Berufung teilweise stattgegeben: Notunterhalt ab Juli bestätigt, rückwirkender Anspruch abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen ihren Vater über Not-/Ausbildungsunterhalt (750 DM). Das OLG Köln änderte die Entscheidung teilweise: Die Verfügung ist erledigt, soweit ab Juli 1996 Zahlungen beigetrieben wurden; ein rückwirkender Anspruch für Mai/Juni 1996 wird zurückgewiesen. Das Gericht betont, dass einstweilige Unterhaltsverfügungen nur für die Zukunft ab Antragseingang in Betracht kommen und in summarischer Prüfung Ausbildungsunterhalt trotz Überschreitung der Regelstudienzeit möglich ist, wenn Zielstrebigkeit und Bedarf dargelegt sind.
Ausgang: Berufung des Antragsgegners teilweise stattgegeben: Notunterhalt ab Juli 1996 bestätigt und als erledigt festgestellt, rückwirkender Antrag für Mai/Juni 1996 zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Einstweilige Unterhaltsverfügungen dienen der Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse und können nur für die Zukunft ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs erlassen werden; eine rückwirkende Gewährung für Zeiten vor Antragseingang fehlt es am Verfügungsgrund.
Erledigt eine einstweilige Verfügung dadurch, dass die zugesprochenen Beträge im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben worden sind, kann der Berechtigte die Feststellung der Erledigung verlangen.
Im summarischen einstweiligen Verfügungsverfahren kann Ausbildungsunterhalt auch dann vorläufig zugesprochen werden, wenn die Regelstudienzeit überschritten ist, sofern der Berechtigte die Ausbildung ernsthaft, zielstrebig und mit ausreichender Erfolgsaussicht betreibt.
Bei der Bemessung des Notunterhalts ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts maßgeblich; im einstweiligen Verfahren genügen substantiierte Darlegungen zur Haftungsquote des Verpflichteten.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 30 F 308/96
Tenor
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 14. Januar 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg (30 F 308/96) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, daß die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 8. Juli 1996 (30 F 308/96) insoweit erledigt ist, als dem Antragsgegner hierin aufgegeben worden ist, an die Antragstellerin einen Notunterhalt von 750.- DM monatlich ab Juli 1996 zu zahlen. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Zahlung von Notunterhalt wird insoweit unter Aufhebung der genannten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu 7/9 und die Antragstellerin zu 2/9.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Antragsgegners hat nur teilweise Erfolg.
Nachdem die am 15. 6. 1970 geborene Antragstellerin von dem Antragsgegner - ihrem Vater - im Wege der einstweiligen Verfügung vom 8. 6. 1996 die Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Höhe von 750.- DM als Notunterhalt für die Zeit ab Mai 1996 für 9 Monate erwirkt und die vom Amtsgericht zugesprochenen Beträge inzwischen im Wege der Zwangsvollstreckung auch beigetrieben hat, hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner grundsätzlich einen Anspruch auf Feststellung, daß das einstweilige Verfügungsverfahren seine Erledigung gefunden hat. Allerdings gilt dies nur insoweit, als der Antragstellerin durch die einstweilige Verfügung vom 8. 7. 1996 Notunterhalt für die Zeit ab Juli 1996 zugesprochen worden ist. Denn nur für diesen Zeitraum bestand der für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch - wie noch auszuführen ist -, so daß auch insoweit nur eine Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens eintreten konnte, die einen ursprünglich zulässigen und begründeten Verfügungsantrag voraussetzt. Soweit der Antragstellerin mit der am 8. 7. 1996 erlassenen einstweiligen Verfügung, die durch das angefochtene Urteil des Amtsgericht in vollem Umfang aufrechterhalten worden ist, antragsgemäß weiterer Notunterhalt auch für die Vergangenheit, nämlich für die Monate Mai und Juni 1996 zugesprochen worden ist, konnte eine Erledigung durch die inzwischen betriebene Zwangsvollstreckung nicht eintreten. Insoweit hätte nämlich bereits der ursprüngliche Verfügungsantrag wegen Fehlens des Verfügungsgrundes zurückgewiesen werden müssen, so daß auf die - insoweit erfolgreiche - Berufung des Antragsgegners die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts vom 8.7.1996 aufzuheben und der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist.
1.
Das Amtsgericht durfte der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung keinen Unterhalt für die Monate Mai und Juni 1996 zusprechen. Da es sich bei einer vorläufigen Regelung des Unterhaltes im Wege einstweiliger Verfügung um die Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse handelt, ist der Erlaß einer einstweiligen Verfügung nur für die Zukunft, das heißt ab Antragseingang bei Gericht (vgl. OLG Celle NJW 1990, 3280, 3281; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rn. 252), hier mithin ab Juli 1996 möglich. Wegen der Begrenzung der Unterhaltsverfügung auf "Notfälle" fehlt der erforderliche Verfügungsgrund, soweit für die Vergangenheit Unterhaltsansprüche geltend gemacht wurden.
2.
Hingegen wendet sich der Antragsgegner mit der Berufung vergeblich gegen das angefochtene Urteil, soweit dieses die am 8. 7. 1996 erlassene einstweilige Verfügung auf Zahlung von Notunterhalt auch hinsichtlich der Zeit ab Juli 1996 aufrechterhalten hat. Für diesen Zeitraum kann bei einer summarischen Prüfung, wie sie im einstweiligen Verfügungsverfahren vorzunehmen ist, mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles noch angenommen werden, daß die Antragstellerin, die sich damals bereits im 14. und 15. Studiensemester befunden hat, ursprünglich vom Antragsgegner weiter Ausbildungsunterhalt gemäß den §§ 1601, 1606, 1610 Abs. 1 und 2 BGB und zur Sicherung ihres Notunterhalts im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935, 940 ZPO die Weiterzahlung der vom Antragsgegner in der Vergangenheit geleisteten 750.- DM verlangen konnte.
Der Senat verkennt nicht, daß die Antragstellerin bereits im Juli 1996, als sie sich schon im 15. Studiensemester der Fächer Germanistik und I.isch befand, sowohl die Mindest- als auch die Regelstudienzeit erheblich überschritten hatte. Denn Voraussetzung für einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist, daß der Berechtigte die Ausbildung ernsthaft betreibt. Er ist im Verhältnis zum Unterhaltsverpflichteten gehalten, seine Ausbildung mit dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben, damit er sie innerhalb angemessener und üblicher Zeit beenden kann (vgl. BGH FamRZ 1987, 470 f.; OLG Zweibrücken FamRZ 1994, 1006). Hierzu gehört im allgemeinen, daß der Berechtigte seine Ausbildung nach etwaigen für seinen Ausbildungsgang aufgestellten Plänen ausrichtet. Auch einem studierenden Unterhaltsberechtigten obliegt es grundsätzlich, den für seinen Studiengang maßgeblichen Studienplan einzuhalten. Allerdings ist ihm ein gewisser Spielraum für die selbständige Auswahl der angebotenen Lehrveranstaltungen und für seinen eigenverantwortlichen Aufbau des Studiums zuzugestehen, sofern dadurch nicht der ordnungsgemäße Abschluß des Studiums innerhalb angemessener Frist gefährdet wird (vgl. BGH FamRZ 1987, aaO.). Ein Bummelstudium braucht der Unterhaltsverpflichtete nicht zu finanzieren. Denn der Ausbildungsunterhalt ist zweckgebunden und nur insoweit geschuldet, als er erforderlich ist. Die Zielstrebigkeit ist Anspruchsvoraussetzung (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1995, 1006, 1007). Für den hier maßgeblichen Zeitraum kann indes bei der im einstweiligen Verfügung gebotenen summarischen Prüfung noch nicht angenommen werden, daß die bei der Antragstellerin eingetretenen Verzögerungen, die insbesondere auch durch ihren zweisemestrigen Auslandsaufenthalt in R. verursacht sind, für den Antragsgegner nicht mehr hinzunehmen sind. Zum einen hat die Antragstellerin in ihrem Brief vom 22. 10. 1989 (Anlage zur Berufungserwiderung vom 30. 5. 1997) dem Antragsgegner gegenüber angekündigt, daß sie ein einjähriges Auslandsstudium in I. nach der Zwischenprüfung in zwei Jahren plane, ohne daß der Antragsgegner dieser Planung widersprochen hätte. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Beurteilungen ergibt sich zudem, daß sie ihr Studium der Fächer Germanistik und Italienisch mit Einsatz und Zielstrebigkeit betreibt. Nach der Beurteilung von Prof. Dr. W. vom 27. 9. 1996 sind die Arbeitseinstellung und der Arbeitseinsatz der Antragstellerin insgesamt als "vorbildlich" zu bezeichnen; ähnliches ergibt sich aus der Praktikumsbescheinigung des S. S. vom 1. 10. 1996. Zudem muß auch dem Antragsgegner, der als Erster Konzertmeister des Orechesters der B. in B. in guten Einkommensverhältnissen lebt, bewußt sein, daß gerade bei einem Sprachenstudium, wie es die Antragstellerin eingeschlagen hat, anders als etwa bei einem Ingenieur- oder naturwissenschaftlichem Studium eine in größerem Maße selbständige - und möglicherweise auch eigenwillige - Studiengestaltung hinzunehmen ist. Einer Entscheidung über die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgeworfenen Frage, ob die Antragstellerin mit Rücksicht auf die gesamte lange Dauer ihres Studiums noch über den 31. 12. 1996 hinaus Notunterhalt beanspruchen kann, bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht; ebensowenig beinhaltet die vorliegende Entscheidung ein Präjudiz für die noch - vom Amtsgericht - zu treffende Hauptsacheentscheidung, worauf der Senat die Parteien ausdrücklich hinweist.
Die Höhe des Notunterhaltes von 750.- DM für den in Rede stehenden Zeitraum ist nicht zu beanstanden. Das monatliche Nettoeinkommen des Antragsgegners beträgt mindestens 6.750.- DM, so daß er ohne Gefährdung seines angemessenen Selbstbehaltes auch unter Berücksichtigung seiner weiteren Unterhaltsverpflichtungen den Betrag von 750.- DM an die Antragstellerin ab Juli 1996 für weitere sechs Monate weiterzuzahlen imstande ist, den er auch bereits vorher an sie geleistet hatte. Der Umstand, daß die Mutter der volljährigen Antragstellerin gegenüber ebenfalls barunterhaltungspflichtig ist, führt in dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren und der dabei gebotenen summarischen Prüfung zu keinem anderen Ergebnis. Da sich die Haftungsanteile der Eltern eines volljährigen Unterhaltsberechtigten Kindes nach dem jeweiligen Anteil des Einzeleinkommens am Gesamteinkommen abzüglich des jeweiligen Eigenbedarfs bemißt, ist die Haftungsquote nur aufgrund der den Selbstbehalt übersteigenden Einkommensteile festzusetzen (vgl. Kalthoener/Büttner, aaO., Rn. 925). Insoweit hat die Antragstellerin jedenfalls im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren ihrer Darlegungslast zur Berechnung des geltend gemachten Haftungsanteils des Antragsgegners von 750.- DM genügt. Denn der Mutter der Antragstellerin verbleibt bei einem ihr zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen von 3.450.- DM (3.160.- DM Eigeneinkommen und 290.- DM Ehegattenunterhalt des Antragsgegners) nach Abzug der Miete zuzüglich anrechenbarer Nebenkosten (allerdings ohne Schornsteigerfegerkosten) in Höhe von monatlich 1.506.- DM gemäß den Darlegungen der Antragstellerin auf den Seiten 6-8 der Berufungserwiderung vom 30. 5. 1997 (Blatt 123-125 GA) noch ein Einkommen von 1.944.- DM und damit lediglich ein über dem Selbstbehalt liegender Betrag von 144.- DM, so daß ein nenenswerter eigener Haftungsanteil der Mutter der Antragsteller insoweit ausscheidet.
Bestand hiernach ursprünglich ein Anspruch der Klägerin auf Notunterhalt von 750.- DM ab Juli 1997, so ist eine Erledigung des Verfahrens im Hinblick darauf eingetreten, daß diese Beträge inzwischen im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben worden sind. Hierin liegt ein Wegfall der Dringlichkeitslage - das heißt des Verfügungsgrundes - , der als Erledigungsereignis anzusehen ist (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 91 a Rn. 58 Stichwort "Arrest und einstweilige Verfügung"), so daß die Antragstellerin einen Anspruch auf die nunmehr von ihr im Berufungsrechtszug begehrte Feststellung hat, daß das einstweilige Verfügungsverfahrten insoweit erledigt ist.
Daß die Verfügungsanordnung für insgesamt 7 ausstehende Monate erlassen wurde, ist hier nicht zu beanstanden. Die Prognose des Familiengerichts über die Dauer des Hauptsacheverfahrens hat sich als zutreffend erwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist unbedingt vollstreckbar.
Streitwert: 6.750.- DM (750.- DM x 9).