Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·4 UF 63/97·17.11.1997

Berufung teilweise stattgegeben – Neufestsetzung von Kinder‑ und Trennungsunterhalt ab 01.01.1996

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte berief gegen das Urteil des AG Bonn hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung ab 1.1.1996. Streitgegenstand war die Höhe des Kindes- und Trennungsunterhalts sowie die Berücksichtigung geleisteter Unterhaltsvorschüsse der Stadt. Das OLG gab der Berufung teilweise statt, setzte die Unterhaltsbeträge für beide Kinder und den Trennungsunterhalt neu fest und ordnete an, dass Beträge in Höhe der Unterhaltsvorschüsse an das Jugendamt zu zahlen sind. Die Kosten wurden zwischen den Parteien aufgeteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben; Unterhaltsbeträge ab 1.1.1996 neu festgesetzt und Zahlungen in Höhe der Unterhaltsvorschüsse an das Jugendamt angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung von Kindesunterhalt können unterschiedliche monatliche Beträge für verschiedene Zeiträume angeordnet werden, wenn sich die maßgeblichen Bemessungsgrundlagen ändern.

2

Leistungen des öffentlichen Unterhaltsvorschusses begründen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen einen Anspruch des Trägers auf Zahlung der entsprechenden Beträge an das Jugendamt; entsprechende Teile des Unterhalts sind an das Jugendamt zu leisten.

3

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann gesondert festgesetzt werden und umfasst regelmäßig Zahlungsverpflichtungen, die über die allein vom Pflichtigen zu tragenden Hauslasten hinausgehen.

4

Das Berufungsgericht kann die Kostenquote und die Kostenverteilung zwischen den Parteien dem Ergebnis des Rechtsstreits entsprechend abändern und das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären.

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 42 F 136/95

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 20. Februar 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn (42 F 136/95), soweit die Unterhaltsverpflichtung ab 1.1.1996 betroffen ist, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: 1) Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin - soweit die Kindesunterhaltszahlungen in Höhe der geleisteten Unterhaltsvorschußleistungen nicht an die Stadt B. gemäß nachfolgender Ziffer 2) des Tenors zu leisten sind - a) für seinen Sohn F. Kindesunterhalt in Höhe von 780.- DM (680.- DM + 100.- DM) für den Monat Januar 1996 und von 580.- DM (680.- DM - 100.- DM) monatlich für die Zeit vom 1. 2. bis 31. 12. 1996 und von 510.- DM (620.- DM - 110.- DM) monatlich für die Zeit ab 1. 1. 1997 und b) für seine Tochter J. Kindesunterhalt in Höhe von 665.- DM (565.- DM + 100.- DM) für den Monat Januar 1996 und von 465.- DM (565.- DM - 100.- DM) monatlich für die Zeit vom 1. 2. bis 31. 12. 1996 und von 405.- DM (515.- DM - 110.- DM) monatlich für die Zeit ab 1. 1. 1997 sowie c) Trennungsunterhalt in Höhe von 545.- DM monatlich für die Zeit ab 1. 1. 1996 - über die von ihm allein zu tragenden Hauslasten gegenüber Bausparkassen und Hypothekengläubiger hinaus - zu zahlen. 2) In Höhe der von der Stadt B. im Jahre 1997 geleisteten Unterhaltsvorschußleistungen für den Sohn F. für Mai von 314.- DM, für Juni von 283.- DM und ab Juli von 239.- DM und für die Tochter J. für Mai und Juni von 214.- DM und ab Juli von 239.- DM haben die Kindesunterhaltszahlungen des Beklagten an das Jugendamt der Stadt B. zu erfolgen. 3) Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahren fallen der Klägerin zu 6/7 und dem Beklagten zu 1/7 zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.