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Oberlandesgericht Köln·4 UF 39/10·10.06.2010

Unterhaltssache: PKH und Wiedereinsetzung wegen vorrangigem Prozesskostenvorschuss abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen beantragten PKH für eine beabsichtigte Berufung gegen ein familiengerichtliches Unterhaltsurteil und begehrten Wiedereinsetzung wegen verspäteter Berufungseinlegung. Das OLG Köln verneinte PKH, weil ein vorrangiger Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den leistungsfähigen Beklagten die Bedürftigkeit ausschließe. Wiedereinsetzung wurde versagt, da die Fristversäumung verschuldet war; trotz PKH-Antrags mussten die anwaltlich vertretenen Klägerinnen mit Ablehnung wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen. Die Berufung wurde als unzulässig verworfen; ein Antrag auf einstweilige Anordnung auf Vorschusszahlung blieb mangels Erfolgsaussicht ohne Erfolg.

Ausgang: Berufung wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen; PKH, Wiedereinsetzung und Vorschussanordnung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Partei einen vorrangigen, realisierbaren Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Gegner hat und daher nicht bedürftig i.S.d. §§ 114, 115 ZPO ist.

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Ein vor Ablauf der Berufungsfrist gestellter Prozesskostenhilfeantrag entschuldigt die nicht fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels nur, wenn die Partei nach den Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des PKH-Gesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste.

3

Ist der Partei aufgrund der erkennbaren Leistungsfähigkeit des Gegners ein Prozesskostenvorschussanspruch bewusst oder muss er ihr bewusst sein, begründet ein PKH-Gesuch keinen Wiedereinsetzungsgrund wegen Versäumung der Berufungsfrist.

4

Ein vermeidbarer Rechtsirrtum des gesetzlichen Vertreters oder Prozessbevollmächtigten über die Bedürftigkeit bzw. die Bedeutung eines Prozesskostenvorschussanspruchs ist der Partei bei der Prüfung des Verschuldens an der Fristversäumung zuzurechnen.

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Ist die Berufung wegen Fristversäumung unzulässig, fehlt es der begehrten einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren an der erforderlichen Erfolgsaussicht.

Relevante Normen
§ 114, 115 ZPO§ 114 ff. ZPO§ 278 BGB§ 522 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 40 F 21/08

Tenor

1.

Der Antrag der Klägerinnen, ihnen zur Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Teil- und Kostenschlussurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 19.01.2010 - 40 F 21/08 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

2.

Der Antrag der Klägerinnen, ihnen wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wird, wird zurückgewiesen

3.

Die Berufung der Klägerinnen vom 30.04.2010 - bei Gericht eingegangen am 04.05.2010 - gegen das den Klägerinnen am 23.01.2010 zugestellte Teil- und Kostenschlussurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 19.01.2010 - 40 F 21/08 - wird auf Kosten der Klägerinnen als unzulässig verworfen.

4.

Der Antrag der Klägerinnen, dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, an sie zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von 940,84 € für das Hauptsacheverfahren OLG Köln 4 UF 39/10 sowie in Höhe von 208,14 € für vorliegenden Anordnungsantrag zu zahlen, wird mangels Erfolgsaussicht der Berufung zurückgewiesen.

Gründe

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1.

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Der Antrag der Klägerinnen, ihnen zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist unbegründet, da die Klägerinnen nicht ausreichend glaubhaft gemacht haben, dass sie aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, ihren Unterhaltsprozess selbst zu finanzieren. Ihnen steht nämlich gegen den Beklagten ein gegenüber dem gegen den Staat gerichteten Anspruch auf Prozesskostenhilfegewährung vorrangiger Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zu. Zum einen kann nach Auffassung des Senates nicht zweifelhaft sein, dass der Beklagte aufgrund seines unstreitigen Einkommens aus unterhaltsrechtlicher Sicht als leistungsfähig anzusehen ist, einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von insgesamt 1.148,98 € für das Hauptsache- und Anordnungsverfahren, wie er sich aus der Antragsschrift vom 14.05.2010 (Bl. 535 – 538 GA) ergibt, zu zahlen. Zum Anderen kann der eigene Vortrag der Klägerinnen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten bei der Prüfung der Frage der Glaubhaftmachung der "eigenen Bedürftigkeit" nicht unberücksichtigt bleiben. So gehen die Klägerinnen noch in ihrer Antragsschrift auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung vom 20.02.2010 auf Seiten 22 – 28 (Bl. 436 – 442 GA) davon aus, dass der Beklagte aufgrund seines "überdurchschnittlichen Einkommens" verpflichtet sei, Kindesunterhalt über den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen (so insbesondere Bl. 442 GA). Dem entsprechend verhalten sich auch die Klage- und Berufungsanträge der Klägerinnen. Bei den gegebenen Vermögensverhältnissen des Beklagten, wie sie sich aus den Angaben der Klägerinnen und dem eigenen Vortrag des Beklagten ergeben, kann nicht zweifelhaft sein, dass der Beklagte – die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung der Klägerinnen unterstellt – verpflichtet und in der Lage wäre, einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von insgesamt 1.148,98 € für das Hauptsache- und das Anordnungsverfahren zu zahlen.

4

2.

5

Der Antrag der Klägerinnen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet, da diese nicht unverschuldet die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt haben.

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Die mit Schriftsatz vom 30.04.2010 – bei Gericht eingegangen am 04.05 2010 – eingelegte Berufung der Klägerinnen ist verspätet, da die Berufungsfrist von einem Monat seit Zustellung des angefochtenen Urteils nicht gewahrt ist. Das am 19.01.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn – 40 F 21/08 – (Bl. 380 – 391 GA) ist den Klägerinnen zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 23.01.2010 zugestellt worden. Die Berufungsfrist lief damit am 23.02.2010 ab. Die Berufung mit Berufungsantrag und Berufungsbegründung vom 30.04.2010 ist dagegen beim Oberlandesgericht erst am 04.05.2010 (Bl. 483 GA) eingegangen. Sie war damit verspätet.

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Die Nichteinhaltung der Berufungsfrist ist auch nicht unverschuldet. Hieran ändert auch nichts die Tatsache, dass die Klägerinnen vor Ablauf der Berufungsfrist mit Schriftsatz vom 20.02.2010 (Bl. 415 GA) einen Prozesskostenhilfeantrag für eine Berufung gestellt haben. Dies führt vorliegend nämlich nicht dazu, dass die Klägerinnen bis zur Entscheidung über den gestellten Prozesskostenhilfeantrag unverschuldet an einer rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert waren. Hierauf sind die Klägerinnen bereits mit Hinweisbeschuss des Senats vom 10.05.2010 (Bl. 524 – 528 GA) hingewiesen worden. Der Senat verweist hierzu zunächst auf seine Ausführungen im vorgenannten Beschluss.

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Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerinnen – wie unter Ziffer 1 dieses Beschlusses begründet - bedürftig im Sinne der §§ 114, 115 ZPO sind. Daher greift für diese der Grundsatz nicht ein, dass das durch Bedürftigkeit begründete Unvermögen einer Partei, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung zur Vornahme von fristwahrenden Prozesshandlungen zu beauftragen, kein Verschulden darstellt, wenn die Partei nur alles in ihren Kräften Stehende und ihr Zumutbare getan hat, um die Frist zu wahren, weil die bedürftige Partei nicht schlechter gestellt werden darf, als die nicht bedürftige Partei. Daher gilt der Grundsatz, dass ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der Fristwahrung verhindert anzusehen ist, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein PKH-Gesuch entschieden werden konnte (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 233 Rnr. 23 "Prozesskostenhilfe" m.w.N.).

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber gerade nicht gegeben. Hierauf sind die Klägerinnen durch den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.05.2010 (Bl. 524 – 528 GA) hingewiesen worden. Der Senat verweist insoweit auf seine dortige Begründung. Die weiteren Ausführungen der Klägerinnen gemäß ihrem Schriftsatz vom 29.05.2010 (Bl. 581 – 593 GA) geben dem Senat keine Veranlassung, seine Rechtsauffassung zu ändern. Die anwaltlich vertretenen Klägerinnen mussten wissen, dass ihr vorrangig bestehender Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Beklagten ihre Bedürftigkeit im Sinne der §§ 114 ff. ZPO entfallen ließ. So hatten die Klägerinnen bereits in erster Instanz zunächst einen Prozesskostenhilfeantrag gemäß Schriftsatz vom 11.01.2008 (Bl. 1 GA) gestellt. Mit Schriftsatz vom 05.02.2008 hatten sodann die Klägerinnen einen Antrag dahin gestellt, im Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragsteller einen Betrag in Höhe von 531,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 als Prozesskostenvorschuss zu zahlen, nachdem das Amtsgericht durch Verfügung vom 15.01.2008 darauf hingewiesen hatte, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen sei, weil der Antragsgegner nach dem derzeitigen Sachstand zur Zahlung eines Vorschusses in der Lage und auch verpflichtet sei (vgl. Bl. 1 d. Beiakte 40 F 21/08 EA PKV). An dieser Sachlage hatte sich bis zur Einlegung der Berufung nichts Grundlegendes geändert, wie sich aus dem Hinweis des Senates vom 14.04.2010 (Bl. 481 GA) ergibt.

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Soweit die Klägerinnen in ihrem Schriftsatz 29.05.2010 auf den Seiten 5 – 7 (Bl. 585 – 587 GA) darauf hinweisen, dass sich sehr wohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten seit der Antragstellung zu Beginn des Jahres 2008 geändert hätten, rechtfertigt auch dieser Vortrag keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Nach Auffassung des Senates kann nämlich auch unter den dort genannten Umständen nicht zweifelhaft sein, dass der Beklagte aufgrund seines unstreitigen Einkommens aus unterhaltsrechtlicher Sicht als leistungsfähig anzusehen ist, einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von insgesamt 1.148,98 € für das Hauptsache- und Anordnungsverfahren, wie er sich aus der Antragsschrift vom 14.05.2010 (Bl. 535 – 538 GA) ergibt, zu zahlen. Es kann auch der eigene Vortrag der Klägerinnen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten nicht unberücksichtigt bleiben. So gehen die Klägerinnen noch in ihrer Antragsschrift auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung vom 20.02.2010 auf Seiten 22 – 28 (Bl. 436 – 442 GA) davon aus, dass der Beklagte aufgrund seines "überdurchschnittlichen Einkommens" verpflichtet sei, Kindesunterhalt über den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen (so insbesondere Bl. 442 GA). Dem entsprechend verhalten sich auch die Klage- und Berufungsanträge der Klägerinnen. Hierauf bezieht sich der Hinweis des Senats vom 14.04.2010 (Bl. 481 GA), in welchem es heißt, dass auf Beklagtenseite aufgrund des Vortrages der Klägerinnen zumindest von einem Bruttoerwerbseinkommen des Beklagten von 100.000,00 € auszugehen ist, sowie die Begründung im Senatsbeschluss vom 10.05.2010. Bei einer Unterhaltsbelastung des Beklagten gegenüber den Klägerinnen von monatlich insgesamt 982,00 € und gegenüber der gesetzlichen Vertreterin der Klägerinnen von derzeit 500,00 € monatlich ergibt sich damit ein bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten von rund 3.300,00 €. Allein der Umstand, dass der Beklagte sich für leistungsfähig erklärt hat, nach der Einkommensgruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle (bereinigtes Nettoeinkommen zwischen 4.701,00 € und 5.100,00 €) Unterhalt zahlen zu können, zeigt seine für die Klägerinnen erkennbare Leistungsfähigkeit im Rahmen des Prozesskostenvorschussanspruchs.

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Die anwaltlich beratenen Klägerinnen mussten daher davon ausgehen, dass ihr Prozesskostenhilfeantrag zur Durchführung der Berufung bereits deswegen zurückzuweisen war, weil sie gegen den Beklagten – die Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung vorausgesetzt – einen vorrangigen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hatten. Konnten und mussten also die Klägerinnen schon bei Einreichung des im Übrigen umfassend begründeten Prozesskostenhilfeantrags erkennen, wegen ihres vorrangig gegen den Beklagten bestehenden Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss nicht bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO zu sein, so begründete das vor Ablauf der Berufungsfrist eingereichte Prozesskostenhilfegesuch keinen Wiedereinsetzungsgrund. Vielmehr waren die Klägerinnen gehalten, rechtzeitig von dem Beklagten einen Prozesskostenvorschuss einzufordern und fristgerecht Berufung einzulegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der eidesstattlichen Versicherung der Kindesmutter vom 04.05.2010, in welcher diese erklärt, dass sie nicht in der Lage sei, die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem OLG Köln zu Aktenzeichen 4 UF 39/10 zu tragen. Sie sei aufgrund der Angaben des Beklagten in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Bonn davon ausgegangen, dass dieser nicht in der Lage sei, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gegen diese vorgetragene Annahme spricht im Übrigen – wie oben erläutert – schon die Rechtsverfolgung in vorliegender Sache. Bei verständiger Würdigung mussten die anwaltlich vertretenen Klägerinnen – so auch die Kindemutter - davon ausgehen, dass der in Anspruch genommene Beklagte neben dem geforderten Kindesunterhalt auch ihre Prozesskosten zahlen konnte.

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Die entgegenstehende rechtsirrige Annahme der Klägerinnen bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin oder gar ihres Prozessbevollmächtigten hindert nicht ein Verschulden an der Fristversäumung. Denn die Klägerinnen müssen sich insoweit den vermeidbaren Rechtsirrtum ihrer gesetzlichen Vertreterin wie auch ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 278 BGB). Der eigene Vortrag der Klägerinnen ergibt bereits die für sie erkennbare Leistungsfähigkeit des Beklagten. Insoweit verweist der Senat nochmals auf seine Ausführungen gemäß seinem Hinweis vom 14.04.2010 (Bl. 481 GA), in welchem es heißt, dass auf Beklagtenseite aufgrund des Vortrages der Klägerinnen zumindest von einem Bruttoerwerbseinkommen des Beklagten von 100.000,00 € auszugehen ist, sowie die Begründung im Senatsbeschluss vom 10.05.2010. Hierzu wird ergänzend auf die Ausführungen oben verwiesen.

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Die eher theoretischen Ausführungen der Klägerinnen zu dem Erfordernis, die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung nicht zu überspannen, sind vom Ansatz her zutreffend, tragen aber – wie oben dargelegt - den Besonderheiten des Einzelfalles nicht genügend Rechnung.

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Den anwaltlich vertretenen Klägerinnen musste sich vielmehr nach dem oben Ausgeführten die Leistungsfähigkeit des Beklagten geradezu aufdrängen, so dass auch an ihrem Verschulden bezüglich der Fristversäumung nicht zu zweifeln ist.

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Ist aber die Fristversäumung der Klägerinnen zur Einlegung der Berufung verschuldet, kann ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht bewilligt werden.

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3.

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Die mit Schriftsatz vom 30.04.2010 – bei Gericht eingegangen am 04.05 2010 – eingelegte Berufung der Klägerinnen ist somit unzulässig, da die Berufungsfrist von einem Monat seit Zustellung des angefochtenen Urteils nicht gewahrt ist. Das am 19.01.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn – 40 F 21/08 – (Bl. 380 – 391 GA) ist den Klägerinnen zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 23.01.2010 zugestellt worden. Die Berufungsfrist lief damit am 23.02.2010 ab. Die Berufung mit Berufungsantrag und Berufungsbegründung vom 30.04.2010 ist dagegen beim Oberlandesgericht erst am 4. Mai 2010 (Bl. 483 GA) eingegangen. Sie war damit verspätet. Wiedereinsetzungsgründe liegen- wie oben unter Ziffer 2. ausgeführt – nicht vor.

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Die Berufung der Klägerinnen war daher nach § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss zu verwerfen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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4.

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Den Klägerinnen steht gegen den Beklagten kein Prozesskostenvorschussanspruch zu, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Die eingelegte Berufung ist wegen Versäumung der Berufungsfrist unzulässig.

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5.

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 3.727,00 €; derjenige für das Anordnungsverfahren 1.148,98 €