Berufung: Unbefristeter Aufstockungsunterhalt wegen fortwirkender ehebedingter Nachteile
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich in Berufung gegen die Abweisung seiner Abänderungsklage. Zentral ist, ob der Unterhaltsanspruch nach §1578b BGB zeitlich zu begrenzen oder zu mindern ist. Das OLG Köln weist die Berufung als unbegründet zurück: Die Ehefrau erlitten durch die Aufgabe ihrer früheren Beschäftigung dauerhafte Nachteile und hat kaum Aussicht auf eine gleichwertige Tätigkeit, sodass eine Befristung oder Herabsetzung nicht gerechtfertigt ist.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Abänderungsklage als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Kläger; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Eine zeitliche Befristung oder Herabsetzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1578b BGB kommt nicht in Betracht, wenn die Einkommensdifferenz auf fortwirkenden ehebedingten Nachteilen beruht.
Eine unbefristete Unterhaltsverpflichtung ist gerechtfertigt, wenn die ehebedingte Aufgabe einer gesicherten Erwerbstätigkeit zu dauerhaften Nachteilen führt und realistische Chancen auf einen gleichwertigen Erwerbserfolg fehlen.
Parteivorbringung über Gefährdung des Arbeitsplatzes oder über Abmahnungen muss substantiiert und konkret sein; vage Behauptungen genügen nicht zur Begründung einer Herabsetzung.
Bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens sind nur glaubhaft belegte Abzüge zu berücksichtigen; unbelegte Angaben bleiben unberücksichtigt oder sind nur plausibel schätzbar.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 41 F 107/08
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 21.1.2009 - 41 F 107/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Abänderungsklage des Klägers abgewiesen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der vom Kläger erhobene Befristungseinwand präkludiert ist, weil die Parteien ausdrücklich eine unbefristete Unterhaltsverpflichtung in dem abzuändernden Vergleich trotz der bereits bei Vergleichsabschluss bestehenden Befristungsmöglichkeit vereinbart haben oder weil der Kläger seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil in dem früheren Abänderungsverfahren – 4 UF 157/06 OLG Köln (41 F 422/05 AG Bonn) – auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 2.11.2006 – 4 UF 157/06 – zurückgenommen hat. Denn jedenfalls kommt auch nach Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform unter Anwendung des § 1578 b BGB eine zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung unter den derzeit titulierten Betrag von 551,68 € nicht in Betracht. Die nach § 1578 b BGB gebotene umfassende Interessenabwägung führt nicht dazu, dass eine unbefristete Unterhaltsverpflichtung des Klägers unbillig erscheint.
Die Beklagte hat durch die Aufgabe ihres Arbeitsplatzes beim Arzneimittelverband dauerhafte ehebedingte Nachteile erlitten. Unstrittig hat die Beklagte in Absprache mit dem Kläger ihr seit über 10 Jahren bestehendes Arbeitsverhältnis beim Arzneimittelverband aufgrund der Eheschließung gekündigt. Der Einwand des Klägers, dass der Arbeitsplatz der Beklagten beim Arzneimittelverband nicht sicher gewesen sei, greift nicht durch. Es kann wiederum dahinstellt bleiben, ob der Einwand bereits aufgrund der Entscheidung in dem früheren Abänderungsverfahren präkludiert ist. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 2.11.2006 – 4 UF 157/06 – bereits auf die Unerheblichkeit dieses Einwands hingewiesen. Jedenfalls fehlt es auch in dem hiesigen Verfahren an einem hinreichenden schlüssigen Sachvortrag des Klägers, der auf eine Gefährdung des Arbeitsplatzes der Beklagten schließen ließe.
Der Vortrag des Klägers zu der Abmahnung ist weiterhin völlig unsubstantiiert. Wie bereits in dem Beschluss vom 2.11.2006 gemäß § 522 ZPO in dem Verfahren 4 UF 157/06 ausgeführt, reicht die vage Behauptung, die Beklagte habe eine Abmahnung erhalten nicht aus. Es bleibt weiterhin unklar, wann und aus welchem Grund die Abmahnung erfolgt sein soll. Im Übrigen bedeutet der Erhalt einer einmaligen Abmahnung nach einer über 10-jährigen Beschäftigungsdauer noch nicht, dass tatsächlich eine verhaltensbedingte Kündigung droht; zumal die Beklagte am 29.6.1995 noch eine außerordentliche Gehaltserhöhung von 10 % in Anerkennung ihrer in der Vergangenheit gezeigten Leistungen zusätzlich zu der tariflichen Gehaltserhöhung erhielt.
Die Behauptung des Klägers, die Beklagte wäre wegen ihres Gesundheitszustandes oder ihres Alters ohnehin gekündigt worden, ist reine Spekulation und entbehrt einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Soweit der Kläger sich auf krankheitsbedingte Fehlzeiten der Beklagten beruft, so sind diese allenfalls für die Zeit nach der Scheidung und konkret nur während der dreimonatigen Reha-Maßnahme erkennbar. Die Beklagte arbeitete nach der Scheidung teilweise als Altenpflegerin mit einer wesentlich größeren körperlichen Belastung als in ihrer früheren Tätigkeit als kaufmännische Angestellte. Der im Jahr 2004 erlittene Bandscheibenvorfall schließt eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich nicht aus.
Der geringere Verdienst der Klägerin nach der Trennung wegen der Aufgabe der Stelle beim Arzneimittelverband stellt einen ehebedingten Nachteil dar, der dauerhaft nicht auszugleichen ist, weil die Beklagte keine realistischen Chancen hat, eine ähnlich hoch dotierte Stelle in ihrem Alter zu finden. Ausweislich der in dem früheren Verfahren vorgelegten Gehaltsbescheinigung verdiente die Beklagte im Oktober 1995 beim Arzneimittelverband netto 3210,83 DM (1641,67 €). Bei Abschluss des Vergleichs am 15.10.2001 verfügte die Beklagte hingegen nur noch über ein Nettoeinkommen von 1900 DM (971,45 €). Sie verdiente somit rund 670 € weniger als im Zeitpunkt der Eheschließung. Dass die Beklagte im Zeitpunkt des Abschluss des Vergleichs ihrer Erwerbsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen ist, lässt sich weder dem Inhalt des Vergleichs noch dem Vortrag des Klägers entnehmen. Insbesondere wurden der Beklagten keine fiktiven Einkünfte zugerechnet. Ganz im Gegenteil sollte sie nach dem Inhalt des Vergleichs ein monatliches Einkommen von bis zu 2500 DM netto verdienen dürfen, ohne dass der Unterhalt gekürzt wird.
Aufgrund ihres Alters und des zwischenzeitlichen Aussetzens aus dem Beruf besteht keine realistische Aussicht, dass die Beklagte auch bei hinreichenden Erwerbsbemühungen eine ähnlich hoch dotierte Stelle wie die ehebedingt gekündigte beim Arzneimittelverband wird finden können. Der Kläger selbst will der Beklagten ein fiktives Nettoeinkommen von 1250 € zurechnen. Dieses läge rund 400 € niedriger als das Einkommen, welches die Beklagte bereits im Jahr 1995 beim Arzneimittelverband verdiente. Unter Berücksichtigung der Gehaltsentwicklung seit 1995 ist davon auszugehen, dass ihr zumindest in Höhe des festgesetzten Unterhalts von 551,68 € ein Nachteil entstanden ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts in der Regel auch bei kurzer Ehedauer nicht in Betracht, wenn die Einkommensdifferenz zwischen den Eheleuten auf fortwirkenden Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten beruht (vgl. nur BGH FamRZ 2006, 1006; 2007, 200; 2007, 793; zuletzt Urteil vom 27.5.2009 – XII ZR 78/08 – veröffentlicht in Juris). Eine Ausnahme von dieser Regel ist vorliegend nicht geboten. Durch die ehedingte Aufgabe ihres Arbeitsplatzes ist die Beklagte heute nicht mehr in der Lage, ihren angemessenen Lebensbedarf zu sichern. Demgegenüber hat der Kläger seine berufliche Laufbahn als Studienrat uneingeschränkt fortsetzen können. Auch wenn die Ehedauer von knapp 4 Jahren bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung als eher gering zu bewerten ist, hat die Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Ehefrau im Alter von 41 Jahren anlässlich der Eheschließung zu einer engen wirtschaftlichen Verflechtung der Eheleute geführt. Es ist offensichtlich, dass die einvernehmliche Aufgabe jeglicher Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer Hausfrauentätigkeit im Falle des Scheiterns der Ehe die Aussichten der über 40-jährigen Ehefrau auf dem Arbeitsmarkt erheblich verschlechtern würde. Der besonderen wirtschaftlichen Abhängigkeit einer Ehefrau, die ihre eigene gesicherte Lebensstellung aufgibt, vom Einkommen des allein verdienenden Ehemanns ist im Rahmen der gebotenen Abwägung ein höheres Gewicht beizumessen als der Dauer der Ehe. Eine Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen ist der vor der Ehe finanziell unabhängigen Ehefrau weder zumutbar, noch dienen staatliche Sozialleistungen der Entlastung des unterhaltsverpflichteten Ehegatten nach der Scheidung.
Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf gemäß § 1578 b BGB führt nicht zu einer Reduzierung der ausgeurteilten Unterhaltsverpflichtung. Denn - wie gezeigt - gleicht der ausgeurteilte Unterhalt von 551,68 € nicht einmal den Nachteil aus, den die Beklagte unter Berücksichtigung der üblichen Gehaltssteigerungen durch die Aufgabe ihres früheren Arbeitsplatzes erlitten hat.
Die Einwände des Klägers zur Höhe des Unterhalts greifen ebenfalls nicht durch. Der Vortrag des Klägers zur Höhe seines bereinigten Nettoeinkommens ist unsubstantiiert. Zum Abzug etwaiger Belastungen werden lediglich Aufstellungen des Klägers persönlich zu seinen " festen Kosten" ohne Erläuterungen und Belege vorgelegt. Von den dort aufgeführten Kosten kann allenfalls die Krankenversicherung in Höhe von 337,49 € auch ohne Vorlage eines Belegs als plausibel berücksichtigt werden. Neben der laufenden Pension in Höhe von 2099,24 € und den Mieteinkünften von 281,21 € ist noch das Weihnachtsgeld in die Berechnung einzubeziehen. Danach ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen des Klägers ab 7/2008 in Höhe von 2084,36 €:
Pension (Bezügemitteilung ab 7/08) 2099,24 €
Anteiliges Weihnachtsgeld von 496,74 € netto 41,40 €
Mieteinkünfte 281,21 €
Krankenversicherung nach kl. Aufstellung ohne Beleg - 337,49 €
Bereinigtes Nettoeinkommen 2084,36 €
Der Beklagten kann auf der Grundlage des Vergleichs vom 15.10.2001, die insoweit durch das amtsgerichtliche Urteil vom 9.6.2006 in dem früheren Verfahren nicht abgeändert wurde, allenfalls ein Einkommen von 971,45 € (1900 DM) netto fiktiv zugerechnet werden. Denn nach dem Vergleich sollte die Beklagte ein Einkommen von bis zu 2500 DM netto monatlich verdienen dürfen, ohne dass der Unterhalt gekürzt wird. Das heißt bis zu einem Nettoeinkommen von 1278,23 € (2500 DM) ist ein höheres Nettoeinkommen als das im Vergleich zugrundegelegte von 971,45 € unterhaltsrechtlich irrelevant. Dass die Beklagte in ihrem Alter auch bei hinreichenden Erwerbsbemühungen mehr als 1250 € verdienen könnte, ist unrealistisch und behauptet selbst der Kläger nicht.
Rechnet man der Beklagten ein Erwerbseinkommen von fiktiv 971,45 € zu, was bereinigt um den Erwerbstätigenbonus einem Betrag von 832,67 € entspricht, so errechnet sich nach dem Halbteilungsgrundsatz und dem Wegfall des Erwerbstätigenbonus auf Klägerseite mindestens der in dem Vergleich titulierte Unterhalt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Feststellung, dass auf Seiten der Beklagten ein dauerhafter ehebedingter Nachteil vorliegt, beruht auf Erwägungen, die auf den vorliegenden Einzelfall bezogen sind. Die Bedeutung fortwirkender ehebedingter Nachteile für die Entscheidung über eine Befristung des Unterhaltsanspruchs trägt den vom Bundesgerichtshof in den oben zitierten Entscheidungen entwickelten Grundsätzen Rechnung. Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist deshalb nicht erforderlich.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 6.620,16 €