bis 3) 55.839,52 €
Monatsnettoeinkommen
(mit Wohnvorteil = 1.533,87 €) 6.187,16 €
davon entfallen auf
a) Arbeitstätigkeit 2.191,65 €
b) sonstiges Einkommen 2.461,64 €
c) Wohnvorteil 1.533,87 €
Einkommen der Antragstellerin
- Einkommen der Antragstellerin
1. Arbeitslosengeld ( Anl. 15 u. 16 zur Berufungsbegr. ) 1.168,00 €
2. Aufwandsentschädigung X. (geschätzt netto) 400,00 €
3. Kapital 213,00 €
4. Miete Objekt T. 128,00 €
Gesamtmonatsnettoeinkommen 1.909,00 €
5. Abzüglich Steuernachzahlung ( gem. Steuerbescheid vom
18.7.2002, Blatt 228 GA )
( 2.050,62 € : 12 ) = 170,89 €
6. Verbleibendes durchschnittliches Monatsein-
kommen 1.738,11 €
Unterhaltsberechnung:
- Unterhaltsberechnung:
Einkommen des Antragsgegners
- Einkommen des Antragsgegners
a) 6/7 des Arbeitseinkommens von 2.191,65 € 1.878,56 €
b) sonstiges Einkommen 2.461,64 €
c) Wohnvorteil 1.533,87 €
unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes Monatsnettoeinkommen
des Antragsgegners 5.874,07 €
2. Einkommen der Antragstellerin 1.738,11 €
3. Differenzeinkommen 4.135,96 €
Unterhaltsanspruch der Antragstellerin in
- Unterhaltsanspruch der Antragstellerin in
Höhe von ½ Anteil des Differenzeinkommens 2.067,98 €.
Die Antragstellerin begehrt für das Jahr 2002 monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.533,88 €. Damit ist ihre Berufung in vollem Umfange begründet.
C Für das Jahr 2003:
Einkommen des Antragsgegners:
- Einkommen des Antragsgegners:
Geschätzt wie im Jahre 2002, da eine abschließende
- Geschätzt wie im Jahre 2002, da eine abschließende
Einkommensberechnung noch nicht vorliegt und
keine Anhaltspunkte für den Senat gegeben sind,
dass sich das Einkommen des Antragsgegners
wesentlich zu 2002 reduziert hätte.
a) aus Arbeitstätigkeit (netto) 26.299,75 €
b) sonstiges Einkommen 25.497,59 €
c) abzüglich Steuernachforderung im Jahre
2003 für das Jahr 2001 (vgl. Bl. 429 GA) 1.902,95 €
d) Jahreserträgnisse bereinigt netto 49.894,39 €
Damit ergibt sich ein Monatsnettoeinkommen des
- Damit ergibt sich ein Monatsnettoeinkommen des
Antragsgegners
a) ohne Wohnvorteil 4.157,86 €
b) mit Wohnvorteil 5.691,74 €
II. Einkommen der Antragstellerin (teilweise fiktiv gerechnet)
1. Fiktiver Monatsbruttolohn wie spätere ABM-Stelle 3.034,63 €
Abzüge
- Abzüge
a) Lohnsteuer (Steuerklasse I) 633,91 €
b) Solidaritätszuschlag 34,86 €
c) Rentenversicherung 289,91 €
d) Arbeitslosenversicherung 98,63 €
e) Krankenversicherung 212,42 €
f) Pflegeversicherung 25,79 €
3. Nettolohn 1.739,21 €
4. Aufwandsentschädigung X. (bis 11/03) 400,00 €
5. Kapitalerträgnisse 213,00 €
6. Miete Objekt T. 128,00 €
7. Gesamtmonatsnettoeinkommen 2.480,21 €
Unterhaltsberechnung
- Unterhaltsberechnung
1.Einkommen des Antragsgegners
a) aus Arbeit: 6/7 von 2.191,65 € 1.878,56 €
b) sonstiges Einkommen (23.594,37 € : 12) 1.966,22 €
c) Wohnvorteil 1.533,87 €
d) unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes
Monatsnettoeinkommen 5.378,75 €
c) Miete Objekt T. 128,00 €
d) Kapitalerträgnisse 213,00 €
unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes
- unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes
Gesamtnettoeinkommen der Antragstellerin 2.231,75 €
3. Differenzeinkommen 3.146,90 €
4. Unterhaltsanspruch der Antragstellerin
in Höhe von ½ Anteil am Differenzeinkommen 1.573,45 €.
Mit der Berufung begehrt die Antragstellerin für die Zeit vom 1.01.2003 bis 30.06.2003 monatlichen Unterhalt von 1.533,88 € sowie für die Zeit vom 1.07.2003 bis 30.11.2003 1.417,00 € monatlich. Damit erweist sich ihre Berufung auch für diesen Zeitraum als begründet.
Ab Dezember 2003 begehrt die Antragstellerin vom Antragsgegner wiederum monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.533,88 €. Da sich ab Dezember 2003 ihr Einkommen um die entfallende Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit beim X. in Höhe von 400,00 € netto monatlich vermindert, ergibt sich aus den zuvor gemachten Ausführungen ohne weiteres, dass auch ab dem 1. 12. 2003 der von der Antragstellerin geforderte Unterhalt geschuldet wird.
Die Zinsentscheidung ist aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet. Der Antragstellerin stehen ab Januar 2001 Prozesszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gegen den Antragsgegner auf die jeweils fällige Unterhaltsschuld zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO für die erste Instanz und auf
§ 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO für das Berufungsverfahren.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist begründet aus § § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt, wie bereits durch den Senat mit Beschluss vom 8. Juli 2003 (Bl. 389 GA) festgesetzt,
10.388,16 €.