Beschwerde gegen Ablehnung eines Verfahrenskostenvorschusses im Trennungsunterhalt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Entscheidung des AG Bonn, den beantragten Verfahrenskostenvorschuss abzulehnen. Das OLG Köln weist die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurück (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Begründet wird dies damit, dass die Voraussetzungen für einen Kostenvorschuss (Zahlungsunfähigkeit des Berechtigten, Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, Billigkeit) nicht vorliegen; maßgeblich sind annähernd gleiche bereinigte Einkünfte sowie bereits bestehende Unterhaltsverpflichtungen. Zudem war der Sachantrag von Anfang an unbegründet, weil er nach Ausurteilung des Trennungsunterhalts gestellt wurde.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenvorschuss als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss in FamFG-Verfahren setzt voraus, dass der Berechtigte außerstande ist, die Kosten selbst zu tragen, der Verpflichtete leistungsfähig ist und die Zubilligung wegen Erfolgsaussichten und Billigkeit gerechtfertigt ist.
Bei der Billigkeitsprüfung ist der Halbteilungsgrundsatz zu berücksichtigen; liegen die bereinigten Einkünfte der Beteiligten annähernd gleich, spricht dies gegen die Gewährung eines Verfahrenskostenvorschusses.
Bestehende laufende Unterhaltsverpflichtungen des Verpflichteten mindern dessen Verpflichtung zur Leistung eines zusätzlichen Verfahrenskostenvorschusses.
Kann durch eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren kein zusätzlicher entscheidungserheblicher Erkenntnisgewinn erwartet werden, ist die Beschwerde nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurückzuweisen.
Ein Sachantrag kann von Anfang an unbegründet sein, wenn er erst nach abschließender Ausurteilung des zugrundeliegenden Unterhaltsanspruchs gestellt wird und die Entscheidungsgrundlage damit bereits feststeht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 409 F 238/11
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 27.06.2012 - 409 F 238/11 - wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe
Die an sich statthafte – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Beschwerde der Antragstellerin (§§ 117 Abs. 1 und 2, 58, 59, 61, 63, 64, FamFG) hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG war die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurückzuweisen, da von einer erneuten mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Hierauf sind die Verfahrensbeteiligten gemäß Beschluss des Senates vom 27.06.2012 – 4 UF 6/12 – (Blatt 152 – 153 R GA) gemäß § 117 Abs. 3 FamFG hingewiesen worden. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 13.08.2012 (Bl. 159, 160 GA) rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zur Begründung der Zurückweisung der Beschwerde verweist der Senat zunächst auf seinen o.g. Hinweisbeschluss, dem aufgrund des weiteren Vorbringens im o.g. Schriftsatz nur Folgendes hinzuzufügen ist:
Es bleibt dabei, dass der Antragsgegner schon bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens nicht leistungsfähig war, den beantragten Verfahrenskostenvorschuss zu zahlen. Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss setzt voraus, dass einerseits der Berechtigte außer Stande ist, die Kosten selbst zu tragen, andererseits der Verpflichtete entsprechend leistungsfähig ist, diese Kosten zu übernehmen. Ferner muss die Zubilligung eines Kostenvorschusses, die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung vorausgesetzt, der Billigkeit entsprechen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erkennbar.
Auf der Grundlage der vom Senat in dem Verfahren 4 UF 236/11 in seiner Entscheidung vom 15.05.2012 getroffenen Feststellungen verbleiben dem Antragsgegner nach Abzug des Kindesunterhalts sowie des Erwerbssiebtels rd. 2.500,00 €. Hiervon sind 924,00 € ausgeurteilter Trennungsunterhalt in Abzug zu bringen, so dass ihm noch rd. 1.575,00 € verbleiben. Dem stehen die Einkünfte der Antragstellerin, seiner Ehefrau, mit rd. 840,00 € aus Erwerbstätigkeit (nach Abzug des Erwerbssiebtels) und 924,00 € als Trennungsunterhalt gegenüber. Dies ergibt ihrerseits Einkünfte in Höhe von über 1.700,00 €. Schon hier zeigt sich, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Halbteilungsgrundsatzes von dem Antragsgegner neben der Zahlung des laufenden Trennungsunterhalts nicht zusätzlich auch noch die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses verlangt werden kann.
So entsprechen sich die bereinigten monatlichen Einkünfte der Beteiligten in etwa, worauf der Senat in seinem Hinweisbeschluss ebenfalls hingewiesen hat. Das für einen Kostenvorschussanspruch erforderliche Ungleichgewicht zwischen den Einkünften der Beteiligten liegt also nicht vor. Die Zubilligung eines solchen Anspruchs widerspricht deshalb der Billigkeit.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es bei der Auffassung des Senats bleibt und die Beschwerde zurückzuweisen war. Der gestellte Sachantrag war von Anfang an unbegründet, da die Antragsschrift in vorliegendem Verfahren am 03.06.2011 bei Gericht eingegangen ist und damit zu einem Zeitpunkt, als der Trennungsunterhalt bereits ausgeurteilt war. Ein erledigendes Ereignis im Verlaufe dieses Rechtsstreits liegt nicht vor, so dass auch die Feststellung der Erledigung nicht begründet ist unabhängig von der Frage, ob der Erledigungsantrag in zulässiger Weise hilfsweise zum Hauptantrag gestellt werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 117, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO analog.
Der Beschwerdewert beträgt 1.945,65 €.