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Oberlandesgericht Köln·4 UF 3/97·26.06.1997

Beschwerde gegen Sorgerechtsentscheidung (Dauer des Getrenntlebens) zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Bonn, der die Sorgerechtsregelung für die Dauer des Getrenntlebens der Eltern traf. Streitgegenstand war die Anfechtung dieser Sorgerechtsentscheidung durch den Antragsgegner. Das Oberlandesgericht Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte damit die angefochtene Entscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem unterliegenden Antragsgegner auferlegt.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts Bonn wird zurückgewiesen; Kosten dem Antragsgegner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen eine Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts kann zurückgewiesen werden, wenn der Beschwerdeführer keine durchgreifenden Gründe für eine Abänderung der angefochtenen Regelung darlegt.

2

Sorgerechtsentscheidungen für die Dauer des Getrenntlebens der Eltern bleiben wirksam, bis das Gericht eine abändernde Entscheidung trifft.

3

Die Beschwerdeinstanz überprüft erstinstanzliche Sorgerechtsentscheidungen auf Rechtsfehler und bestätigt diese, wenn solche Fehler nicht vorliegen.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 46 F 168/93

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die in dem Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 2. 12. 1996 (46 F 168/93) bezüglich des Kindes A. M. H. K., geboren am 19. 7. 1986, für die Dauer des Getrenntlebens der Eltern getroffene Sorgerechtsentscheidung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.