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Oberlandesgericht Köln·4 UF 54/08·12.01.2009

Nachehelicher Aufstockungsunterhalt: Einkommensermittlung und keine Befristung bei ehebedingten Nachteilen

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

In der Berufung stritten die geschiedenen Ehegatten über Höhe und zeitliche Begrenzung nachehelichen Aufstockungsunterhalts. Das OLG bejahte einen Anspruch aus §§ 1569, 1573 Abs. 2, 1578 BGB und berechnete ihn anhand der bereinigten beiderseitigen Erwerbseinkommen (u.a. Fahrtkosten, Altersvorsorge, Kindesunterhalt). Ein einkommenserhöhendes Realsplitting wurde mangels Anerkennung bzw. rechtskräftiger Feststellung des Unterhalts nicht berücksichtigt. Eine Herabsetzung oder Befristung lehnte der Senat wegen ehebedingter Nachteile (vereitelte berufliche Entwicklung/Verbeamtung) ab; die Berufung des Antragstellers blieb erfolglos, die der Antragsgegnerin hatte teilweise Erfolg.

Ausgang: Berufung des Antragstellers zurückgewiesen; Berufung der Antragsgegnerin teilweise erfolgreich mit teilweiser Abänderung und Zuspruch höheren nachehelichen Unterhalts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Einkünfte aus zumutbarer vollschichtiger Erwerbstätigkeit den eheangemessenen Bedarf nach § 1578 BGB nicht decken.

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Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens sind berufsbedingte Aufwendungen und angemessene Aufwendungen der zusätzlichen Altersvorsorge einkommensmindernd zu berücksichtigen, sofern sie substantiiert belegt sind.

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Ein steuerliches Realsplitting ist zur Einkommenserhöhung des Unterhaltspflichtigen nur zu berücksichtigen, wenn die Unterhaltsverpflichtung anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder der Unterhalt freiwillig gezahlt wird.

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Unterhaltsbegrenzungstatbestände (Herabsetzung/Befristung) sind als Ausnahmen ausgestaltet; die Darlegungs- und Beweislast für begrenzungsrelevante Umstände trägt grundsätzlich der Unterhaltspflichtige.

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Eine Befristung oder Herabsetzung nachehelichen Unterhalts ist unbillig, wenn der Unterhaltsberechtigte durch ehebedingte Nachteile daran gehindert war, eine realistische berufliche Entwicklung zu verfolgen und dadurch nachhaltig geringere Erwerbsmöglichkeiten hat.

Relevante Normen
§ 1569, 1573 Abs. 2, 1578 BGB§ 92 ZPO§ 93a ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 31 F 368/03 UE

Tenor

I.

Die Berufung des Antragstellers wird zurückgewiesen.

II.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats nachehelichen Unterhalt zu zahlen und zwar

ab dem 17.3.2007 bis Oktober 2007

einschließlich monatlich 475 €

für November 2007 455 €

für Dezember 2007 496 €

für Januar 2008 bis einschließlich

Juni 2008 monatlich 407 €

für Juli 2008 454 €

ab August 2008 monatlich 409 €

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge trägt der Antragsteller 70 % und die Antragsgegnerin 30 %.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Beide Rechtsmittel sind zulässig.

3

Jedoch hat nur die Berufung der Antragsgegnerin in der Sache teilweise Erfolg.

4

I.

5

Der Antragsgegnerin steht gemäß §§ 1569, 1573 Abs. 2, 1578 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt gegen den Antragsteller zu.

6

Denn die Einkünfte der Antragsgegnerin aus ihrer vollschichtigen Erwerbstätigkeit reichen nicht aus, um ihren vollen Unterhalt gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen zu decken.

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Diese wurden bestimmt von den beiderseitigen Erwerbseinkünften der Parteien.

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1. Der Senat hat zur Berechnung der Einkünfte des Antragstellers die Verdienstbescheinigung für Dezember 2007 und nicht diejenige für Dezember 2005 zugrunde gelegt. Der Verdacht der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe bewußt die Höhe seines Einkommens manipuliert, ist angesichts der vorgelegten Bescheinigungen der Dienststellen eher fernliegend. Außerdem beträgt die Differenz zwischen dem Einkommen im Jahr 2005 und dem im Jahr 2006 brutto nur 1.120,48 €. Bei einer derart niedrigen Absenkung erscheint eine Manipulation angesichts der möglichen Folgen für einen Beamten mehr als unwahrscheinlich. Insoweit verweist der Senat auch auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung.

9

Nach der Verdienstbescheinigung für Dezember 2007 hatte der Antragsteller ein Jahresnettoeinkommen von 38.439,43 €, monatlich also 3.203,29 €

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Nach Abzug von vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitsgebers - 6,65 €

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und nach Addition der im Jahr 2007 für das Jahr 2006 erhaltenen

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Steuererstattung von auf den Monat umgelegten + 184,38 €

13

ergeben sich monatlich 3.381,02 €

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Da von sind Fahrkosten mit - 330,00 €

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abzusetzen. Der Senat hat hier eine

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Entfernung von 30 km zugrunde gelegt und verweist insoweit auf

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die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung.

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Dann verbleiben 3.051,02 €.

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Die vom Amtsgericht für die Zeit bis einschließlich August 2007

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abgesetzten Kosten für das Haus der Parteien, das im November

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2007 verkauft worden ist, waren nicht einkommensmindernd zu be-

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rücksichtigen, weil der Antragsteller insoweit in einem anderen

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Verfahren den Gesamtschuldnerausgleich gerichtlich geltend

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gemacht hat. Auch der vom Amtsgericht für die Monate September

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bis Oktober vorgenommene Abzug ist nicht zu berücksichtigen,

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da der Antragsteller sich vorbehalten hat, diese Kosten noch im

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Wege des Gesamtschuldnerausgleichs geltend zu machen und im

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vorliegenden Verfahren gerade nicht geltend macht.

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Ab Januar 2008 ist allerdings ein Betrag für die neue

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Riester-Rente des Antragstellers, über deren Zahlung er Konto-

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auszüge vorgelegt hat, in Höhe von monatlich - 138,42 €

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abzusetzen, so dass verbleiben 2.912,60 €

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Ab Juli 2008 bezieht der Antragsteller ein um 103, 61 € netto

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höheres monatliches Einkommen, das sich auch auf die Höhe der

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Sonderzuwendungen auswirken wird. Der Senat schätzt die monats-

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durchschnittliche Erhöhung auf + 110,00 €

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so daß ab Juli 2008 von 3.022,60 €

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auszugehen ist

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Das steuerliche Realsplitting ist hier nicht einkommens-

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erhöhend zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung

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(vgl. z.B. BGH, FamRZ 2007, 793) ist das nur dann geboten, wenn

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die Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalts entweder anerkannt

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oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn freiwillig gezahlt wird.

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Ein solcher Fall liegt hier bezüglich des nachehelichen Unterhalts

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nicht vor. Soweit dies auf den Trennungsunterhalt zutraf, lief dieser

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mit der Rechtskraft der Scheidung am 17.3.2007 aus. Das Real-

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splitting für die bis dahin geleisteten Beträge wirkt sich hier nicht maß-

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geblich aus.

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2. Demgegenüber bezieht die Antragsgegnerin ein deutlich

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geringeres Einkommen.

51

Auch hier geht der Senat von der Gehaltsbescheinigung für das

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Jahr 2007 aus. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde,

53

sind die dort genannten Zuschüsse des Arbeitgebers

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zur Kranken- und Pflegeversicherung nochmals als "steuerfr. Brutto"

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aufgeführt, so dass nur eine der beiden Positionen hinsichtlich der

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Zuschüsse dem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen hinzuzurechnen ist

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und die Gesamtbeiträge für Kranken- und Pflegversicherung

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abzuziehen sind.

59

Dann ergibt sich ein Jahresnettoeinkommen von 27.224,88 €

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(49.980,92 – 11.543,- - 634,86 – 6.583,44 + 3.099,36 –

61

4.999,83 – 1.055,28 – 726,72 + 363,36 – 675,63),

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monatsdurchschnittlich also 2.268,74 €.

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Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass die

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monatlichen Gehaltsüberweisungen im Jahre 2007 einen

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Gesamtbetrag von 24.895,60 € = 2.074,63 € im Monats-

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durchschnitt ergeben, ist das aufgrund der vorgelegten

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Kopien der Kontoauszüge rechnerisch zutreffend. Wie der

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Senat in der mündlichen Verhandlung jedoch mitgeteilt hat,

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geht er von der Abrechnung für Dezember 2007 mit den dortigen

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aufgelaufenen Jahresbeträgen aus, die sämtliche im Jahre 2007

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bezogenen Einkünfte ausweist; sowohl steuerpflichtige als

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auch steuerfreie als auch die Sonderzuwendungen. Worauf die

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Abweichung der Gesamtbeträge (Differenz = 2.329,28 €) beruht,

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ist nicht ersichtlich und wird von der Antragsgegnerin auch nicht

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dargetan.

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Nach Abzug der vermögenswirksamen Leistungen des

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Arbeitgebers von - 6,65 €

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und Addition der im Jahr 2007 für 2006

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erhaltenen monatdurchschnittlichen Steuererstattung von + 250,18 €

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ergeben sich 2.512,27 €

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Davon sind Fahrkosten von - 32 €

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und eine Rentenversicherung mit - 75 €

83

sowie der Tabellenbetrag für den für

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G. tatsächlich gezahlten Kindesunterhalt von - 414 € abzusetzen, so dass verbleiben 1.991,27 €

85

Für die Zeit von März bis einschließlich Oktober 2007, also

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bis zum Verkauf des gemeinsamen Hauses sind noch Kosten

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für einen ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge auch bedienten

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Bausparvertrag mit - 47,22 €

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abzusetzen, so dass in diesem Zeitraum verbleiben 1.944,05 €

90

Ab Dezember 2007 hat auch die Antragsgegnerin

91

einen Vertrag über eine Riester Rente abgeschlossen

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und zahlt monatlich - 50,00 €

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Die Beträge für ihre beiden Rentenversicherungen liegen noch

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unterhalb eines Betrags von 4 % ihres Bruttoeinkommens, sind

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also der Höhe nach noch nicht zu beanstanden.

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Es verbleiben dann - 1.894,05 €

97

Ab Januar 2008 reduziert sich das Einkommen der Antragsgegnerin

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geringfügig wegen einer niedrigeren Steuererstattung für das Jahr

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2007. Allerdings ist seitdem nur noch der Zahlbetrag des Kindes-

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unterhalts absetzbar.

101

Dann ist zu rechnen wie folgt:

102

Nettoeinkommen wie 2007 2.268,74 €

103

Abzüglich vermögenswirksame Leistung - 6,65 €

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Zuzüglich 1/12 der Steuererstattung + 206,53 €

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abzüglich Fahrtkosten - 32 €

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abzüglich Rentenversicherung - 75 €

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abzüglich Riester Rente - 50 €

108

abzüglich Kindesunterhalt - 337 €

109

abzüglich höhere Krankenversicherung von rund - 11 €

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so dass sich ergeben 1.963,62 €

111

Ab August 2008 zahlt sie an Kindesunterhalt nur noch

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231,00 €,

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also 106,00 € weniger, die zu addieren sind,

114

nachdem G. eine Lehre begonnen hat. + 106,00 €

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Sie verfügt dann monatlich über 2.079,62 €

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3. Damit ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:

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Vom 17.3.2007 bis Oktober 2007

118

3051,02 € bereinigtes Einkommen des Antragstellers

119

- 1944,05 € bereinigtes Einkommen der Antragsgegnerin

120

1106,97 € Differenz

121

475 € 3/7 Unterhaltsanspruch gerundet

122

November 2007

123

3051,62 €

124

- 1991,27 €

125

1059,75 € Differenz

126

455 € 3/7 Unterhalt gerundet

127

Dezember 2007

128

3051,02 €

129

- 1894,05 €

130

1156,97 € Differenz

131

496 € 3/7 Unterhalt gerundet

132

ab Januar 2008

133

2912 ,60 €

134

- 1963,62 €

136

948,98 € Differenz

137

407 € 3/7 Unterhalt gerundet

138

Juli 2008

139

3022,60 €

140

-1963,62 €

141

1058,98 € Differenz

142

454 € 3/7 Unterhalt gerundet

143

ab August 2008

144

3022,60 €

145

2069,62 €

  • 2069,62 €
146

952,98 € Differenz

147

409 € 3/7 Unterhalt gerundet

148

II.

150

Dieser Unterhalt war nicht herabzusetzen oder zu befristen. Dies wäre unbillig gewesen, weil die Antragsgegnerin ehebedingte Nachteile insoweit erlitten hat, daß sie kein höheres, in etwa dem des Antragstellers entsprechendes Einkommen erzielen kann.

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Zunächst ist hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast darauf hinzuweisen, dass die den Unterhalt begrenzenden Möglichkeiten als Ausnahmetatbestände konzipiert sind, so dass der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast für Umstände trägt, die zu einer Unterhaltsbegrenzung führen können. Erst wenn dieser solche Umstände vorgetragen hat, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, solche Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung sprechen (BGH, FamRZ 2008, 134).

152

Hier hat die Antragsgegnerin unstreitig in der Position als Angestellte, die sie zu Beginn der Ehe hatte, trotz einer sog. zweijährigen Babypause und anschließender zehnjähriger Teilzeitarbeit, die Endposition erreicht.

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Sie hat aber substantiiert und detailliert vorgetragen, dass sie, wenn sie nicht durch die Betreuung des gemeinsamen Kindes daran gehindert gewesen wäre, weitere Lehrgänge und Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt, was der Antragsteller bestätigt hat, und am sog. Aufbau Ost teilgenommen hätte, in dessen Verlauf sie die schon vorher angestrebte Verbeamtung hätte erreichen und eine laufbahnübergreifende Beförderung hätte erzielen können mit einem Einkommen nach Besoldungsgruppe A 13, nach der auch der Antragsteller besoldet wird.

154

Die von ihr vorgelegte Bescheinigung bestätigt diese Möglichkeiten, die zudem gerichtsbekannt sind. Auch hat sie belegt, dass sie schon vor der Geburt des Sohnes eine Verbeamtung beantragt hatte, dieses Ziel also tatsächlich vor Augen hatte. Es kommt nicht darauf an, ob die Möglichkeit einer solchen Karriere über den Aufbau Ost schon vor der Entscheidung für ein Kind gegeben war. Es reicht aus, dass die Antragsgegnerin diese Möglichkeiten nicht wahrnehmen konnte, weil sie wegen der Betreuung des Kindes daran gehindert war. Der Antragsteller hat nicht bestritten, dass es auf der gemeinsamen Entscheidung der Eheleute beruhte, dass die Antragsgegnerin auf eine Berufstätigkeit zunächst ganz, dann teilweise verzichtete, um das gemeinsame Kind zu betreuen.

155

Der Senat ist nach dem von der Antragsgegnerin gewonnenen persönlichen Eindruck auch davon überzeugt, dass diese ehrgeizig und zielstrebig am Aufbau Ost teilgenommen und die dort gebotenen Chancen genutzt hätte. Es liegt auf der Hand, dass sie nicht beweisen kann, dass sie das angestrebte Ziel auch tatsächlich erreicht hätte. Ein solcher Beweis ist unmöglich. Deshalb muß der substantiierte Vortrag entsprechender Möglichkeiten und der Nachweis des tatsächlich angestrebten Ziels der Verbeamtung genügen in Verbindung mit der entsprechenden persönlichen Befähigung der Antragsgegnerin, die immerhin trotz Babypause und Teilzeitarbeit das Maximum ihrer Laufbahn erreicht hat. Der Senat ist danach davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin die Maßnahmen zum Aufbau Ost zum Aufbau einer eigenen Karriere genutzt und ein höheres Einkommen gehabt hätte als sie heute hat.

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Dieser Nachteil ist auszugleichen.

157

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 93 a, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Berufungswert: 4.594 € Berufung des Antragstellers

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6.889,33 € Berufung der Antragsgegnerin

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11.483,33 € insgesamt

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Richterin am Oberlandesgericht

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Bourmer-Schwellenbach ist er-

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krankt und daher verhindert zu

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unterschreiben