Sofortige Beschwerde gegen Kostenbeschluss zu kirchlicher Taufe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde gegen den Kostenbeschluss des Amtsgerichts Bonn im Verfahren zur Genehmigung einer kirchlichen Taufe des gemeinsamen Kindes ein. Streitgegenstand war die Verteilung der Gerichtskosten nach Erledigung der Hauptsache. Das OLG Köln wies die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigte die billige Ermessensentscheidung des Familiengerichts nach §81 FamFG. Ein grobes Verschulden des Antragsgegners lag nicht vor; die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin (§84 FamFG).
Ausgang: Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenbeschluss wird als unbegründet zurückgewiesen; die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Kostentragung nach §81 FamFG ist eine Ermessenentscheidung; die Aufhebung der gegenseitigen Kosten nach Erledigung der Hauptsache kann dem billigen Ermessen entsprechen.
In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt grundsätzlich, dass jede Beteiligte ihre Kosten selbst trägt; in Sorge- und Umgangssachen entspricht es der Billigkeit, Gerichtskosten hälftig zu teilen.
Eine Kostenauferlegung nach §81 Abs. 2 FamFG setzt vorwerfbares, grobes Verschulden voraus, das Anlass für das Verfahren gegeben zu haben; bloße Vermutungen genügen nicht.
Die Kosten einer erfolglosen sofortigen Beschwerde sind gemäß §84 FamFG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 409 F 193/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenbeschluss des Amtsgerichts Bonn – Familiengericht - vom 07.09.2011 (409 F 193/11) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob die Kostenbelastung der Antragstellerin tatsächlich den Beschwerdewert von 600,00 €, § 61 Abs. 1 FamFG, erreicht, mithin die Beschwerde überhaupt zulässig ist.
Jedenfalls bleibt das Rechtsmittel in der Sache erfolglos.
Die vom Gericht getroffene Kostenentscheidung, wonach die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, ist eine Ermessensentscheidung und mit Blick auf § 81 FamFG nicht zu beanstanden. Es widerspricht nicht billigem Ermessen, im vorliegenden Fall, in dem es um die Genehmigung einer kirchlichen Taufe des gemeinsamen Kindes bei gemeinsamer elterlicher Sorge geht, die Kosten nach Erledigung der Hauptsache gegeneinander aufzuheben. Denn es handelt sich um eine Streitigkeit im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge. § 81 Abs. 1 FamFG sieht keine Abkehr von dem bisher anerkannten Grundsatz vor, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jede Beteiligte im Regelfall seine Kosten selbst trägt. So entspricht es in Sorge- wie in Umgangssachen der Billigkeit, die Gerichtskosten hälftig zu teilen und von einer Kostenerstattung abzusehen (Prütting/Helms/Feskorn/ FamFG, 2. Aufl., § 81 Rz. 14a). Dass im vorliegenden Fall, in dem das Familiengericht eine solche Kostenaufteilung vorgesehen hat, Billigkeitsgründe dagegen sprechen könnten, ist nicht erkennbar.
Ein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG, wonach die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten aufzuerlegen sind, liegt hier nicht vor. Der Antragsgegner hat jedenfalls nicht durch grobes Verschulden Anlass für dieses Verfahren gegeben. Der aus der Kirche ausgetretene Antragsgegner hatte ein berechtigtes Interesse daran, abzuklären, aus welchen Gründen das gemeinsame Kind kirchlich getauft werden und unter welchen konkreten Bedingungen die Taufe stattfinden soll. Das Jugendamt hat dieses Verlangen nach weiterer Information ebenfalls unterstützt und ein gemeinsames Treffen und ein Gespräch der Eltern, das vor der Einschaltung des Gerichts nicht zustande gekommen ist, für erforderlich gehalten. Dies ist offensichtlich im Termin vom 07.09.2011, in dem anschließend das Verfahren für erledigt erklärt wurde, geschehen. Soweit die Antragstellerin andere Gründe für das Verhalten des Antragsgegners behauptet, handelt es sich lediglich um Vermutungen.
Sonstige Gründe, die der in Sorgerechtsverfahren der Billigkeit entsprechenden Kostenaufteilung entgegen stehen könnten, sind nicht erkennbar.
Die Kosten der erfolglosen Beschwerde fallen der Antragstellerin zur Last, § 84 FamFG.
Verfahrenswert: Die in erster Instanz angefallenen Rechtsanwaltskosten der Antragstellerin sowie die hälftigen Gerichtskosten erster Instanz.