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Oberlandesgericht Köln·4 UF 55/10·08.04.2010

Herausgabe nach Malaysia: Anerkennung malaysischer Sorgerechtsentscheidungen

FamilienrechtSorgerechtInternationales FamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin (Mutter) verlangte die Herausgabe zweier nach Deutschland gebrachten minderjähriger Kinder zur Rückführung nach Malaysia. Entscheidend war, ob malaysische, als anerkennungswürdig beurteilte Sorgerechtsentscheidungen inländisch zu beachten sind. Der Senat gab der Beschwerde der Mutter statt und ordnete die Herausgabe an sie an; die weitergehende Beschwerde des Vaters wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf die inzidente Anerkennung der malaysischen Entscheidungen; die Kosten werden je zur Hälfte getragen (§ 81 Abs. 1 FGG).

Ausgang: Beschwerde der Mutter auf Herausgabe der Kinder an sie stattgegeben; weitergehende Beschwerde des Vaters zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anerkennungswürdige ausländische Sorgerechtsentscheidungen sind bei der inländischen Entscheidungsfindung zu beachten und führen dazu, dass das inländische Gericht der ausländischen Entscheidung entsprechen muss.

2

Die inzidente Anerkennung ausländischer familiengerichtlicher Entscheidungen kann zur Anordnung der Herausgabe von in das Inland verbrachten Kindern an die berechtigte Person führen.

3

Eine Herausgabeanordnung erfolgt an diejenige Person, der das Sorgerecht wirksam zugewiesen ist; die Herausgabe ist nicht an Dritte (z. B. Jugendamt) oder einen anderweitig nicht sorgeberechtigten Elternteil zu erfolgen.

4

Die Kostenentscheidung in familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des FGG, insbesondere § 81 Abs. 1 FGG.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 108 FamFG§ 81 Abs. 1 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 402 F 66/10

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wird auf die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und 2) der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 5. März 2010 - 402 F 66/10 - aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) wird angeordnet:

Der Beschwerdegegner hat die beiden minderjährigen Kinder B.T. und F. I., beide geboren am 03.04.2007, an die Beschwerdeführerin zu 1) zum Zweck der Rückführung nach Malaysia herauszugeben.

Die Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

2

Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache insoweit Erfolg, als dass der Antragsgegner die aus Malaysia nach Deutschland verbrachten Kinder herauszugeben hat, allerdings nicht an das Jugendamt, den Beschwerdeführer zu 2), sondern an die Antragstellerin, die Beschwerdeführerin zu 1), die befugt ist, die Kinder nach Malaysia zurückzubringen.

3

Dies folgt aus den insoweit in Malaysia ergangenen und anerkennungswürdigen Gerichtsentscheidungen. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Entscheidung im Parallelverfahren 4 UF 56/10 vom 09.04.2010.

4

Danach steht der Antragstellerin einstweilen das alleinige Sorgerecht zu und hat der Antragsgegner die Kinder an sie herauszugeben.

5

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte (vgl. Zitate bei Prütting/Helms/Hau, FamFG, a.a.O., § 108 Rnr. 25 m.w.N.) führt eine anerkennungsfähige ausländische Entscheidung dazu, dass die inländische der ausländischen Entscheidung entsprechen muss (s. o.).

6

Dies widerspricht nicht dem Grundsatz "ne bis in idem", da anders die sogenannte inzidente Anerkennung ausländischer Entscheidungen keine Wirkung entfalten könnte.

7

Wie sich aus der Entscheidung des Senats in der Parallelsache ergibt, hält der Senat die Herausgabeanordnung auch materiell-rechtlich für geboten.

8

Deshalb war der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Antrag der Antragstellerin auf Herausgabe der Kinder zu entsprechen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FGG.

10

Beschwerdewert: 3.000,00 €