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Oberlandesgericht Köln·4 UF 274/96·09.10.1997

Sorgerechtsübertragung nach Scheidung: Kontinuität trotz Umgangsvereitelungstendenzen

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vater griff die im Scheidungsverbund getroffene Sorgerechtsentscheidung an und begehrte die Alleinsorge auch für die jüngere Tochter. Maßgeblich war nach § 1671 Abs. 2 BGB das Kindeswohl, insbesondere Bindungen und Kontinuität. Trotz erheblicher Bedenken wegen fehlender Umgangstoleranz der Mutter hielt das OLG die Beibehaltung der gewachsenen Lebensverhältnisse bei der Mutter derzeit für vorteilhafter, auch wegen der beim Vater noch ungünstigen Wohnsituation. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Mutter wurde aufgegeben, den Umgang künftig aktiv zu fördern.

Ausgang: Beschwerde des Vaters gegen die Sorgerechtsübertragung auf die Mutter zurückgewiesen; Kosten dem Vater auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 2 BGB ist diejenige Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl unter Abwägung der konkreten Vor- und Nachteile der in Betracht kommenden Alternativen am besten entspricht.

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Eine fehlende Bereitschaft des betreuenden Elternteils, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu fördern, begründet zwar Eignungsbedenken, führt aber nicht ohne Weiteres zur Sorgerechtsübertragung auf den anderen Elternteil, wenn dem gewichtige Kindeswohlbelange (insbesondere Kontinuität und stabile Bezugsperson) entgegenstehen.

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Dem sorgeberechtigten Elternteil obliegt es, Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil nicht nur zu dulden, sondern nach Kräften vorzubereiten und aktiv zu fördern sowie kindliche Bedürfnisse von elterlichen Konflikten zu trennen.

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Bei Kleinkindern kann das situative Ablehnen eines Umgangskontakts (etwa bei Unterbrechung eines Spiels) eine altersgemäße Reaktion darstellen und begründet für sich genommen keinen zwingenden Rückschluss auf einen bereits eingetretenen Loyalitätskonflikt.

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Die Wohn- und Betreuungssituation des auf Sorgerechtsübertragung drängenden Elternteils ist in die Kindeswohlabwägung einzustellen; fehlt es (noch) an einem gesicherten, kindgerechten Bezugsrahmen, kann dies einer Umplatzierung entgegenstehen.

Relevante Normen
§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 621e Abs. 1 ZPO§ 621 Abs. 3 ZPO§ 516 ZPO§ 519 ZPO§ 1671 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 32 F 427/94

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die auf Seite 3 des Tenors des am 12. 11. 1996 verkündeten Verbundurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg (32 F 427/94) bezüglich des Kindes J. B., geboren am 9. 2. 1993, getroffene Sorgerechtsentscheidung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 12. 11. 1996 die Ehe der Parteien geschieden und die elterliche Sorge für die am 9. 2. 1993 geborene gemeinsame Tochter J. auf die Mutter, die Antragstellerin, und für den am 10. 7. 1984 geborenen gemeinsamen Sohn Je. auf den Vater, den Antragsgegner, übertragen. Es ist dabei den gegebenen Verhältnissen gefolgt und hat die Kinder aus Gründen der Kontinuität jeweils bei dem Elternteil belassen, bei welchem sie sich seit Trennung der Parteien befinden.

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Gegen die in dem Urteil bezüglich der am 9. 2. 1993 geborenen Tochter J. getroffene Sorgerechtsentscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der Berufung, mit der er die Übertragung der elterlichen Sorge auch hinsichtlich dieses Kindes auf sich erstrebt.

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II.

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Die nach den §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e Abs. 1 und Abs. 3, 516, 519 ZPO als Beschwerde zulässige "Berufung" des Antragsgegners gegen die vom Amtsgericht im Verbundurteil vom 12. 11. 1996 bezüglich des am 9. 2. 1993 geborenen Kindes J. getroffene Entscheidung, die elterliche Sorge auf die Antragstellerin zu übertragen, hat keinen Erfolg.

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Ausgangspunkt hierfür ist die Vorschrift des § 1671 Abs. 2 BGB, wonach das Familiengericht bei der Regelung der elterlichen Sorge für die Zeit nach der Scheidung der Eltern maßgeblich auf das Wohl des Kindes abzustellen hat. Zwar ergeben sich Bedenken gegen die Eignung der Mutter zur Ausübung des Sorgerechts aus ihrer fehlenden Bereitschaft, einen Kontakt des Kindes zum Vater zu fördern, da sie es bisher nicht gelernt hat, das Kind dem Vater gegenüber unvoreingenommen einzustellen. Die Sachverständige Dipl.-Psych. A. hat in ihrem vom Amtsgericht zum Umgangsrecht eingeholten Gutachten vom 18. 11. 1996 ausgeführt, daß die Antragstellerin durch latente Umgangsverhinderung - möglicherweise auch nur unbewußt - Rache an ihrem früheren Mann nimmt und sie mit dieser Haltung Gefahr läuft, das Kind für ihre Belange zu instrumentalisieren und es in einen Loyalitätskonflikt zu bringen, wobei das Verhältnis der Parteien zudem durch den von der Antragstellerin erhobenen Verdacht des sexuellen Mißbrauchs der Tochter J. durch den Vater noch zusätzlich belastet ist, obwohl die Sachverständige diesen Verdacht auf der Grundlage psychologisch-wissenschaftlicher Erkenntnismöglichkeiten hat ausschließen können. Die Sachverständige hat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut ausgeführt, daß die Antragstellerin das Recht des Vaters auf Umgang mit den Kindern und auch mit der kleinen Tochter zwar nach außen hin befürwortet, "innerlich" aber ablehne, obwohl die Erhaltung und Pflege der Bindungen des Kindes zu seinem Vater für das nach § 1671 BGB absolut vorrangige Wohl dieses Kindes auch nach Auffassung der Sachverständigen von nicht zu unterschätzendem Wert wäre. Es gehört nämlich zur Aufgabe des sorgeberechtigten Elternteils, den Kontakt der Kinder zum anderen Elternteil nach Kräften zu fördern, insbesondere die im wohlverstandenen Interesse eines heranwachsendes Kindes liegenden Bedürfnisse zu erkennen, diesen nach Möglichkeit gerecht zu werden und sie insbesondere strikt von der persönlichen Scheidungsauseinandersetzung mit dem anderen Elternteil zu trennen. Trotz der deshalb gegen die Tauglichkeit der Antragstellerin zur Ausübung des Sorgerechts von der Sachverständigen geäußerten Bedenken beurteilt der Senat nach dem Gesamtergebnis des Beschwerdeverfahrens und der sich zwischenzeitlich ergebenden Entwicklung, wie sie sich nach der Anhörung und Stellungnahme der Vertreterin des zuständigen Jugebndamtes darstellt, bei Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden allenfalls in Betracht kommenden Regelungsvarianten unter dem Gesichtspunkt des § 1671 BGB die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter letztlich als die für das Kind - jedenfalls zur Zeit - noch günstigere Lösung.

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Für diese Regelung spricht insbesondere der bisherige Lebenslauf dieses Kindes; bei einem Verbleib bei der Mutter ist die Fortführung der bislang gewachsenen Beziehungs- und Lebensverhältnisse des Kindes gesichert. Die Antragstellerin bewohnt mit der Tochter nunmehr das den Parteien gemeinsam gehörende Haus in Lohmar. Das Kind besucht den Kindergarten; seit dem Sommer 1996 sind "keine Probleme mehr bekannt" geworden, wie die Vertreterin des zuständigen Jugendamtes bekundet hat. Sie hat ausgeführt, daß es nach ihrem derzeitigen Eindruck dem Kind bei der Mutter "gut" gehe; es sei "eigentlich erstaunlich", daß das Kind eine innige und unkomplizierte Beziehung sowohl zu ihrer Mutter als auch zu ihrem Vater trotz der heftigen Streitigkeiten zwischen den Eltern habe. Demgemäß ist die Vertreterin des Jugendamtes zu der Einschätzung gelangt, daß "der gegenwärtige Zustand beibehalten" werden und die Tochter J. weiter bei der Mutter bleiben sollte mit Besuchskontakten zu dem Vater, die vereinbart sind und die das Kind auch dringend wünscht. Auch wenn sich die Vertreterin des Jugendamtes "nicht sicher" war, ob es mit Rücksicht auf das latente Mißtrauen der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner auf Dauer bei dem gegenwärtigen Zustand bleiben sollte, da es sein könne, daß sich das nachteilig auf das Kind auswirkt, wenn sich darin in Zukunft nicht ändern sollte, so hat sie es jedenfalls "als Momentaufnahme" aus Gründen der Kontinuität als richtig angesehen, wenn die Tochter im Augenblick bei der Mutter bleibt. Letztlich hat auch die Sachverständige Dipl.-Psych. A. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, daß durch den "zwischenzeitlichen Zeitablauf" eine gewisse Kontinuität nicht nur in personaler Hinsicht zur Mutter, sondern auch in räumlicher Hinsicht eingetreten ist. Maßgebend für einen Verbleib des Kindes bei der Mutter erscheint dem Senat hierbei insbesondere der folgende Umstand: Der Antragsgegner selbst bewohnt eine Wohnung im Kellergeschoß eines Mehrfamilienhauses, wo der am 10. 7. 1984 geborene Sohn Je. über ein eigenes Zimmer verfügt, in welchem sich auch ein Bett und Spielsachen für J. befindet. Bereits im Rahmen der Erstattung des Gutachtens vom 18. 11. 1996 (dort Seite 69) hat er der Sachverständigen Dipl.-Psych. A. gegenüber mitgeteilt, sich "nach Klärung des Hauseigentums nach geräumigeren Wohnverhältnissen umsehen zu wollen" und gegebenfalls mit seiner neuen Lebensgefährtin und deren Kindern zusammenziehen zu wollen. An den von ihm selbst eingeräumten Wohnverhältnissen hat sich indes bislang noch nichts geändert, wie der Antragsgegner auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 26. 9. 1997 eingeräumt hat. Unabhängig von dem Umstand, daß sich das Kind J., das am 9. 2. 1993 geboren und mithin in einem Alter ist, in welchem Kontinuität in Betreuung und Erziehung in besonderem Maße im Interesse des Kindes liegt, bei einem Umzug zu ihrem Vater, dort an neue Umstände gewöhnen müßte, erscheint dem Senat ein Umzug der Tochter J. in ein gemeinsames Zimmer mit ihrem Bruder Je., der am 10. 7. 1984 geboren und mithin bereits 13 Jahre alt ist, gerade im Hinblick auf Alter und Geschlecht dieses Kindes, eines kurz vor der Pubertät stehenden Jungen, auch aus diesem Grunde weniger vorteilhaft als ein weiterer Aufenthalt bei der Mutter in dem von ihr bewohnten Haus. Soweit die Sachverständige Dipl.-Psych. A. von einem sozial gesicherten Umfeld des Antragsgegners ausgeht, so mag dies hiernach im Rahmen des von ihr in dem schriftlichen Gutachten allein zur beurteilenden Bezugsrahmen des Umgangsrechts zutreffen, für die weitergehende Frage, wem das Sorgerecht zu übertragen ist, besteht dieser gesicherte Bezugsrahmen bei dem Antragsgegner vor dem geschilderten Hintergrund indes gerade (noch) nicht. Mit Rücksicht hierauf führt jedenfalls zur Zeit - solange der Antragsgegner nicht günstigere Wohnverhältnisse geschaffen hat - die mangelnde Umgangstoleranz der Mutter allein nicht dazu, daß sie insgesamt als ungeeignet zur weiteren Ausübung des Sorgerechts erscheint und das Sorgerecht auf den Antragsgegner zu übertragen ist. Soweit die Sachverständige Dipl.-Psych. A. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 26. 9. 1997 in diesem Zusammenhang ferner zu der Auffassung gelangt ist, daß die bereits in ihrem Gutachten vom 18. 11. 1996 befürchteten Loyalitätskonflikte nunmehr bereits eingetreten seien, weil das Kind J. - wie sich aus den Schilderungen der Parteien über den Umgang des Vaters mit der Tochter in den letzten Wochen ergeben hat - mitunter erklärt hat, es wolle jetzt nicht zum Vater, erachtet der Senat die von der Sachverständigen gezogene Schlußfolgerung, die befürchteten Loyalitätskonflikte seien nunmehr eingetreten, nicht als zwingend. Maßgebend ist nämlich insoweit, daß die Ablehnung des Vaters bislang jedenfalls nur in Augenblicken aufgetreten ist, in denen das Kind "aus dem Spiel gerissen" worden ist, wie sich aus dem insoweit übereinstimmenden Schilderungen der Parteien ergibt. Daß in derartigen Situationen ein Kleinkind in dem Alter des Kindes J. mitunter erklärt, es wolle "jetzt nicht zum Vater", erachtet der Senat als völlig normale Reaktion eines kleineren Kindes, das in der Tat regelmäßig die Unterbrechung eines einmal begonnenes Spiel als "unangenehm" empfindet, ohne daß dies als ernsthafter Loyalitätskonflikt in dem hier gebrauchten Sinne verstanden werden muß. Derartige Situationen, die ein Kleinkind als "aus dem Spiel herausgerissen" empfinden mag, lassen sich auf einfache Weise durch die in jeden Fall erforderliche - allerdings durch die Antragstellerin zu leistende - Vorbereitung des Kontaktes des Kindes mit dem anderen Elternteil meistern und gehören mithin zu der von dem Sorgeberechtigten nach Kräften zu fördernden Bereitschaft des Kindes, seine Bindungen zu dem Vater zu intensivieren und auf die Pflege seiner Kontakte mit seinem Vater aktiv hinzuwirken. Der Einholung einer weiteren gutachterlichen psychologischen Beurteilung über die Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin bedarf es insoweit nicht. Soweit die Sachverständige Dipl.-Psych. A. ferner darauf abgehoben hat, daß zwischen den beiden Geschwistern eine enge Verbundenheit besteht, so führt dies hier nicht im Ergebnis zu einer anderen Beurteilung. Dies kann etwa in einem Fall angenommen werden, wenn bei Vorliegen eines schweren Loyalitätskonfliktes ein älteres Geschwisterteil ausdrücklich den Wunsch äußert, mit dem anderen Geschwistern zusammenbleiben zu dürfen, um auf diese Weise den erforderlichen Zusamnmenhalt innerhalb der "Restfamilie" weitestgehend zu erhalten (vgl. zu diesem Fall OLG Hamm FamRZ 1997, 957 f.). Abgesehen davon, daß ein schwerwiegender Loyalitätskonflikt hier noch nicht angenommen werden kann, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, kommt einer - weiteren - Trennung der Geschwister im vorliegenden Fall nicht die Bedeutung zu, die eine Trennung von Geschwistern bei einer längerandauernden Geschwisterbeziehung regelmäßig ansonsten haben kann. Denn die Parteien leben bereits seit Oktober 1993 getrennt, das kurz vorher am 9. 2. 1993 geborene Kind J. hat mithin bereits nahezu von Anbeginn ihres Lebens in keiner Richtung eine familienmäßige Bindung von Eltern und Geschwestern erfahren können, sondern allenfalls nur die Trennung der Eltern und durch den Auszug auch des älteren Bruders nur einen "Zerfall der Familie" nachhaltig erleben können. Ist es hiernach die Antragstellerin, welche die Fortführung der gewachsenen Beziehungs- und Lebensverhältnisse des Kindes in dem von ihr bewohnten Haus jedenfalls zur Zeit erbringen und insoweit die Kontinuität der Erziehung überhaupt gewährleisten kann, so erscheint dem Senat bei der insoweit zu treffenden Prognoseentscheidung nach alledem die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt als die günstigere Lösung für das gerade einmal viereinhalb Jahre alte Kind J., das vorrangig eine stabile Bezugsperson als Geborgenheitsrahmen braucht.

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Diese Entscheidung zur elterlichen Sorge über das Kind J. ist allerdings - hierauf weist der Senat die Antragstellerin in aller Deutlichkeit hin - auch verbunden mit der Erwartung, daß die Antragstellerin den Umgang, insbesondere regelmäßige Kontakte des Kindes mit dem Vater jedenfalls in Zukunft auch innerlich unvoreingenommen ermöglicht. Als Inhaberin des Sorgerechts ist die Antragstellerin darüber hinaus verpflichtet, auf die Pflege solcher Kontakte des Kindes mit seinem Vater sogar aktiv hinzuwirken. Der Antragstellerin muß hierbei bewußt sein, daß die Frage, inwieweit sie in der Lage ist, die Pflege der Beziehung zwischen dem Kind und dem Vater zu fördern, maßgeblich für die Frage ist, ob und inwieweit die zur Zeit jedenfalls gerechtfertigte Sorgerechtsentscheidung auch in Zukunft auf Dauer bestehen bleiben kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 13 a Abs. 1 FGG, 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert: 1.500.- DM.