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Oberlandesgericht Köln·4 UF 43/11·23.02.2011

Beschwerde gegen Bestellung eines Ergänzungspflegers bei Grundstücksübertragung

ZivilrechtFamilienrechtVormundschafts- und PflegschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater legte sofortige Beschwerde gegen die Bestellung eines Ergänzungspflegers für sein minderjähriges Kind im Zusammenhang mit einem Grundstücksübertragungsvertrag ein. Streitpunkt war, ob eine verwandte Person oder ein neutraler Dritter zu bestellen sei. Das OLG hielt die Auswahl des Familiengerichts für sachgerecht und wies die Beschwerde ab. Neutralitäts- und Interessenschutzgesichtspunkte sowie das Verbot des Insichgeschäfts gaben den Ausschlag; das Unterlassen der Jugendamtanhörung war unschädlich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen die Bestellung des Ergänzungspflegers wird abgewiesen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Bestellung eines Ergänzungspflegers finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung; § 1779 BGB ermöglicht die Bestellung von Familienangehörigen, wenn dies sachgerecht ist.

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Die Auswahl eines Ergänzungspflegers liegt im Ermessen des Familiengerichts; bei fachlich gleich geeigneten Personen können Neutralitätsaspekte die Bestellung eines außenstehenden Dritten rechtfertigen.

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Zur Vermeidung von Interessenkonflikten (insbesondere beim Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB) kann die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft auch ohne Feststellung eines konkreten Interessenkonflikts geboten sein.

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Kostenüberlegungen treten hinter vorrangigen Schutzgesichtspunkten wie Neutralität und objektiver Interessenvertretung des Kindes zurück; Eingriffe in elterliche Rechte sind bei einmaligen vermögensrechtlichen Maßnahmen nur geringfügig.

Relevante Normen
§ 1909 BGB§ Art. 6 GG§ 3 Nr. 2 a) RPflG§ 11 Abs. 1 RPflG§ 58 RPflG§ 59 RPflG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 457 F 56/10

Tenor

Die als Beschwerde zu wertend "sofortige Beschwerde" des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 24.01.2011, mit welchem der Rechtspfleger bezüglich des beteiligten Kindes K. S. Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 BGB mit dem Aufgabenkreis "Vertretung beim Abschluss des Grundstücksübertragungsvertrages des Notar Dr. L. vom 11.12.2010, UR-Nr. 24747/2010, angeordnet und als Ergänzungspfleger Herrn W. C., U. 00, XXXXX D. ausgewählt hat, wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß §§ 3 Nr. 2 a), 11 Abs. 1 RPflG, 58, 59, 61, 63, 64, 111 Nr. 2, 151 Nr. 5 FamFG zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Beschwerde des antragstellenden Kindesvaters hat in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat das ihm zustehende Auswahlermessen bei der Auswahl mehrerer in Betracht kommender Ergänzungspflegern nicht fehlerhaft ausgeübt.

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Der antragstellende Kindesvater ist nach §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1, 1680 Abs. 1 BGB als alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge und als Vertragspartei von der Vertretung seines minderjährigen Sohnes gemäß §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Begründung ausgeschlossen, dass eine neutrale, objektive Person als Ergänzungspfleger bestellt werden müsse. Die Heranziehung verwandter Personen könne deswegen nicht erfolgen, weil eine objektive Prüfung erforderlich sei und jegliche auch unbeabsichtigte Benachteiligung zu vermeiden sei. Zudem handele es sich um einen anspruchsvollen und verschachtelten Grundstücksübertragungsvertrag.

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Der antragstellende Kindesvater wehrt sich dem Grunde nach nicht gegen die Bestellung eines Ergänzungspflegers. Er vertritt jedoch die Auffassung, dass keine durchgreifenden Gründe vorliegen, wonach entgegen seinem Vorschlag statt seiner von ihm benannten Schwester, Frau Dr. V. H. A. E. M., hilfsweise seines Schwagers und Ehemannes seiner Schwester, Herrn Rechtsanwalt E. H. E. Rechtsanwalt W. C. zum Ergänzungspfleger bestellt worden sei. So unterstelle das Familiengericht, dass unter Familienangehörigen eine objektive Behandlung der Angelegenheit nicht gegeben sei. Diese würden bei dieser Verfahrenspraxis grundsätzlich von der Bestellung als Ergänzungspfleger ausgeschlossen, was zu einem Verstoß gegen Artikel 6 GG führe. Denn grundsätzlich seien Familienangehörige bei der Auswahl von Vormund oder Pflegschaft bevorzugt zu berücksichtigen. Dies gelte nur dann nicht, wenn im Falle von Interessenkollisionen oder sonstigen schwerwiegenden Gründen die Auswahl aus einem Kreis fremder Personen notwendig werde. Dies sei vorliegend aber gerade nicht der Fall. Hier komme hinzu, dass der hilfsweise benannte Onkel als Rechtsanwalt neutrales Organ der Rechtspflege sei. Es dränge sich der Verdacht auf, dass das Gericht seine erforderliche Rechtsprüfung ersatzlos auf einen bestellten und bezahlten Anwalt auslagern wolle. Das stehe aber nicht im Einklang mit der gesetzgeberischen Vorstellung.

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Die vorgebrachten Beschwerdegründe vermögen nicht zu überzeugen. Auf die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft finden grundsätzlich die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Jedoch gelten für die Auswahl des Ergänzungspflegers nach § 1916 BGB nicht die Vorschriften der §§ 1776 bis 1778 BGB. Vielmehr findet § 1779 BGB Anwendung. Danach können und sollen auch Familienangehörige bestellt werden, wenn dies sachgerecht erscheint.

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Bei der Auswahl ist aber entscheidend darauf abzustellen, dass die ausgewählte Person nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist (§ 1779 Abs. 2 Satz 1 BGB). Zweifel, dass die vom Kindesvater benannten Personen fachlich nicht geeignet wären, sind nicht ersichtlich, werden vom Familiengericht auch gar nicht angeführt. Jedoch steht dem Familiengericht bei der Auswahl des Ergänzungspflegers ein gewisses Auswahlermessen zu, das bei seiner Entscheidung auch Gesichtspunkte zulässt, die die Abwägung bei fachlich gleich geeigneten Personen gegen die Familienangehörigen und für eine objektive, außenstehende dritte Person zulässt. Dies gilt auch dann, wenn der mutmaßliche Wille des Sorgeberechtigten und – wie hier – der Erblasserin, der Mutter des Kindes, und die persönlichen Bindungen des Kindes zu berücksichtigen sind. Zutreffend weist schon der Beschwerde führende Kindesvater darauf hin, dass immer die Besonderheiten des Einzelfalles zu sehen sind. Anders als er beurteilt auch der Senat in Übereinstimmung mit dem Familiengericht den Sachverhalt dahin, dass bei dem hier vorliegenden Übertragungsgeschäft einer belasteten Immobilie und hieraus resultierenden Haftungsfragen es durchaus sinnvoll erscheint, wenn bei der konkreten Prüfung der Frage, ob das gewählte Geschäft den Interessen des Kindes entspricht, dessen Interessenvertretung durch einen objektiven außenstehenden Dritten erfolgt.

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Vorliegend war unter anderem das Verbot des Insichgeschäftes nach § 181 BGB Grund für die Anordnung der Ergänzungspflegschaft. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass die Mitwirkung derselben Person auf beiden Seiten des Rechtsgeschäftes die Gefahr eines Interessenkonflikts und damit die Schädigung eines Teils in sich birgt. Dabei ist die Feststellung eines konkreten Interessenkonflikts nicht erforderlich (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl. 2011, § 181 Rnr. 2; OLG Schleswig, NJW-RR 2002, 1587 – 1588). So hat das OLG Schleswig (a.a.O.) entschieden, dass der Gedanke des Schutzes vor Interessenkonflikten unterlaufen würde, wenn dem gesetzlich ausgeschlossenen Elternteil über § 1779 BGB wiederum maßgeblicher Einfluss auf die Auswahl des Ergänzungspflegers – etwa durch Benennung von Freunden der Familien oder gar nahen Familienangehörigen – eingeräumt würde (Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1916 Rnr. 1). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Eingriff in das "Elternrecht" nur verhältnismäßig gering ist. Die vorliegende Ergänzungspflegschaft betrifft – wie im vom OLG Schleswig entschiedenen Fall – eine einmalige vermögensrechtliche Regelung. Von daher ist auch nicht zu befürchten, dass zu stark in die familiären Beziehungen eingegriffen wird. An der Geeignetheit des Ergänzungspflegers bestehen keine Bedenken. Solche werden auch nicht vorgetragen.

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Soweit der antragstellende Kindesvater darauf abstellen sollte, dass bei der Auswahl des Pflegers auch die Kostenfrage beachtlich sei, hat dieser Gesichtspunkt zurückzutreten, wenn vorrangige Gesichtspunkte – wie z.B. die Neutralität – in Frage stehen. So gehört es zur Aufgabe des Ergänzungspflegers, sich aufgrund eigener Ermittlungen eine Überzeugung über die Sach- und Rechtslage und insbesondere auch über die wirtschaftlichen Zusammenhänge der Grundstücksübertragung zu bilden. Von daher geht auch der Vorwurf des Kindesvaters fehl, dass sich das Familiengericht über die Auswahl des Ergänzungspflegers eigener Aufgaben entledigen will. Dies verkennt die Stellung des Familiengerichtes, das, soweit widerstreitende Interessen auftreten sollten, unter Berücksichtigung der Rechtsstandpunkte der Beteiligten streitige Tatsachen erforderlichenfalls aufzuklären und letztendlich bezüglich der Genehmigungsfähigkeit des Übertragungsgeschäftes zu entscheiden hat.

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Soweit das Familiengericht übersehen hat, das Jugendamt anzuhören, ist dies unschädlich, da nicht ersichtlich ist, dass das Jugendamt Bedenken gegen die Bestellung von Rechtsanwalt W. C. als Ergänzungspfleger geäußert hätte. Solche Bedenken werden weder vom beteiligten Kindesvater vorgebracht, noch liegen sonst objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass mit der Pflegerbestellung das Wohl des betroffenen Kindes nachteilig berührt sein könnte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

11

Der Beschwerdewert beträgt 3.000,00 €.