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Oberlandesgericht Köln·4 UF 57 /12·30.07.2012

Beschwerde gegen Abänderung des Kindesunterhalts wegen Darlegungsmangel abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die Abweisung seines Unterhaltsabänderungsantrags durch das Familiengericht. Zentrales Problem war, ob er seine verminderte Leistungsfähigkeit substantiiert dargetan hat. Das OLG Köln weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da die verlangten veränderten Umstände nicht hinreichend vorgetragen und teils präkludiert waren. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.

Ausgang: Beschwerde gegen Abänderungsbeschluss des Familiengerichts als unbegründet abgewiesen; sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Im Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG trifft den Antragsteller die Darlegungspflicht für Tatsachen, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

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Nach § 238 Abs. 2 FamFG sind im Abänderungsverfahren nur solche Abänderungsgründe geltend zu machen, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind (Präklusion).

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Die Darlegungs- und Beweislast für eine behauptete mangelnde Leistungsfähigkeit des underhaltspflichtigen Elternteils liegt bei diesem; er muss Änderungen seines Einkommens substantiiert vortragen und beweisen.

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Bei volljährigen Unterhaltsberechtigten trifft diesen die Darlegungs- und Beweislast für das Fortbestehen des Bedarfs sowie für die Mithaftung des anderen Elternteils; der Bedarf ist nach den maßgeblichen Einkommensverhältnissen zu ermitteln.

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Ein rechtskräftiger Unterhaltstitel gilt bis zu seiner wirksamen Abänderung fort; die Abänderung ist nur bei Nachweis wesentlicher, nachträglich eingetretener Änderungen gerechtfertigt.

Relevante Normen
§ 117 Abs. 1 FamFG§ 58 ff. FamFG§ RegelbetragsVO§ 238 Abs. 1 FamFG§ 1601 BGB§ 1603 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 403 F 230/10

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 14.02.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bonn – 403 F 230/10 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.

Gründe

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Die gemäß §§ 117 Abs. 1, 58 ff. FamFG zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte – Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht den Unterhaltsabänderungsantrag des Antragstellers als teilweise unbegründet zurückgewiesen, weil der Antragsteller keine Abänderungsgründe dargetan hat, die eine weitergehende Abänderung des auf Zahlung von Kindesunterhalt gerichteten Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 15.03.2005 – 47 F 393/03 – unter den ausgeurteilten Betrag von 425,84 € hinaus rechtfertigt (§ 238 Abs. 1 FamFG). Gemäß diesem Urteil, dessen Abänderung auf einen monatlich zu zahlenden Unterhaltsbetrag von 250,00 € begehrt wird, war der Antragsteller zu monatlichen Unterhaltszahlungen von zuletzt 581,00 € verurteilt worden (200 % des jeweiligen Regelbetrags nach der jeweils gültigen RegelbetragsVO in der jeweils zutreffenden Altersstufe abzüglich des jeweils gültigen hälftigen Kindergeldes). Zutreffend ist das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der Antragsteller nach Volljährigkeit des Antragsgegners an diesen ab dem 28.10.2010 nur noch Ausbildungsunterhalt von monatlich 425,84 € zu zahlen hat.

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Gemäß §§ 1601, 1603, 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB steht dem Antragsgegner in dem ausgeurteilten Umfang gegen seinen Vater (Antragsteller) Ausbildungsunterhalt zu. Der Antragsteller hat nicht darlegen und beweisen können, dass er im genannten Umfang nicht leistungsfähig ist.

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Familiengericht die Darlegungs- und Beweislast nicht verkannt. Der Antragsteller ist nämlich gemäß § 238 Abs. 1 FamFG darlegungspflichtig für die Tatsachen, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Nach wie vor lässt der Vortrag des Antragstellers – wie schon das Familiengericht erkannt hat – einen substantiierten Vortrag dahin vermissen, dass sich seit dem Erlass der Entscheidung, deren Abänderung begehrt wird, seine Leistungsfähigkeit vermindert hat. Hierauf ist der Antragsteller gemäß Senatsbeschluss vom 31.05.2012 (Blatt 652 ff. GA) nochmals hingewiesen worden, ohne dass der Antragsteller seinen insoweit unzureichenden Vortrag rechtserheblich nachgebessert hätte. Soweit er in seinem Schriftsatz vom 20.06.2012 weiter zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorgetragen hat, bezieht sich der Vortrag im Wesentlichen auf Zeiträume vor dem Jahre 2005.

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Hiermit ist der Antragsteller aber gemäß § 238 Abs. 2 FamFG präkludiert, da mit dem Abänderungsverfahren nur Gründe geltend gemacht werden können, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind.

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Zu unterscheiden ist vorliegend zwischen der Darlegungslast zum Bedarf des Antragsgegners, die diesen nach Eintritt der Volljährigkeit – wie der Antragsteller zutreffend anmerkt – trifft. Nicht gilt das allerdings für die vom Antragsteller als weiteren Abänderungsgrund vorgetragene zwischenzeitlich angeblich eingetretene mangelnde eigene Leistungsfähigkeit. Diese hat er darzulegen und ggfls. zu beweisen.

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Der zum minderjährigen Unterhalt ergangene Titel gilt bis zu seiner Abänderung fort, auch wenn das Kind volljährig wird, weil sich hierdurch am Grund der Unterhaltsverpflichtung, nämlich der Verwandtschaft in gerader Linie (§ 1601 BGB) nichts ändert. Es bleib dem Unterhaltspflichtigen aber unbenommen, die durch die Volljährigkeit des Kindes eintretenden Änderungen der Verhältnisse im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen. Im Hinblick auf die seit Volljährigkeit erhöhte Erwerbsobliegenheit des Kindes und die seither bestehende Mithaftung des anderen Elternteils für den Barunterhalt, ist das volljährig gewordene Kind in diesem Verfahren darlegungs- und beweispflichtig sowohl dafür, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht, als auch für den Umfang der Mithaftung des anderen Elternteils (so u.a. OLG Koblenz FamRZ 2007, 653 ).

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Seiner Darlegungspflicht ist der Antragsgegner nachgekommen. Denn er hat belegt, dass er als Schüler und zukünftiger Student weiter unterhaltsberechtigt ist. Auch zum Einkommen der Mutter hat er im Rahmen des ihm Möglichen ausreichend vorgetragen. Entgegen der Rüge des Antragstellers hat sich das Familiengericht auch mit dem (Erwerbs)einkommen der Mutter des Antragsgegners auseinandergesetzt. Denn ausweislich Seite 2 des Schriftsatzes vom 04.10.2011 (Blatt 407 GA) haben die Beteiligten das Einkommen der Mutter des Antragsgegners mit 2.417,00 € unstreitig gestellt. Damit galt der Vortrag des Antragsgegners hierzu als zugestanden. Davon ist das Amtsgericht zutreffend ausgegangen. Auch die zu den Akten gereichten Gehaltsbescheinigungen ergeben jedenfalls kein höheres Nettoeinkommen. Daher kommt es nicht darauf an, für welche Zeit die Mutter in 2010/2011 lediglich Krankengeld bezogen hat, was ihr Einkommen allenfalls mindern würde.

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Dagegen trifft die Darlegungs- und Beweislast für eine behauptete (teilweise) Leistungsunfähigkeit den in Anspruch genommenen Elternteil als Unterhaltsschuldner selbst, also hier den Antragsteller. Das folgt aus der als Einwendung ausgestalteten Regelung in § 1603 Abs. 1 BGB, die nicht nur den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder betrifft, sondern auf alle Unterhaltsansprüche von Verwandten nach § 1601 BGB Anwendung findet ( so auch OLG Hamm FamRB 2011, 270).

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Damit gilt für vorliegendes Unterhaltsabänderungsverfahren, dass der Antragsteller die angeblich veränderten Tatsachen zum eigenen Einkommen dahin darlegen und beweisen muss, dass der von dem Antragsgegner schlüssig vorgetragene Grund des Anspruchs (fortbestehender Bedarf dem Grund nach infolge noch nicht abgeschlossener allgemeiner Schulausbildung) und Bedarf (Einkommen der Eltern) zur Höhe falsch berechnet ist, da seine (fortbestehende) Leistungsfähigkeit nicht gegeben ist, weil sich die Umstände zu seinem Einkommen seit der rechtskräftigen Titulierung wesentlich verändert haben. Dabei ist für das Abänderungsverfahren für die Bedarfsermittlung davon auszugehen, dass sich der Bedarf des Antragsgegners, der sich am rechtskräftig festgestellten damaligen Einkommen des Antragstellers ausgerichtet hatte, nicht geändert hat. Eine eventuelle Änderung der Einkommensverhältnisse auf Antragstellerseite betrifft dessen Leistungsfähigkeit, wobei der Unterhaltsberechtigte möglicherweise seinen Bedarf an die geänderten Einkommensverhältnisse, von denen er seinen Bedarf ableitet, anpassen muss.

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Vorliegend wird der Anspruch des Antragsgegners dem Grunde nach gar nicht geleugnet, was sich daraus ergibt, dass keine Abänderung des ursprünglichen Unterhaltstitels auf null beantragt wird. Vielmehr begehrt der Antragsteller eine Herabsetzung des Unterhalts in erster Linie aufgrund von in seiner Sphäre liegenden, seine Leistungsfähigkeit betreffenden angeblich veränderten Tatsachen zum eigenen Einkommen.

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Solche Veränderungen können aber nicht festgestellt werden; sie sind weder ausreichend substantiiert vorgetragen, geschweige denn hinreichend belegt und unter Beweis gestellt.

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Die Berechnung des Einkommens des Antragstellers ergibt sich somit gemäß dem Beschluss des OLG Koblenz vom 01.09.2003 – 7 WF 464/03 – (Blatt 54 GA), der Grundlage des späteren Unterhaltsurteils des Familiengerichts Bonn vom 15.03.2005 – 47 F 393/03 - wurde, dessen Abänderung begehrt wird, wie folgt:

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Renteneinkünfte Das entspricht einem Eurobetrag von 4.350,00 / 1,95583 = 2.224,12 €. Dieser Betrag entspricht in etwa dem vom Familiengericht zugrunde gelegten heutigen Renteneinkommen des Antragstellers4.350,00 DM
Zinseinkünfte407,00 DM
Nettoabfindung Volksbank L von 450.000,00 DM verteilt auf 18 Jahre, monatlich2.083,00 DM
Abfindung B, rd.1.203,00 DM
Wohnvorteil Wohnung C1.200,00 DM
Mieteinnahmen Haus in den USA2.000,00 DM
Gesamteinnahmen11.243,00 DM
Oder 11.243,00 / 1,95583 gerundet5.749,00 €
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Mit diesem Zahlenwerk setzt sich der Antragsteller konkret nicht auseinander. Soweit zu den einzelnen Einkommensarten vorgetragen wird, wiederholt sich im Wesentlichen der Vortrag aus den Vorverfahren, wie sich teilweise dem Beschluss des OLG Koblenz vom 01.09.2003 – 7 WF 464/03 – (Blatt 54 GA) entnehmen lässt. Auch der ergänzende Vortrag nach Hinweis des Senats gemäß Schriftsatz vom 20.06.2012 bezieht sich im Wesentlichen auf Zeiträume vor dem Jahre 2005 und war schon Gegenstand des Vorverfahrens und wurde dort bereits als unsubstantiiert zurückgewiesen. Was sich seit 2005 geändert haben soll, ist nicht erkennbar. Allenfalls in Betracht käme ein Verbrauch der Nettoabfindungen „Volksbank L“ und „B“ von monatlich 3.286,00 DM / 1,95583 = 1.680,00 €. Diesem Umstand hat das Familiengericht aber bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass es zu seinen Gunsten 1.000,00 € nicht näher konkretisierte Aufwendungen in Abzug gebracht hat. Weitere Abzüge erscheinen im Hinblick darauf, dass der Antragsteller trotz mehrmaliger Hinweise des Senats sein Einkommen in keiner Weise offenlegt und sein vager Vortrag hierzu dem aus dem Vorverfahren ähnelt, nicht gerechtfertigt. Damit beläuft sich das zugrunde zulegende Einkommen auf rd. 4.749,00 €.

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Es ergibt sich dann folgende Einkommensberechnung:

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Zugestandenes Nettoeinkommen der Mutter2.417,00 €
Nettoeinkommen des Antragstellers4.749,00 €
Gesamteinkommen der Eltern7.166,00 €
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Berechnung Kindesunterhalt

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Quote des Antragstellers 2010: 4.749,00 € - 1.000,00 € = 3.749,00 € 2.417,00 € - 1.000,00 € = 1.417,00 € 3.749,00 € + 1.417,00 € = 5.166,00 € 3.749,00 € / 5.166,00 € = 0,7257 2011/2012 4.749,00€ - 1.050,00 € = 3.699,00 € 2.417,00 € - 1.050,00 € = 1.367,00 € 3.699,00 €+ 1.367,00 € = 5.066,00 € 3.699,00 € / 5.066,00 € = 0,730272,57 % 73,02 %
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Der Bedarf des Antragsgegners errechnet sich bei einem Gesamteinkommen seiner Eltern von rund 7.166,00 € nach der Einkommensgruppe 10 der DT. Damit ergibt sich ein Zahlbetrag in der 4. Altersstufe für den privilegiert volljährigen Antragsgegner (allgemeine Schulausbildung bei Wohnen im Haushalt der Mutter) jedenfalls bis zur Aufnahme eines Studiums im Herbst dieses Jahres von 597,00 € als Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern.

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Auf den Antragsteller entfällt hiervon als Quotenunterhalt folgender Betrag:

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2010: 597,00 € (Zahlbetrag) * 72,57 % = gerundet 2011/2012: 597,00 € (Zahlbetrag) * 73,02 % = gerundet434,00 € 436,00 €
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Damit erweist sich der ausgeurteilte Unterhaltsanspruch von 425,84 € als jedenfalls zutreffend. Die Beschwerde des Antragstellers konnte daher keinen Erfolg haben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ergibt sich aus § 116 Abs. 3 FamFG.