Beschwerde gegen Bestellung eines Ergänzungspflegers für asylrechtliche Angelegenheiten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Stadt Bonn legte Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Ergänzungspflegers für die asylrechtlichen Angelegenheiten eines jugendlichen Flüchtlings ein. Das OLG bestätigt, dass asylrechtliche Angelegenheiten zum Aufgabenkreis des bestellten Vormunds nach §1793 BGB gehören. Ein Ergänzungspfleger kommt nur bei wirklicher Verhinderung oder konkretem Bedarf in Betracht; Vorratsbestellungen sind unzulässig. Die Beschwerde wird abgewiesen, Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Ausgang: Beschwerde der Stadt Bonn gegen Ablehnung der Bestellung eines Ergänzungspflegers abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Regelung asylrechtlicher Angelegenheiten gehört grundsätzlich zum Aufgabenkreis des bestellten Vormunds und fällt in dessen Vertretungs- und Fürsorgepflicht nach §1793 BGB.
Ein Ergänzungspfleger ist nur zu bestellen, wenn der Vormund an der Besorgung der Angelegenheiten gehindert ist; eine solche Verhinderung muss substantiiert dargetan werden (§1909 Abs.1 BGB).
Die bloße Unterstellung des Amtsvormunds unter dieselbe Behördenspitze wie ein Ausländeramt begründet keinen automatisch erheblichen Interessenkonflikt, da das Jugendamt als Amtsvormund grundsätzlich selbständig und verantwortungsvoll handelt.
Die Bestellung eines Ergänzungspflegers setzt ein gegenwärtiges, konkretes Bedürfnis voraus; vorsorgliche "Vorratsbestellungen" für mögliche künftige Auseinandersetzungen sind unzulässig.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 43 FH 16/98
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG zulässige Beschwerde der Bundesstadt Bonn ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht die Bestellung eines Ergänzungspflegers für die asylrechtlichen Angelegenheiten des jugendlichen Flüchtlings M. B. abgelehnt.
Die Regelung dieser Angelegenheiten gehört zum Aufgabengebiet des bestellten Vormunds, der gemäß § 1793 BGB das Recht und die Pflicht hat, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen und diesen in allen Angelegenheiten zu vertreten.
Ein Ergänzungspfleger ist gemäß § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB nur für solche Angelegenheiten zu bestellen, an deren Besorgung der Vormund gehindert hat. Eine derartige Verhinderung kann auch bei einem Interessenwiderstreit vorliegen. Die Beschwerdeführerin meint, ein Interessenwiderstreit bestehe hier, weil ihr Jugendamt derselben Behördenspitze untergeordnet sei wie ihr für Asylfragen zuständiges Amt. Dem vermag sich der Senat ebensowenig wie das Familiengericht anzuschließen. Nicht die Oberbürgermeisterin der Stadt Bonn, sondern das Jugendamt ist als Vormund bestellt. Wie jeder Vormund übt auch das Jugendamt als Amtsvormund seine Tätigkeit in eigener Verantwortung und grundsätzlich selbständig aus (vgl. Palandt-Diederichsen, Einf. vor § 1793 Rnr. 1 ff; § 1793 Rnr. 1). Seine Selbständigkeit ist eingeschränkt nur durch die gesetzlichen Vorschriften über die Ausübung der Vormundschaft sowie durch die gesetzlich vorgesehenen Anordnungen des Vormundschaftsgerichts. Darüber hinaus hat selbst das Vormundschaftsgericht nicht die Befugnis, den Vormund in Fragen, die seiner Entscheidung unterliegen, mit hindernden Anweisungen zu versehen. Erst recht ist es der dienstvorgesetzten Behörde des Amtsvormunds nicht gestattet, mit Anweisungen in die Führung der Vormundschaft einzugreifen.
Das Jugendamt hat ausschließlich die Interessen des Mündels, nicht auch ausländerrechtliche und asylpolitische Belange zu vertreten.
Ein beachtlicher Interessenkonflikt wegen etwaiger den Belangen des Mündels widerstreitenden Vorstellungen des Ausländeramtes kann deshalb bei ordnungsgemäßer Führung der Vormundschaft nicht entstehen.
Es kommt hinzu, daß die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft ein besonderes Bedürfnis voraussetzt, das durch einen gegenwärtigen konkreten Anlaß begründet sein muß (vgl. BGHZ 65, 93, 95; BayObLG FamRZ 1989, 1342, 1343). Sog. "Vorratsbestellungen" - vorsorgliche Pflegschaften für eventuelle künftige Anlässe - haben zu unterbleiben (vgl. Staudinger/Bienwald, BGB, 12. A., § 1909 Rn. 25). Eben darauf aber liefe die Bestellung eines Ergänzungspflegers wegen noch nicht existenter, vielleicht noch entstehender ausländerrechtlicher Auseinandersetzungen hinaus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.
Beschwerdewert: 5.000,00 DM