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Oberlandesgericht Köln·4 UF 46/98·07.09.1998

Berufung: Keine Verpflichtung der Mutter zur Finanzierung des Fachhochschulstudiums

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit Berufung gegen ein Anerkenntnisurteil, wonach sie Ausbildungsunterhalt zu zahlen habe. Zentral ist, ob das Fachhochschulstudium Teil einer von den Eltern vorhersehbaren, einheitlichen Ausbildung nach § 1610 Abs. 2 BGB ist. Das OLG Köln hob die Zahlungsverpflichtung ab 07.10.1997 auf, weil das Studium nicht vorhersehbar war und der Sohn seine Rücksichtnahmepflichten verletzt sowie Informationspflichten missachtet hatte.

Ausgang: Berufung der Klägerin wird stattgegeben: Verpflichtung zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt ab 07.10.1997 aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Eltern sind nach § 1610 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur zur Finanzierung einer begabungsgerechten, abgeschlossenen Berufsausbildung verpflichtet; eine Verpflichtung zur Finanzierung weiterer, nachträglich angestrebter Ausbildungen besteht nur unter engen Voraussetzungen.

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Eine Ausbildungsreihe (z. B. mittlere Reife – Lehre – Fachoberschule – Fachhochschulstudium) kann eine einheitliche, von den Eltern zu finanzierende Ausbildung darstellen, wenn bereits bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar war, dass eine Fortbildung einschließlich Studiums angestrebt wird oder besondere Begabung dies erwarten ließ.

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Das im § 1610 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommende Gegenseitigkeitsverhältnis verpflichtet das Kind zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der Eltern; eine eklatante Verletzung dieses Verhaltens kann den Unterhaltsanspruch des Kindes entfallen lassen, ohne dass weiterer Verwirkungsvoraussetzungen erforderlich sind.

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Der Berechtigte hat die Obliegenheit, die Eltern unaufgefordert und rechtzeitig über den Verlauf und Beginn seiner weiteren Ausbildung zu unterrichten; die pflichtwidrige Unterlassung und das passive Hinnahme von Vollstreckungsmaßnahmen können zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs führen.

Relevante Normen
§ 1610 Abs. 2 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 30 F 407/97

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 20. Januar 1998 - 30 F 407/97 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 25. Januar 1997 - 42 F 188/93 - wird dahin abgeändert, daß die Klägerin ab dem 07. Oktober 1997 nicht mehr verpflichtet ist, Unterhalt an den Beklagten zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

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Sie ist seit Rechtshängigkeit der vorliegenden Abänderungsklage nicht mehr verpflichtet, den im genannten Anerkenntnisurteil tenorierten Unterhalt an den Beklagten zu zahlen.

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Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch mehr auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt gemäß § 1610 Abs. 2 BGB.

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1.

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Grundsätzlich haben Eltern ihre Unterhaltspflicht im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB erfüllt, wenn sie eine begabungsgerechte abgeschlossene Berufsausbildung finanziert haben; sie können danach nicht mehr für die Kosten einer zweiten oder weiteren Ausbildung herangezogen werden. Die Reichweite der Unterhaltspflicht wird nämlich von den berechtigten Belangen der Eltern mitbestimmt, die sich in ihrer eigenen Lebensplanung darauf einstellen müssen, wie lange sie mit der Unterhaltslast zu rechnen haben, also wissen müssen, ob sie sich darauf einzustellen haben, daß ihr Kind nach einem Schulabschluß und einer abgeschlossenen Berufsausbildung noch weiterführende berufsqualifizierende Ausbildungen anstreben wird. Hat ihr Kind mit dem Abitur die Berechtigung zum Studium erworben, müssen die Eltern mit der Aufnahme eines Studiums rechnen, auch wenn das Kind aufgrund eines allgemein geänderten Ausbildungsverhaltens eine Lehre vorgeschaltet hat. Eine solche Vorausschau im Blick auf ein Fachhochschulstudium ergibt sich aber nicht, wenn das Kind die mittlere Reife erworben hat, die die Grundlage für eine praxisorientierte Berufsausbildung darstellt. Gleichwohl können die einzelnen Ausbildungsabschnitte des Ausbildungsganges mittlere Reife-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschulstudium eine einheitliche, von den Eltern zu finanzierende Ausbildung darstellen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich eines Studiums angestrebt wurde oder die Eltern z. B. aus einer, sich in der bisherigen schulischen Entwicklung gezeigten besonderen Begabung mit einem derartigen beruflichen Werdegang des Kindes rechnen mußten (vgl. BGH NJW 1995, 718 u. 1998, 1555).

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2.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen steht hier dem Beklagten kein Anspruch auf Finanzierung seines Studiums gegen seine Mutter zu.

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a)

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Sein Versuch, auf dem Gymnasium mit dem Abitur die Studienberechtigung zu erwerben, ist gescheitert. Er hat erst nach insgesamt 12 Schuljahren die mittlere Reife erwerben können. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, danach "keine Lust mehr auf Schule" gehabt zu haben, so daß eine besondere Leistungsbereitschaft offenkundig nicht vorhanden gewesen ist. Er hat auch selbst nicht behauptet, auf einem bestimmten Gebiet eine besondere, förderungswürdige Begabung besessen zu haben. Derartiges hat sich im übrigen auch im Laufe seiner späteren Ausbildung, z. B. in seinem Abschlußzeugnis der Fachoberschule nicht gezeigt. Außerdem hat er nach seinen eigenen Angaben die praktische Ausbildung auch nicht mit dem Ziel aufgenommen, auf dem Weg über die Lehre und die Fachoberschule die Berechtigung zum Studium an der Fachhochschule zu erwerben. Auf "diese Idee" ist er vielmehr erst im Verlaufe seiner Lehre gekommen.

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b)

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Ob es hier dennoch genügt, daß der Beklagte - wie er der Klägerin in einem Anwaltsschreiben 4 Monate nach Beginn der Lehre in Ablehnung ihrer vergleichsweise angebotenen Abfindungszahlung mitteilen ließ - zwar nicht vor Beginn der Lehre, aber wenige Monate danach "in Erwägung" zog "die Höhere Handelsschule zu besuchen, um das Fachabitur zu erwerben" und danach "ein Studium auf dem Gebiet der Landwirtschaft oder des Gartenbaus" aufzunehmen und wie es zu beurteilen ist, daß er statt dessen die Fachoberschule für Agrarwirtschaft besuchte und danach das Fachstudium der Lebensmitteltechnologie aufgenommen hat, kann offenbleiben. Wie der Bundesgerichtshof (NJW 1998, 1555, 1556) ausdrücklich betont hat, folgt bereits der Gedanke, daß die Reichweite der Unterhaltspflicht der Eltern von der Frage mitbestimmt wird, inwieweit sie damit rechnen müssen, daß ihr Kind nach Schulabschluß und Lehre weitere Ausbildungsstufen anstrebt, unmittelbar aus dem § 1610 Abs. 2 BGB innewohnenden Gegenseitigkeitsverhältnis, das das Kind zur Rücksichtnahme auf die Belange der mit den Unterhaltskosten belasteten Eltern verpflichtet.

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Die Verletzung dieses Gegenseitigkeitsverhältnisses führt deshalb von selbst zum Wegfall des Unterhaltsanspruches, ohne daß es besonderer Verwirkungsvoraussetzungen bedarf.

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c)

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Dieses Gegenseitigkeitsverhältnis hat der Beklagte durch sein Verhalten nach Abschluß des Wehrdienstes und vor Aufnahme des Studiums eklatant verletzt.

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Nachdem der Beklagte während der Ableistung seines Wehrdienstes von der Klägerin - der Rechtslage entsprechend - keinen Unterhalt gefordert hatte, haben seine anwaltlichen Vertreter ab April 1997 erneut aus dem während der Lehre des Beklagten ergangenen Titel die Zwangsvollstreckung betrieben.

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Zu diesem Zeitpunkt stand dem Beklagten kein Unterhalt zu, weil er erst zum Wintersemester 97/98 das Studium der Lebensmitteltechnologie an der FHS Lemgo aufgenommen hat.

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Es mag dahinstehen, ob seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten seine Mitteilung, er zöge nach Bielefeld, um dort zu studieren, in dem Sinne mißverstanden haben, er werde im Mai dort das Studium aufnehmen. Jedenfalls haben sie ihm mitgeteilt, daß ihm Ausbildungsunterhalt erst mit Aufnahme des Studiums zustünde. Er mußte also davon ausgehen, daß der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 07.05.1995 zu Unrecht ergangen war und er ebenso zu Unrecht den daraus beigetriebenen Unterhalt bezog.

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Er hätte weiterhin aus dem früheren Unterhaltsverfahren wissen müssen, daß er verpflichtet war, seine Mutter unaufgefordert über den Gang seiner Ausbildung zu informieren.

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Gegen diese Obliegenheit hat er verstoßen. Er hat die Vollstreckungsmaßnahme gegen die Klägerin tatenlos hingenommen und ihr im Mai 1997 brieflich lediglich mitgeteilt: "jetzt werde ich Lebensmitteltechnologie an einer Fachhochschule studieren", ohne darauf einzugehen, daß er derzeit privatisiere und wann er das Studium aufnehmen werde. Dieses Verhalten des Beklagten hat dazu geführt, daß zu Beginn des jetzigen, im Septemer 1997 eingeleiteten Abänderungsverfahrens die Klägerin mit Recht rätselte, welcher Ausbildung oder welchem Erwerb ihr Sohn denn derzeit nachgehe. Auch die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten haben - wie aus ihrem außerprozessualem Schreiben vom 24.10.1997 hervorgeht - erst kurz zuvor auf ihre Anforderung nach dem von der Klägerin geforderten Immatrikulationsnachweis erfahren, daß das Studium erst gerade zm Wintersemester begonnen worden war. Das alles kann der Beklagte nicht mit "Mißverständnissen" und seiner "Unerfahrenheit" entschuldigen.

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Unter diesen Umständen mag dahinstehen, ob seine vagen Überlegungen einige Monate nach Beginn der Lehre, einer konkreten Absicht vor Beginn der Lehre gleichgesetzt werden können. In Verbindung mit seinem späteren Verhalten hat der Beklagte jedenfalls nicht die ihm aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis obliegende Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange seiner Mutter walten lassen.

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d)

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Wie der Fall zu beurteilen wäre, hätte sich die Klägerin nach Abschluß der Lehre des Beklagten bereit erklärt, den Besuch der Fachoberschule zu finanzieren und deshalb eventuell mit dem Anschluß eines Fachhochschulstudiums hätte rechnen können, mag dahinstehen, weil der Beklagte für den Inhalt des entsprechenden Gesprächs zwischen den Parteien keinen Beweis angetreten hat, nachdem die Klägerin substantiiert einen abweichenden Gesprächsverlauf vorgetragen hat.

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Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist somit fortgefallen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Berufungswert: 4.800,00 DM