Aufhebung einer Adoption wegen psychischer Belastung der Angenommenen
KI-Zusammenfassung
Die Angenommene hat Beschwerde gegen die Fortgeltung ihrer Adoption eingelegt; das OLG Köln hob die Adoption gemäß §1771 Satz 1 BGB auf und stellte ihren Geburtsnamen wieder her. Entscheidungsrelevant waren glaubhafte persönliche Anhörungen und das Sachverständigengutachten, das eine depressive Verstimmung und Identitätskrise infolge der Adoption feststellte. Das Gericht erachtete die Fortsetzung des Annahmeverhältnisses als unzumutbar. Zudem bemängelte der Senat die erstinstanzliche Unterlassung persönlicher Anhörungen gemäß §192 Abs.1 FamFG.
Ausgang: Beschwerde der Angenommenen erfolgreich; Aufhebung der Adoption gemäß § 1771 Satz 1 BGB und Wiederherstellung des Geburtsnamens
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung des Annahmeverhältnisses nach § 1771 Satz 1 BGB ist möglich, wenn ein wichtiger Grund besteht, der die Fortsetzung der Adoption unzumutbar macht, weil die Entstehung oder Fortsetzung eines elterlich‑kindlichen emotionalen Verhältnisses unmöglich ist.
Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes genügt es, wenn die Unmöglichkeit einer dem Eltern‑Kind‑Verhältnis entsprechenden emotionalen Beziehung auf Seiten eines Beteiligten gegeben ist.
Ein vor der Adoption liegendes Verschulden oder die Möglichkeit, die Folgen der Adoption vorherzusehen, schließt die Aufhebung des Annahmeverhältnisses nicht aus.
In Verfahren über die Aufhebung der Annahme ist die persönliche Anhörung der Beteiligten nach § 192 Abs. 1 FamFG erforderlich; deren Unterlassung stellt einen Verfahrensmangel dar, der die Entscheidung beeinflussen kann.
Glaubhafte Angaben der Beteiligten und ein medizinisch‑psychologisches Gutachten, das substantielle Beeinträchtigungen (z. B. depressive Verstimmung, Anpassungsstörung, Identitätskrise) feststellt, können einen wichtigen Grund für die Aufhebung begründen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 227 F 297/11
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 24.11.2011 – 227 F 297/11 – abgeändert.
Die durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 4.6.2009 - 69 XVI 9/08 - ausgesprochene Annahme von Frau M. als gemeinschaftliches Kind der Eheleute H., geborene K. wird gemäß § 1771 Satz 1 BGB aufgehoben.
Die Angenommene erhält als Geburtsnamen wieder den Familiennamen M..
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Angenommenen hat in der Sache Erfolg und führt zu einer Aufhebung der ausgesprochenen Adoption.
Ein Antrag der Annehmenden und der Angenommenen auf Aufhebung der Adoption liegt vor. Aufgrund der persönlichen Anhörung der Angenommenen und der Annehmenden zu 1. sowie der Ausführungen der Sachverständigen Frau W. im Termin vom 22.5.2012 ist der Senat unter Würdigung aller Umstände überzeugt, dass ein wichtiger Grund für eine Aufhebung der Adoption gemäß § 1771 Satz 1 BGB vorliegt.
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 1771 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn dem Angenommenen oder Annehmenden das Fortbestehen der Adoption nicht zugemutet werden kann, weil die Entstehung oder Fortsetzung einer einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechenden emotionalen Beziehung unmöglich ist (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1999; MünchKomm/Maurer, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., 2012, § 1771, Rn. 9). Dabei reicht es aus, wenn die Unmöglichkeit der entsprechenden emotionalen Beziehung auf Seiten eines Beteiligten gegeben ist (vgl. MünchKomm/Maurer a.a.O.).
Die Angenommene hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft bekundet, dass die Situation nach der Adoption für sie unerträglich geworden sei. Sie leide seitdem unter starken Integritätsproblemen gerade im Hinblick auf ihre leibliche Mutter, obwohl diese mit der Adoption einverstanden sei. Erstmals nach der Adoption seien bei ihr körperliche Beschwerden, wie Schlafstörungen, Magenbeschwerden und Vertrauensstörungen aufgetreten. Sie sei im Vergleich zu früher sehr nervös geworden. Aus diesem Grund habe sie auch Frau W. aufgesucht.
Die Annehmende hat ebenfalls bestätigt, dass ihre Nichte M. ernsthaft unter der Adoption leide. Mit der Adoption hätten sie M. und ihrer Schwester etwas Gutes tun wollen. M. habe der Adoption von Anfang an ambivalent gegenübergestanden. Allerdings seien damals alle Beteiligten von der falschen Annahme ausgegangen, dass nur eine Adoption beider Schwestern gleichzeitig möglich sei. Ihr Mann und sie wollen nicht, dass M. unter der Adoption leide. Deshalb unterstützten sie das Anliegen ihrer Nichte auf Aufhebung der Adoption und hätten den entsprechenden Antrag gestellt. Ihr persönliches Verhältnis zu ihrer Nichte M. werde hierdurch nicht berührt.
Der Senat hat Frau W. zunächst als sachverständige Zeugin und sodann als Sachverständige befragt. Frau W. hat bestätigt, dass die Annehmende sie dreimal in ihrer Praxis aufgesucht habe. Die von der Annehmenden geschilderten Beschwerden seien glaubhaft. Sie habe als Psychologin bei der Annehmenden eine depressive Verstimmung sowie Symptome einer Anpassungsstörung festgestellt. Die Annehmende befinde sich in einem Loyalitätskonflikt und fühle sich nach der Adoption in einem „falschen Leben“. Zwischen dem ersten Besuch im Jahr 2010 und dem zweiten Besuch ein Jahr später habe sich der psychische Zustand der Annehmenden verschlechtert. Die Annehmende befinde sich in einer seelischen Krise, der Krankheitswert zukomme.
Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörungen der Beteiligten und den Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung hat der Senat keinen Zweifel, dass die Annehmende psychisch und physisch ernsthaft unter der neuen familiären Situation leidet. Es handelt sich nicht lediglich um eine Enttäuschung oder ein Auseinanderleben. Gerade der Umstand, dass die Annehmende mehrmals die Praxis der Sachverständigen aufgesucht hat, zeigt, dass sie sich ernsthaft bemüht hat, eine Lösung für ihre Identitätskrise zu finden. Unerheblich für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist, ob die Annehmende das Gefühl des Verrats gegenüber ihrer leiblichen Mutter vor dem Ausspruch der Adoption hätte bedenken können. Denn einer Aufhebung des Annahmeverhältnisses gemäß § 1771 Satz 1 BGB steht ein Verschulden der Angenommenen vor der Adoption nicht entgegen. Auch wenn die Reaktionen der Angenommenen auf die Adoption nicht in vollem Umfang objektiv verständlich sind, bleibt doch festzustellen, dass sie die Entstehung oder Fortsetzung einer einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechenden emotionalen Beziehung zu den Annehmenden dauerhaft unmöglich machen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden gemäß § 20 FamGKG nicht erhoben. Das Familiengericht hat entgegen der in § 192 Abs. 1 FamFG vorgeschriebenen persönlichen Anhörung der Beteiligten in einem Verfahren auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses im schriftlichen Verfahren ohne persönliche Anhörung entschieden. Der Senat geht davon aus, dass im Falle einer erstinstanzlichen Anhörung der Beteiligten ein Beschwerdeverfahren nicht erforderlich geworden wäre.