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Oberlandesgericht Köln·4 UF 44/98·10.08.1998

Berufung gegen Abänderungsklage: Prozessvergleich wegen § 779 BGB unwirksam

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts in seiner Abänderungsklage zur Herabsetzung eines im Prozessvergleich geregelten Unterhaltsanspruchs. Das OLG Köln befand, der zugrundeliegende Prozessvergleich sei wegen eines gemeinsamen Irrtums über eine wesentliche Vergleichsgrundlage nach § 779 BGB unwirksam. Eine Abänderungsklage gegen einen unwirksamen Vergleich ist unzulässig; das frühere Verfahren ist fortzusetzen. Eine etwaige Anfechtung wegen arglistiger Täuschung blieb vorliegend ohne entscheidende Relevanz.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abänderungsklage als unbegründet abgewiesen; Prozessvergleich als unwirksam angesehen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Prozessvergleich ist zugleich ein privatrechtlicher Vertrag; auf ihn finden die Regeln des materiellen Rechts Anwendung.

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Ein Prozeßvergleich ist nach § 779 BGB unwirksam, wenn die Parteien bei Abschluss übereinstimmend von einem als feststehend angenommenen Umstand ausgegangen sind, der der Wirklichkeit nicht entspricht.

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Gegen einen unwirksamen Prozessvergleich ist eine Abänderungsklage unzulässig; verfahrensbeendende Wirkung entfällt nur bei wirksamem Vergleich.

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Ist ein Prozessvergleich wegen Unwirksamkeit nicht anzupassen, ist das frühere Verfahren weiterzuführen und die streitigen Ansprüche dort auszutragen.

Relevante Normen
§ 779 BGB§ 123 BGB§ 142 BGB§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 546 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 32 F 163/97

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Januar 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg (32 F 163/97) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

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Die vom Kläger erhobene Abänderungsklage, mit welcher er die Abänderung der in dem von den Parteien vor dem Senat in dem Familienrechtsstreit 4 UF 43/96 abgeschlossenen Prozeßvergleich getroffenen Unterhaltsregelung begehrt, ist nicht zulässig. Dieser Prozeßvergleich, der nicht nur eine Prozeßhandlung darstellt, deren Wirkungen sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts richtet, sondern der mit Rücksicht auf seine rechtliche Doppelnatur auch ein privatrechtlicher Vertrag ist, für den die Regeln des materiellen Rechts gelten (vgl. BGH NJW 1982, 2072, 2073; BGH NJW 1985, 1962, 1963), ist nämlich in Anwendung des § 779 BGB unwirksam, wie noch auszuführen ist, und kann daher nicht Grundlage der vom Kläger erhobenen Abänderungsklage sein, mit der er die Herabsetzung des in dem Vergleich für die Beklagte geregelten Unterhaltsanspruchs begehrt. Da nur einem wirksam zustande gekommenen Prozeßvergleich verfahrensbeendene Wirkung zukommt, ist mit Rücksicht auf die Unwirksamkeit des Prozessvergleichs der Streit zwischen den Parteien insoweit durch Fortsetzung des früheren Familienrechtsstreits 4 UF 43/96 auszutragen.

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Hierfür kann im Ergebnis dahinstehen, ob sich die Unwirksamkeit des Prozessvergleichs vom 08.10.1996 aus dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung gemäß den §§ 123, 142 BGB deswegen ergibt, weil der Kläger im Verhandlungstermin vor dem Senat vom 8.10.1996 die Beklagte nicht über den bereits drei Monate zuvor, nämlich unter dem 11.7.1996 abgeschlossenen Abwicklungsvertrag (Blatt 64 bis 66 GA) aufgeklärt hat. Hierin ist allerdings ausdrücklich festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers auf arbeitgeberseitige Veranlassung durch fristgerechte ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 08.08.1995 zum 30.11.1996 seine Beendigung finden sollte. Weder auf den Abschluß dieses Abwicklungsvertrages hat der Kläger die Beklagte hingewiesen noch darauf, daß er seine Kündigungsschutzklage vom 14.6.1996 bereits mit Schriftsatz vom 23.7.1996 im Arbeitsgerichtsprozeß zurückgenommen hatte. Damit hat der Kläger die bereits abgeschlossene Vorruhestandsvereinbarung verschwiegen, die dazu führte, daß sein Arbeitsverhältnis bereits zum 30.11.1996 endete und er lediglich bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres am 30.4.1997 eine Zuzahlung seitens der Arbeitgeberin erhielt, mit der er dann zusammen mit den Arbeitslosengeldleistungen bis zu diesem Zeitpunkt ein Einkommen in Höhe von 96,5 % seines früheren Nettoeinkommens, in der Zeit ab 1.5.1997 indes nur noch ein Einkommen aus Arbeitslosengeldzahlungen erzielte. Die Beklagte indes durfte auf der Grundlage der mitgeteilten Umstände bei Vergleichsabschluß am 8.10.1996 davon ausgehen - der Kläger hatte im Rahmen des Vergleichsgesprächs nur darauf hingewiesen, sein Arbeitgeber wolle sich möglicherweise vorzeitig von ihm trennen -, daß der Kläger bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres am 30.4.1999 seine Arbeit fortführen würde, wenn es bei der derzeitigen Lage bliebe, er jedenfalls nicht schon einige Monate später nur noch Arbeitslosengeldzahlungen erzielen würde und der in dem Vergleich vom 8.10.1996 vereinbarte Nachscheidungsunterhalt von 1.560,00 DM zuzüglich 440,00 DM Altersvorsorgeunterhalt schon ab Mai 1997 in erheblicher Weise verringert würde. Vor diesem Hintergrund ist die in dem Prozessvergleich weiter getroffene Vereinbarung über die Zahlung des Klägers zum Ausgleich des Zugewinns und des Trennungsunterhaltes an die Beklagte in Höhe von 110.000,00 als Teil der gesamten Vergleichsregelung auch von der Vorstellung beeinflußt, daß die Beklagte im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses mit der Zahlung des weiter vereinbarten Nachscheidungsunterhalts in Höhe von insgesamt 1.560,00 DM bis zum 65. Lebensjahr des Klägers bei gleichbleibendem Stand der Dinge rechnen könne. Es ist daher davon auszugehen, daß die in dem Vergleich auch hinsichtlich des Zugewinns und des Trennungsunterhaltes geschlossene Vereinbarung mit einem anderen Inhalt getroffen worden wäre, hätte der Kläger die Beklagte bei Vergleichsabschluß davon in Kenntnis gesetzt, daß der Eintritt des Vorruhestandes mit seinem Arbeitgeber bereits fest vereinbart war und sich damit sein Einkommen bereits wenige Monate nach Vergleichsabschluß ab Mai 1997 erheblich verringern würde. Ob deswegen der Prozeßvergleich aus dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung gemäß den §§ 123, 142 BGB unwirksam ist, kann im Ergebnis indes dahinstehen. Zwar hat die Beklagte bereits im ersten Rechtszug die Anfechtung des Prozessvergleichs wegen arglistiger Täuschung erklärt, ohne daß der Kläger im ersten Rechtszug in erheblicher Weise dem schlüssigen Vorbringen der Beklagten entgegengetreten ist, er habe in arglistiger Weise, daß heißt mit Täuschungswillen, die bereits getroffene Vorruhestandsregelung bei Vergleichsabschluss nicht mitgeteilt. In der Berufung hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedoch vorgetragen, der Kläger habe bei Vergleichsabschluss die vereinbarte Vorruhestandsregelung deswegen noch nicht mitgeteilt, weil er damals davon ausgegangen war, daß er mit seinem Arbeitgeber noch eine Regelung treffen werde, daß er für diesen weiterhin tätig werden könne und sein Einkommen aus Erwerbstätigkeit sich deswegen nicht verringern würde. Ob hiernach nicht mehr davon gesprochen werden könne, der Kläger habe mit Täuschungswillen die getroffene Vorruhestandsregelung verschwiegen, wie der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn soweit sich aus diesem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seine Vorstellung ergibt, daß er aufgrund einer mit seinem Arbeitgeber noch zu treffenden Vereinbarung in dem bisherigen Umfang weiter erwerbstätig sein würde, stimmt diese gerade mit derjenigen der Beklagten überein, die bei Vergleichsabschluß in gleicher Weise von einer Fortdauer der Erwerbstätigkeit des Klägers bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres ausgegangen ist. Insoweit handelt es sich um eine gemeinsame Vorstellung beider Parteien, die von beiden Parteien nach dem Inhalt des Vergleichs übereinstimmend als feststehend zugrundegelegt worden ist. Da der als feststehend zugrundegelegte Sachverhalt mithin der Wirklichkeit nicht entsprochen hat, ist der Vergleich jedenfalls in Anwendung des § 779 BGB nicht wirksam. Zu dem nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrundegelegten Sachverhalt, der gemäß § 779 BGB, der einen Sonderfall des gemeinsamen Irrtums über die Geschäftsgrundlage regelt, zur Unwirksamkeit führt, wenn er der Wirklichkeit nicht entspricht, zählen diejenigen Umstände, welche die Parteien übereinstimmend als unstreitig oder gewiß ansehen, wobei sich aus dem Inhalt des Vergleichs ergibt, welche Umstände dazu gehören. Hiernach ist zwar einerseits nur der innere, nicht in der Vergleichsregelung irgendwie zum Ausdruck gekommene Wille unbeachtlich, anderseits brauchen sich die Parteien nicht durch ausdrückliche Erklärung Gewißheit darüber verschafft zu haben, daß auch die Gegenseite denselben Sachverhalt als feststehend zugrundegelegt hat; ausreichend aber auch erforderlich ist, daß sich aus dem Sinn der Parteierklärung und/oder dem erkennbar erstrebten Zweck des Vergleichs das Vorhanden- oder Nichtvorhandensein bestimmter Umstände als Vergleichsgrundlage entnehmen läßt (vgl. Erman-Seiler, BGB, 9, Aufl., § 779 Rn. 23 mit Nachw.). Beide Parteien haben hier bei Vergleichsabschluss übereinstimmend eine weitere Fortdauer der Erwerbseinkünfte des Klägers als bestehend angenommen und in ihre gemeinsame Vorstellung aufgenommen; denn auch der Kläger selbst hatte nach dem Vorbringen seines Prozeßbevolmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bei Vergleichsabschluß am 8.10.1996 trotz der bereits getroffenen Vorruhestandsregelung noch die Erwartung, weiterhin für seinen Arbeitgeber in dem bisherigen Umfang erwerbstätig sein zu können, und verfolgte damit mit dem Abschluß des Vergleichs erkennbar den Zweck, hinsichtlich des Nachscheidungsunterhaltes eine längerfristige Regelung zu treffen, die nicht schon nach wenigen Monaten enden würde.

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Ist nach alledem der Prozessvergleich vom 8.10.1996 in Anwendung des § 779 BGB insgesamt unwirksam, kommt eine Anpassung des Vergleichs an die gegebenen Umstände nicht in Betracht. Vielmehr ist das alte Verfahren 4 UF 43/96 auf Terminsantrag der Beklagten fortzusetzen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO.

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Einen Anlaß, der Anregung des Klägers zu folgen, die Revision zuzulassen, sieht der Senat nicht, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 546 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind.

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Streitwert der Berufung: 27.440,00 DM.