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Oberlandesgericht Köln·4 UF 59/10·30.03.2010

Einstweilige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen drohender Kindeswohlgefährdung

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Mutter legte Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung ein, mit der ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Säugling vorläufig entzogen und eine Ergänzungspflegschaft durch das Jugendamt angeordnet wurde. Streitpunkt war, ob eine dringende Kindeswohlgefährdung und ein Regelungsbedürfnis bestehen und ob die Maßnahme verhältnismäßig ist. Das OLG wies die Beschwerde zurück, weil aufgrund der psychischen Instabilität, früherer Eigengefährdung und Abgängigkeit sowie des besonderen Betreuungsbedarfs des Kindes eine Gefährdung nicht auszuschließen sei und mildere Mittel nicht ausreichten. Verfahrenskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.

Ausgang: Beschwerde gegen den vorläufigen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgewiesen; Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt.

Abstrakte Rechtssätze

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Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 BGB setzen eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls voraus; für eine einstweilige Anordnung genügt, dass eine Kindeswohlgefährdung nach dem aktuellen Sachstand nicht ausgeschlossen werden kann und dringender Regelungsbedarf besteht.

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Eingriffe in das Elternrecht müssen nach § 1666a Abs. 1 BGB und Art. 6 GG verhältnismäßig sein; eine mit Trennung verbundene Maßnahme ist nur zulässig, wenn der Gefahr nicht durch mildere Mittel, insbesondere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.

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Der vorläufige Entzug lediglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann ein geeignetes milderes Mittel sein, wenn damit eine Betreuung des Kindes in einem geschützten Rahmen gesichert und zugleich eine Trennung von Elternteil und Kind vermieden werden soll.

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Bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB ist nicht maßgeblich, ob das Kind andernorts besser gefördert werden könnte; entscheidend ist allein die Abwehr einer konkret drohenden Kindeswohlgefährdung.

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Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO).

Relevante Normen
§ 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG§ 58 Abs. 1 FamFG§ 59 Abs. 1 FamFG§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG§ 64 Abs. 1 FamFG§ 65 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 401 F 25/10

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts

- Familiengericht - Bonn vom 10.02.2010 - 401 F 25/10 -, mit welchem ihr im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn T. C. vorläufig entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft durch das Jugendamt F. angeordnet worden ist, wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

2.

Der Antrag der Antragsgegnerin ihr für vorliegendes Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

2

1.

3

Die gemäß §§ 57 Satz 2 Nr. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 1, 65, 68, Abs. 1 Satz 2, 151 Nr. 1, 156 Abs. 3 FamFG zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht der Antragsgegnerin gemäß §§ 1666, 1666a BGB, 151 Nr. 1, 156 Abs. 3, 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn vorläufig entzogen.

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Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat im Falle einer Kindeswohlgefährdung das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Gemäß § 1666a Abs. 1 BGB dürfen die getroffenen Maßnahmen nicht außer Verhältnis zum Eingriff in das Elternrecht stehen. Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind insoweit nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen begegnet werden kann.

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Das Familiengericht hat im Rahmen der getroffenen einstweiligen Anordnung diese durch Artikel 6 GG gesetzten Grenzen nicht überschritten.

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Zunächst ist auch der Senat der Auffassung, dass nach dem derzeitigen Sachstand ein dringendes Regelungsbedürfnis für eine vorläufige Maßnahme im Rahmen einer einstweiligen Anordnung besteht, da zur Zeit nicht anders einer drohenden Kindeswohlgefährdung begegnet werden kann. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand kann eine solche Kindeswohlgefährdung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Dabei ist auf die Vorgeschichte hinzuweisen, die zur Einleitung dieses Verfahrens geführt hat. Die Kindesmutter wird seit mehreren Jahren durch die Abteilung Jugend und Familie des Jugendamtes F. betreut. Die ambulante Betreuung der bei Beginn noch minderjährigen Kindesmutter begann Ende 2005. Die Kindesmutter stammt aus einem problematischen Elternhaus, in welchem sie selbst auch Opfer häuslicher Gewalt wurde. So wurde die Kindesmutter mehrmals auf eigenen Wunsch in Obhut genommen. Von zu Hause war sie vermehrt abgängig. Im Oktober 2007 befand sie sich für eine Woche in einer Regelgruppe des Kinderheimes E. Im November 2007 wurde Frau C. für zwei Wochen mit Beschluss des Gerichts geschlossen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie D. untergebracht. Im Dezember 2007 wurde sie durch den Bereitschaftsdienst aufgrund der häuslichen Situation erneut in Obhut genommen. Anschließend wurde sie im Kinderheim E. in einer Intensivwohngruppe untergebracht. Anlass hierfür war die Überforderung der Mutter der Beschwerdeführerin. Anfang Februar 2008 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund von wiederholten Suizidandrohungen und anschließendem Weglaufen aus der Heimunterbringung mit Beschluss des Gerichts geschlossen für drei Wochen untergebracht. Kurz darauf erfolgte noch eine geschlossene Unterbringung. Sie litt zu dieser Zeit an einer akuten Belastungsreaktion. Diagnostiziert wurde zudem eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung impulsiven Typs. Im März 2008 wurde die Kindesmutter erneut nach richterlichem Beschluss zu ihrem eigenen Wohle nach erneuten Suizidabsichten für einen Monat geschlossen untergebracht. Im Zeitraum von Dezember 2007 bis April 2008 wurde die Kindesmutter, die im Kinderheim E. lebte, unzählige Male abgängig gemeldet. Die Einrichtung sprach die Empfehlung aus, dass die Kindesmutter in eine Intensivwohngruppe mit therapeutischer Anbindung unterzubringen sei, da sich während der Unterbringung ein auffälliges psychiatrisches Verhalten mit zunehmender Steigerung gezeigt habe. Das Jugendamt F. suchte zu diesem Zeitpunkt nach einer geeigneten Hilfe. Die Hilfe zur Erziehung ruhte. So wurde im Juni 2008 Frau C. in der Einrichtung G. N. in L untergebracht. Auch hier war sie nach kurzer Zeit wieder mehrmals abgängig. Im April 2009 wurde die Hilfe eingestellt und die Beschwerdeführerin in den Haushalt ihrer Mutter entlassen. Im Jahre 2009 wurde die Kindesmutter sodann schwanger. Am 21.10.2009 erhielt der Bereitschaftsdienst des Jugendamtes die polizeiliche Nachricht, dass die Kindesmutter einen Suizid angekündigt habe. Die Kindesmutter wurde daraufhin in die Kinder- und Jugendpsychiatrie D. eingewiesen. Zu diesem Zeitpunkt war sie im 7. Monat schwanger und bedurfte aufgrund ihrer psychischen Auffälligkeiten dringender Hilfe. Von Seiten der Klinik wurde ein Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung befürwortet. Die Kindesmutter bat um ein Beratungsgespräch bei dem Jugendamt. Als Ergebnis des Beratungsgespräches konnte festgehalten werden, dass sie, da sie ansonsten obdachlos geworden wäre, in einer Mutter-Kind-Einrichtung untergebracht werden sollte. Dies entsprach auch dem Wunsch der Kindesmutter. Ihr wurde mit dieser Unterbringung die Perspektive gegeben, eine gemeinsame Zukunft von Mutter und Kind zu haben. Am 04.11.2009 erfolgte die Aufnahme in der Mutter-Kind-Einrichtung Haus S. in D. Nach anfänglich positiver Entwicklung gab es nach kurzer Zeit bereits wieder Schwierigkeiten in der Gruppe. Hier kam es zu sehr impulsiven Reaktionen. Am 04.01.2010 wurde der Sohn T. 5 Wochen zu früh geboren. Am 12.01.2010 teilte der soziale Dienst der Klinik B. mit, dass es große Bedenken von Seiten der Klinik gebe, da die Kindesmutter dem Krankenhauspersonal mitgeteilt habe, nach dem Krankenhausaufenthalt nicht mehr in die Mutter-Kind-Gruppe zurückzukehren, sondern mit ihrem Sohn zu ihrer Mutter ziehen zu wollen. Hierauf wurde seitens des Jugendamtes veranlasst, dass T. nur mit Zustimmung des Jugendamtes hätte entlassen werden können. Am 26.01.2010 fand ein Klärungsgespräch in der Klinik mit der Kindesmutter statt. Diese erklärte sich mit einer Rückkehr in das Haus S. einverstanden.

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Im Hinblick auf die psychischen Auffälligkeiten der Kindesmutter wurde mehrmals vergeblich versucht, Kontakt mit der zuständigen Therapeutin der Kinder- und Jugendpsychiatrie C. aufzunehmen, um eine fachliche Stellungnahme zu erhalten, inwiefern sich die psychische Erkrankung der Kindesmutter mit ihrer Erziehungsfähigkeit vereinbaren lasse. Bis zum heutigen Zeitpunkt liegt eine solche Stellungnahme noch nicht vor.

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Die vorliegende Entwicklung zeigt aber, dass die Kindesmutter derzeit mit ihrer Situation als junge Mutter total überfordert scheint. Außerhalb der Mutter-Kind-Einrichtung ist eine gefahrfreie Betreuung von T. in keiner Weise gewährleistet. Insbesondere kann die Kindesmutter wegen der eigenen ambivalenten Mutter-Tochter-Beziehung nicht ins Elternhaus zurückkehren. So hat die Vergangenheit immer wieder gezeigt, dass es hier zu heftigen Auseinandersetzungen kam, und solche weiter zu befürchten sind.

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Die derzeitige psychische Situation der Kindesmutter kann auch nicht als so stabil angesehen werden, dass diese einsieht, dass derzeit eine kindeswohldienliche Betreuung durch sie nur in der Mutter-Kind-Einrichtung möglich ist. Nach den bisherigen Erkenntnissen liegt – wie das Familiengericht zutreffend angenommen hat – bei der Kindesmutter eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vor, die in der Vergangenheit zu mehreren bedrohlichen Zuständen der Eigengefährdung geführt hatte. Die aufgetretenen heftigen Impulsdurchbrüche lassen eine angemessene Versorgung von T. nicht gewährleistet erscheinen. Das gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Säugling wegen aufgetretener Atemaussetzer fortlaufend überwacht werden muss und damit seine Betreuung zusätzlich besondere Anstrengung erfordert. Es erscheint zur Überzeugung des Senats nicht gewährleistet, dass die Kindesmutter bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens freiwillig in der Mutter-Kind-Einrichtung verbleibt.

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Gerade der Umstand, dass die Kindesmutter wiederholt abgängig war, legt die Vermutung nahe, dass die Kindesmutter ohne ausreichende Bindung an die Mutter-Kind-Einrichtung die Notwendigkeit ihres Aufenthaltes dort nicht einsieht und versucht sich eine eigene andere Bleibe zu verschaffen. Impulsdurchbrüche und Kurzschlusshandlungen der Kindesmutter die dann das Wohl des Kindes ernstlich gefährden würden, können nicht ausgeschlossen werden.

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Die knappe Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin vermag diese Gefährdungsprognose nicht zu entkräften. Dabei mag es durchaus sein, dass sich die Kindesmutter in der Mutter-Kind-Einrichtung liebevoll um ihren Sohn kümmert. Ob sie sich ihrer Verantwortung in vollem Umfange bewusst ist, muss erst noch sachverständigerseits abgeklärt werden. Es gilt die positive Entwicklung der Kindesmutter zu stützen. Auch der Umstand, dass die Kindesmutter sich in der Vergangenheit immer wieder hilfesuchend an das Jugendamt gewandt hatte, rechtfertigt keine andere Lagebeurteilung. In gewissen Situationen mag die Kindesmutter durchaus in der Lage sein, Gefahren zu erkennen. Allerdings kann nicht erkannt werden, dass sie in allen Fällen die Situation richtig einschätzt und Hilfe einholt.

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Dem Umstand, dass die Kindesmutter durchaus bereit ist, Verantwortung zu übernehmen, wurde dadurch Rechnung getragen, dass ihr die persönliche Sorge nicht in vollem Umfange entzogen worden ist. Vielmehr hat es das Familiengericht als ausreichend angesehen, derzeit nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig zu entziehen. So kann die Kindesmutter gerade im Zusammenspiel mit dem Jugendamt und den dieses unterstützenden Einrichtungen zeigen, dass sie Willens und in der Lage ist, dieser Verantwortung gerecht zu werden. Derzeit muss aber verhindert werden, dass die Kindesmutter aufgrund eines spontan gefassten Entschlusses, sei es aus Verärgerung über Maßnahmen des Jugendamtes, sei es aus sonstigen persönlichen Gründen den Entschluss fasst, die Mutter-Kind-Einrichtung mit T. zu verlassen.

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Mit der gefundenen vorläufigen Regelung wird auch in ausreichendem Maße das aus Artikel 6 GG geschützte Elternrecht berücksichtigt. Es soll gerade eine Trennung des Kindes von der Kindesmutter verhindert werden. So erfordert es die strikte Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit möglichst eine Trennung des Kindes von der Familie – hier der Kindesmutter – zu vermeiden. Es gehört nicht zum staatlichen Wächteramt, für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Vielmehr sind die Eltern und deren soziökonomischen Verhältnisse grundsätzlich Teil des Schicksals und Lebensrisikos eines Kindes. Bei der Auswahl der nach §§ 1666, 1666a BGB zu treffenden Maßnahmen ist nicht entscheidend, dass das Kind möglicherweise woanders besser erzogen oder gefördert werden kann. Im Vordergrund steht die Abwehr einer konkret drohenden Kindeswohlgefährdung. Um zu einer differenzierten Beurteilung des Gefährdungspotenzials der betroffenen Kinder zu kommen, müssen die besondere Situation in der Familie und deren Auswirkung auf die betroffenen Kinder unter Berücksichtigung ihrer individuellen Persönlichkeitsstrukturen beurteilt werden.

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Berücksichtigt man diese Umstände, so ist zunächst aufgrund der gesamten Persönlichkeitsstruktur der Kindesmutter derzeit eine eher negative Gefährdungsprognose aufzustellen. Eine Nichttrennung des Kindes von der Beschwerdegegnerin kann von daher nur befürwortet werden, wenn dem Jugendamt die Möglichkeit belassen wird, bei Bestehen einer Kindeswohlgefährdung T. woanders unterbringen zu können. Damit wird zunächst dem Elternrecht genüge getan, indem man T. nicht von der Mutter trennt und ihr im Übrigen - bis auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht - das Sorgerecht über T. belässt. Zum Anderen wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem man Sicherheit über die psychische Situation und die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter Klarheit erlangt, der nicht von der Hand zu weisenden Gefährdungssituation Rechnung getragen. Dies gebietet das Wächteramt des Staates.

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Dass vorliegende Regelung nur vorläufig sein kann und umgehend gesicherte Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand der Kindesmutter einzuholen sind, versteht sich von selbst.

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Die Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung in Fällen der §§ 1666, 1666a BGB ergibt sich auch aus § 157 Abs. 3 FamFG. Denn in den Verfahren nach den genannten Vorschriften hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen und erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen zu treffen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

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Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt: 1.500,00 € gemäß §§ 45 Abs. 1 Nr. 1, 41 FamGKG.

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2.

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Wegen der fehlenden Erfolgsaussicht der Beschwerde konnte der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.