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Oberlandesgericht Köln·4 UF 311/81·29.04.1982

Volljähriges Kind: Naturalunterhaltbestimmung erfordert gemeinsame Elternentscheidung

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die volljährige Klägerin verlangte von ihrer geschiedenen Mutter rückständigen und laufenden Barunterhalt während einer Fachschulausbildung trotz BAföG. Streitig war, ob die Mutter durch einseitiges Angebot von Naturalunterhalt wirksam nach § 1612 Abs. 2 BGB die Unterhaltsart bestimmen konnte. Das OLG Köln verneinte dies, weil bei getrennter/geschiedener Elternschaft das Bestimmungsrecht grundsätzlich nur gemeinsam ausgeübt werden kann, wenn beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, und weil die Bestimmung nicht den gesamten Lebensbedarf umfasste. Der Unterhalt wurde anhand des (um BAföG gekürzten) Bedarfs quotenmäßig nach § 1606 Abs. 3 BGB berechnet; die Berufung hatte überwiegend Erfolg.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; amtsgerichtliches Urteil abgeändert und höherer Unterhalt zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Unterhalt für ein Kind in Ausbildung kann ab Verzugseintritt nach § 1613 Abs. 1 BGB auch für die Vergangenheit verlangt werden.

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Ein volljähriges Kind in laufender schulischer Berufsausbildung ist regelmäßig nicht verpflichtet, neben der Ausbildung durch Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt (mit) zu decken (§ 1602 Abs. 1 BGB).

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Das Bestimmungsrecht nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB kann bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern, die beide unterhaltspflichtig sind, grundsätzlich nur gemeinsam ausgeübt werden.

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Eine Unterhaltsbestimmung in Form von Naturalunterhalt ist jedenfalls dann unwirksam, wenn sie nicht den gesamten Lebensbedarf des Kindes abdeckt.

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Der nach Abzug von BAföG verbleibende ungedeckte Bedarf ist zwischen den Eltern nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen anteilig zu tragen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Relevante Normen
§ 1601 ff. DGB§ 1613 Abs. 1 DGB§ 1602 Abs. 1 BGB§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 1610 Abs. 1 und 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Euskirchen, 14 F 2/81

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. November 1981 verkündete Urteil

des Amtsgerichts - FamiliengerichtsEuskirchen - 14 F 2/81 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden Unterhalt zu zahlen:

a) für den Zeitraum von Oktober 1980 bis April 1981 monatlich weitere 58,11 DM über die zuerkannten 30,29 DM hinaus (= SaG je 88,40 DM) und für Mai bis Juli 1981 je 88,40 DM;

b) für den Zeitraum von August 1981 monatlich je 130,65 DM;

c) ab Januar 1982 monatlich je 162,22 DM,

fällig jeweils am dritten Werktag eines

jeden Monats, jeweils zuzüglich 4% Zinsen seit Fälligkeit.

Im übrigen wird die Klägerin mit der Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4,

von denjenigen des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die am 31. Januar 1962 geborene Klägerin ist die eheliche Tochter der Beklagten. Die Ehe der Beklagten mit dem Vater der Klägerin ist geschieden. Bis kurz nach Erreichen ihrer Volljährigkeit wohnte die Klägerin zusammen mit der Beklagten und ihren beiden jüngeren Geschwistern V. (geboren 1965) und K. (geboren 1963) im Haushalt der Beklagten. Im Sommer 1980 zog sie dort aus und lebt seitdem mit ihrem Freund T.i zusammen in S.. Dort besucht sie seit dem 1. Juli 1980 die Glasfachschule. Ihre dortige Ausbildung wird sie im Sommer 1982 beenden. Die Klägerin beabsicht.igt, danach

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ihre Ausbildung durch ein Fachhochschulstudium fortzusetzen.

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Bis Juli 1981 bezog die Klägerin BAFÖG in Höhe von 518,- DM je Monat. Seit August 1981 beträgt der BAFÖG-Betrag, den sie erhält, monatlich 430,--. DM. Während eines Praktikums in der Zeit von Juli 1980 bis Januar 1981 erhielt sie monatlich 100,-- DM, sowie dreimal je 100,-- DM für zusätzliche Messearbeiten. Im August/September 1980, sowie zu Ostern 1981 verdiente die Klägerin als Aushilfe im Krankenhaus 208,80 DM und 201,60 DM.

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Der Vater der Klägerin verdient seit dem 1. Januar 1981 monatlich 1. 799,15 DM netto. Er leistet der Klägerin Barunterhalt. Weiter zahlt er für die Tochter V. monatlich 200,--DM und für den Sohn K. ebenfalls monatlich 200,-- DM, bis auf die Zeit von April bis Oktober 1981, in der er monatlich nur 100,-- DM gezahlt hat.

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Die Beklagte verdiente bis Anfang Mai 1981 als Angestellte bei der Gemeinde monatlich 1.703,25 DM; danach bezog sie infolge einer Herzerkrankung Krankengeld in Höhe von monatlich 1.794,60 DM, ab März 1932 in Höhe von monatlich 1.834,50 DM.

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Unter dem 15. September 1980 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr Barunterhalt zu leisten.

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Unter dem 7. Mai 1981 erklärte die Beklagte ihre Bereitschaft, der Klägerin in ihrem Haushalt. Naturalunterhalt zu gewähren.

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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihr seit Juli 1980 Unterhalt in Höhe von monatlich 105,85 DM und hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Unterhaltsrückstand von 740,95 DM für die Zeit von Juli 1980 bis einschließlich Januar 1981 und ab 1. Februar 1981 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in HBhe von 105,85 DM zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat geltend gemacht, sie sei finanziell nicht in der Lage, der Klägerin Barunterhalt zu leisten, deshalb habe sie ihr die Leistung von Naturalunterhalt angeboten.

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Mit dem angefochten Urteil hat das Amtsgericht – Familiengericht - Euskirchen die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an die Klägerin einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 212,03 DM zu zahlen und hat dabei die Auffassung

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vertreten, die Erklärung der Beklagten vom 7. Mai 1981 beinhalte eine wirksame unterhaltsrechtliche Bestimmung der Beklagten.

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Gegen dieses ihr am 30. November 1981 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einer am 30. Dezember 1981 eingegangenen Schrift Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr gewährten Fristverlängerung mit einem am 1. März 1982 eingegangenen Schriftsatz begründet.

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Beide Parteien wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und Beweiserbieten.

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Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen, an sie seit dem 1. Oktober 1980 monatlich 105,85 DM, ab August 1981 insgesamt monatlich 156,98 DM und ab 1. Januar 1982 insgesamt monatlich 194,77 DM an Unterhalt zu zahlen, hat sie später - entsprechend der ihr gewährten Prozeßkostenhilfe - den Antrag gestellt,

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unter teilweiser Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Zeit von Oktober 1980 bis April 1981 monatlich je 88,40 DM, für die Zeit von August bis Dezember 1981 monatlich je 130,65 DM und für die Zeit ab Januar 1982 monatlich je 162,22 DM zu zahlen,

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fällig jeweils am dritten Werktag eines jeden Monats, jeweils zuzüglich 4 % Zinsen seit der Fälligkeit

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten, vorbereitenden Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist an sich zulässig, sowie in der rechten Form und Frist eingelegt und begründe worden.

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In der Sache hat die Klägerin Erfolg.

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Gern. §§ 1601 ff. DGB kann die Klägerin als eheliche Tochter der Beklagten von dieser Unterhalt verlangen.

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Die Unterhaltspflicht der Beklagten besteht auch für die Vergangenheit, und zwar ab Oktober 1980, da sie insoweit von der Klägerin durch deren Schreiben vom 15. September 1980 in Verzug gesetzt worden ist (§ 1613 Abs. 1 DGB). Die Klägerin ist derzeit Schülerin auf einer Fachschule. Sie beabsichtigt, nach dem Abschluß dieser Schulausbildung eine Fachhochschule zu besuchen. Es steht damit fest, daß sie aufgrund ihrer noch andauernden Berufsausbildung unterhaltsbedürftig ist (§ 1602 Abs. 1 BGB); sie ist nicht verpflichtet, neben ihrer schulischen Ausbildung noch eine entgeltliche Arbeit aufzunehmen, um ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise selbst zu bestreiten.

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Der der Klägerin zustehende Unterhalt ist von der Beklagten durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, sie brauche der Klägerin statt Barunterhalt nur Naturalunterhalt zu leisten. Die von der Klägerin am 7. Mai 1981 allein ausgesprochene Erklärung, sie wolle der Klägerin Naturahmterhalt bieten, stellt keine wirksame Unterhaltsbestimmung iSd § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB dar. Zwar gibt diese Gesetzesbestimmung den Eltern auch gegenüber einem unverheirateten, volljährigen Kind grundsätzlich ein Bestimmungsrecht über die Art und Weise der Unterhaltsgewährung. Dabei geht das Gesetz jedoch, wie schon der Wortlaut zeigt, vom Normalfall des Zusammenlebens der Eltern aus. Aber auch im Fall des Getrenntlebens oder Geschiedenseins beider Elternteile können

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diese ihr Bestimmungsrecht nur gemeinsam ausüben, jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - beide für den Unterhalt des Kindes aufzukommen haben (vgl. hierzu: OLG Hamm in FamRZ 80, 192 und 81, 997, Erman-Küchenhoff BGB 7.Aufl., 2 zu § 1612; Brühl-Göppinger-Mutschler, Unterhaltsrecht, 4.Aufl., Rz.383; OLG Köln, Urteil vom 27.9.79 - 21 UF 39/79 -; anders: KG JW 1934,2999; in FamRZ 70, 415 (416); Korn in FamRZ 66,

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392 (393); Palandt, 40.Aufl., 2 zu § 1612). Der Sinngehalt der Regelung in § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB besteht darin, den Eltern als Ausnahme vom Grundsatz des Barunterhalts das Bestimmungsrecht zur Sicherung ihres Einflusses auf die Lebens- und Handlungsweise des Kindes einzuräumen (vgl. KG JW 1934, 2999; BGB FamRZ 1969,205 (207); Göppinger, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., Rdn. 378) und ihnen die Unterhaltsleistung zu erleichtern. Freilich ist bei getrenntlebenden oder geschiedenen Elternteilen eine solche Einflußnahme jedenfalls dann nicht schutzwürdig, wenn sie mit dem Ziel ausgeübt wird, das Kind der Einflußnahme des anderen, ebenfalls bestimmungsberechtigten Elternteils zu entziehen. Genau diesen Grund aber macht die Beklagte in ihrer Erklärung vom 7. Mai 1981geltend. Darüberhinaus ist zu berücksichtigen, daß der dem Bestimmungsrecht maßgeblich zugrundeliegende Gedanke der elterlichen Einflußnahme bei volljährigen Kindern nicht oder nicht mehr allein im Vordergrund stehen kann. Vielmehr ist die Eigenständigkeit des volljährigen Kindes zu berücksichtigen (vgl. dazu: Mutschler JR 1981,203 f; Schwerdtner JZ 1981,399). Dies gilt auch hier, insbesondere im Hinblick

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auf das Vorbringen der Klägerin, sie könne in Rheinbach ungestört von den zwischen den Eltern bestehenden Spannungen und nahe ihrer Ausbildungsstätte eigenständiger leben und besser arbeiten. Soweit eine Naturalunterhaltsleistung für die Beklagte weniger belastender wäre als eine Geldleistung, geht diesem Interesse das Interesse des Unterhaltsgläubigers vor, nicht in einen Streit über die Art der Unterhaltung verwickelt

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zu werden. Demzufolge vertritt auch Palandt a.a.O mit der wohl überwiegenden Meinung (vgl. Schwerdtner JZ 1981, 399; Erman-Küchenboff aaO; KG JW 1934,2999) die Ansicht., daß die Bestimmung jedenfalls den "gesamten Lebensbedarf" umfassen müsse. Das aber ist unstreitig bei der Bestimmung der Beklagten nicht der Fall.

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Das von der Beklagten zitierte BGH-Urteil (in NJN 81, 574) geht von einem anderen Sachverhalt aus; dort lebte nur noch ein Elternteil, der deshalb alleine unterhaltsverpflichtet war und damit auch nur alleine bestimmungsberechtigt sein

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konnte. Ähnlich war es in dem vom OLG Hamm,, FamRZ 81,997 2. Familiensenat entschiedenen Fall. Dort wurde die Bestimmung auch durch einen Elternteil für ausreichend erachtet, weil dieser bereit und imstande war, den gesamten Unterhalt dem volljährigen Kind in seiner Wohnung zu leisten (ebenso: OLG Köln, 21. Zivilsenat, aaO). Im Gegensatz dazu kommt vorliegend auch der Vater der Klägerin für deren Unterhalt auf und ist somit an der Bestimmung zu beteiligen. Er hat der Bestimmung der Beklagten vom 7. Mai 1981 nicht zugestimmt. Diese ist daher nicht wirksam geworden.

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Das Maß der von der Beklagten zu entrichtenden Geldrente bestimmt sich nach §§ 1610 Abs.1 und 2, 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB. Der Mindestbedarf der Klägerin als Schülerin beträgt monatlich 700,-- DM und ab 1. Januar 1982 monatich 765,--DM (so die Kölner Unterhaltsrichtlinien). Von diesen Bedarfssätzen sind die der Klägerin als verlorene Zuschüsse monatlich geleisteten BAFÖG-Beträge von 518,-- DM bis Juli 1981 und 430,-- DM ab August 1981 abzuziehen. Die Einkünfte der Klägerin während des von ihr abgeleisteten Praktikums und für die im Krankenhaus geleisteten Aushilfsarbeiten sind

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als geringer, unregelmäßiger Verdienst aus Nebenarbeiten unberücksichtigt zu lassen.

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Auf Seiten der Klägerin ergibt sich damit ein Fehlbedarf von monatlich 182,--· DM für die Zeit von Oktober 1980 bis Juli 19B1, von monatlich 270,-- DM für die Zeit von August

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1981 bis Dezember 1981 und von monatlich 335,-- DM seit Januar 1982. Diese Fehlbeträge sind nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen zwischen der Beklagten und dem Vater der Klägerin aufzuteilen.

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Bei der danach vorzunehmenden Berechnung ist von den Bareinkünften beider Elternteile auszugehen. Dabei hat der Senat auf Seiten der Beklagten den Vermögenswert des Hausbesitzes und die ersparten Mietaufwendungen außer Ansatz gelassen und mit den Zinsbelastungen und Aufwendungen der Beklagten für die Geschwister der Klägerin verrechnet.

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Für die Zeit von Oktober 1980 bis April 1981 standen sich somit Einkünfte der Beklagten von monatlich 1.703,25 DM und des Vaters der Klägerin von monatlich 1.799,15 DM gegenüber, was einem Anteil der Beklagten von etwa 17/35 am errechneten Gesamteinkommen beider Elternteile entspricht. Dieser Anteil ändert sich für die Zeit von Mai 1981 bis einschließlich Februar 1982 trotz einer Steigerung der Einkünfte

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(Krankengeld) der Beklagten auf monatlich 1.734,60 DM nicht grundlegend, so daß es bei der Quotelung von 17/35 bleiben kann.

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In Bezug auf den weiter oben errechneten Fehlbedarf der Klägerin ergeben sich somit folgende Unterhaltsansprüche gegen die Beklagte:

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Für die Zeit von Oktober 1980 bis Juli 1981

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17/35 von monatlich 182, -- DM monatlich 88,40 DM;

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von August. bis Dezember 198 81

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17/35 von monatlich 270,-- DM = monatlich 131,14 DM;

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für die Monate ab Januar 1982

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17/35 von monatlich 335,-- DM = monatlich 162,71 DM.

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Dementsprechend war der Klägerin entsprechend ihrem ermäßigten Antrag Unterhalt zuzusprechen. Mit diesem ermäßigten Antrag hat die Klägerin ihren zuvor angekündigten höheren Zahlungsanspruch anteilmäßig zurückgenommen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1,97 Abc. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 8 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 3.100,-- DM

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ab 2. April 1982: 2.700,-- DM