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Oberlandesgericht Köln·4 UF 42/10·27.09.2010

Zurückverweisung wegen fehlender Beteiligung der Erben beim Versorgungsausgleich

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte frist- und formgerechte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich ein. Das OLG Köln hebt den Beschluss auf und verweist die Sache an das Amtsgericht zurück, weil die Erben des verstorbenen Antragsgegners nach § 7 FamFG nicht beteiligt wurden. Für die minderjährige Erbin ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Zudem fehlt eine ausreichende Begründung und weitere Auskünfte/Beweisaufnahme sind erforderlich.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und wegen fehlerhafter Beteiligung sowie erforderlicher weiterer Aufklärung an das Familiengericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein nach § 7 FamFG zu Beteiligender im Verfahren nicht hinzugerufen, kann gegen ihn keine wirksame Entscheidung in der Sache getroffen werden.

2

Sind Erben als Beteiligte in einem FamFG-Verfahren zu beteiligen, sind diese in das Verfahren einzubeziehen; bei minderjährigen Erben ist ein Ergänzungspfleger nach §§ 1629 Abs.2, 1795 BGB zu bestellen.

3

Fehlt einer erstinstanzlichen Entscheidung die erforderliche Begründung oder ist weitere Sachaufklärung (z. B. Einholung neuer Auskünfte) erforderlich, ist die Zurückverweisung an die Vorinstanz gemäß § 69 Abs.1 FamFG geboten.

4

Eine Zurückverweisung ist auch dann sachgerecht, wenn ein Verfahrensfehler vorliegt und eine weitere Beweisaufnahme oder Beteiligtenbeteiligung vorzunehmen ist.

5

Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 20 FamGKG; der Beschwerdewert kann nach § 50 Abs.1 S.2 FamGKG angesetzt werden.

Relevante Normen
§ 58 ff. FamFG§ 69 Abs. 1 S. 2 und S. 3 FamFG§ 7 FamFG§ 1629 Abs. 2, 1795 BGB§ 31 VersAusglG§ 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 32 F 465/07

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 13.1.2010 - 32 F 465/08 - aufgehoben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Brühl zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Beschwerde der Antragstellerin führt zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich und gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 und S. 3 FamFG zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht.

3

Es liegt noch keine Entscheidung des Familiengerichts in der Sache im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG vor, weil ein nach § 7 FamFG zu Beteiligender im Verfahren fehlerhaft nicht hinzugezogen wurde. Denn dann kann die Entscheidung gegen den fehlerhaft nicht hinzugezogenen Beteiligten nicht wirksam werden, so dass ihm gegenüber auch keine Entscheidung in der Sache getroffen ist (vgl. Prütting/Abramenko, FamFG, 2009, § 69, Rn. 9). Im vorliegenden Verfahren waren die Erben des verstorbenen früheren Antragsgegners zu beteiligen, was erstinstanzlich nicht geschehen ist.

4

Diese - die Kinder des verstorbenen Antraggegners - sind nunmehr am Verfahren als dessen Erben zu beteiligen, wobei für die minderjährige Tochter K. M. N. nach §§ 1629 Abs.2, 1795 BGB ein Ergänzungspfleger zu bestellen war, der diese bis zum Eintritt der Volljährigkeit (18.6.2011) vertritt.

5

Eine Zurückverweisung ist auch sachgerecht. Die angefochtene Entscheidung enthält verfahrensfehlerhaft keine Begründung. Es bedarf einer weiteren Sachaufklärung, nämlich der Einholung neuer Auskünfte, um über die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 31 VersAusglG in der Sache entscheiden zu können. Den Beteiligten soll durch eine erstmalige Entscheidung in der Sache gemäß § 31 VersAusglG durch den Senat auf der Grundlage der neuen Auskünfte keine Instanz genommen werden.

6

Eine Zurückverweisung wegen eines Verfahrensfehlers und einer erforderlichen weiteren Beweisaufnahme ist auch gemäß § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG angebracht, nachdem die Antragstellerin inzwischen einen entsprechenden Antrag auf Zurückverweisung gestellt hat.

7

Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 20 FamGKG.

8

Beschwerdewert: 1.000,- € (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG)