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Oberlandesgericht Köln·4 UF 250/91·09.12.1991

Zuweisung eines Reisemobils nach § 8 HausrVO mit Ausgleichszahlung von 13.000 DM

ZivilrechtFamilienrechtEhegüterrecht/HausratsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln wies die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Zuweisung eines Reisemobils zurück. Das Amtsgericht hatte das Reisemobil als Gegenstand des ehelichen Hausrats (§ 8 HausrVO) beiden Ehegatten gemeinschaftlich zugerechnet und dessen Übertragung auf die Antragsgegnerin mit einer Ausgleichszahlung von 13.000 DM in Raten angeordnet. Die Voraussetzungen gemeinschaftlichen Eigentums, die Billigkeitsbemessung der Ausgleichszahlung und die Sicherung durch Zurückbehaltung des Kfz‑Briefs wurden bestätigt.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Zuweisung des Reisemobils und Festsetzung einer Ausgleichszahlung von 13.000 DM als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Reisemobil kann ein Gegenstand des ehelichen Hausrats im Sinne des § 8 Abs. 1 DVO zum Ehegesetz sein, wenn seine Zweckbestimmung innerhalb der Ehe überwiegend familiären und häuslichen Zwecken dient.

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Nach § 8 Abs. 2 HausrVO wird bei während des ehelichen Zusammenlebens angeschafften Gegenständen die Vermutung gemeinsamen Eigentums angenommen, die durch Eintragung im Kfz‑Papier nicht allein widerlegt wird.

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Bei Zuweisung eines gemeinschaftlichen Hausratsgegenstands kann der Richter nach § 8 Abs. 3 HausrVO eine Ausgleichszahlung anordnen; deren Höhe bemisst sich gerechtigkeits- und zweckmäßig unter Berücksichtigung von Erwerbsbeiträgen, Einkommensverhältnissen und Nutzungszeitraum.

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Die Zurückbehaltung des Kfz‑Briefs bis zur vollständigen Zahlung der Ausgleichssumme stellt eine zulässige Sicherung der Forderung dar.

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Ohne entsprechenden Antrag darf das Gericht nach § 1 Abs. 1 HausrVO nicht über übrige Haushaltsgegenstände entscheiden; der Beschluss ist auf beantragte Gegenstände zu beschränken.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (HausrVO)§ 1 Abs. 1 HausrVO§ 8 Abs. 2 HausrVO§ 8 Abs. 3 S. 2 HausrVO§ 13a FGG

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Amtsgericht für die Zuweisung des Reisemobils eine Ausgleichszahlung von 13.000 DM in monatlichen Raten von 500.- DM angeordnet, die die Antragsgegnerin Zug um Zug gegen Aushändigung des Kfz-Briefes an sie dem Antragsteller leisten muß.

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Der Senat bezieht sich zunächst in vollem Umfang auf die zutreffenden und fortbestehenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, die durch die Beschwerdebegründung nicht erschüttert werden. Ergänzend wird folgendes ausgeführt:

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Der Senat folgt dem Amtsgericht darin, daß es sich bei dem von beiden Parteien angeschafften Reisemobil um einen Hausratsgegenstand im Sinne des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (6. DVO zum Ehegesetz, RGBl. 1 256/BGBI III 404-4 - im folgenden HausrVO genannt -) handelt.

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Es ist anerkannt, daß auch ein Personenkraftwagen ein Gegenstand des ehelichen Hausrats sein kann. Entscheidend ist die Zweckbestimmung innerhalb der einzelnen Ehe. Dient er den Ehegatten zum Einkaufen, zu Wochenendfahrten und Urlaubsfahrten, nur zu einem geringeren Teil den Fahrten eines Ehegatten zu seiner Arbeitsstätte, dann ist auch ein PKW Hausrat, wobei es auf den Wert nicht entscheidend ankommt (vgl. dazu Palandt-Diederichsen, BGB, Randz. 12 zu § 1 HausrVO mit Nachw.). Mit Recht hat das Amtsgericht angenommen, daß das Reisemobil nach seiner Zweckbestimmung familiären und häuslichen Zwecken diente. Dies ergibt sich schon aus dem Wesen eines Reisemobils, das naturgemäß für Wochenend- und Urlaubsfahrten bestimmt ist, während es für Fahrten zur Arbeitsstätte eher unpraktisch

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ist, weil es viel Parkraum beansprucht und im Stadtverkehr nicht so wendig wie ein sonstiger PKW ist. Demgemäß hat das Landgericht Stuttgart bei einem Wohnwagen, der genau wie ein Reisemobil im Urlaub von Nutzen sein soll, die Hausratseigenschaft mit Recht bejaht (vgl. LG Stuttgart, FamRZ 1978, 703). Entscheidend ist, daß ein Reisemobil ein Gegenstand ist, der nach den Lebensverhältnissen und dem Vermögen der Eheleute für ihr Zusammenleben ebenso bestimmt und geeignet ist wie das Mobiliar sowie andere Haushaltsgegenstände. Dem Vortrag der Parteien läßt sich nicht entnehmen, daß das Wohnmobil überwiegend den beruflichen Zwecken der Ehefrau diente. Denn sie hat das Reisemobil nur zur Arbeit und zurück benutzt und wird bei diesen Gelegenheiten auch noch Einkäufe für den gemeinsamen Haushalt gemacht haben. Außerdem werden die Ehegatten - wie der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen hat - das Reisemobil für Wochenend- und Urlaubsfahrten verwendet haben, wofür es ja auch gedacht war. Gegenüber diesem Aufwand für häusliche Zwecke tritt die Fahrt zur Arbeit zurück. Ist aber das Reisemobil ein Gegenstand des Hausrats, dann hatte auch das Amtsgericht auf Antrag des Antragstellers über die "Verteilung" zu befinden. Da die Parteien dem Amtsgericht zu der Behandlung des übrigen Hausrats nichts vorgetragen, insbesondere keinerlei Anträge gestellt haben, war es gehalten, nur über diesen Hausratsgegenstand zu entscheiden. Denn es darf nach § 1 Abs. 1 HausrVO ohne Antrag nicht tätig werden. Die weitere Frage, die die Beschwerdeführerin aufwirft, ob bezüglich der übrigen Haushaltsgegenstände eine Einigung erzielt wurde, muß deshalb nicht geklärt werden.

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Mit Recht hat das Amtsgericht die Entscheidung auf § 8 HausrVO gestützt, der sich auf das gemeinsame Eigentum beider Ehegatten bezieht. Der Senat folgt ihm, daß das Reisemobil beiden Eheleuten gemeinsam gehörte. Für diese Annahme spricht die Vermutung des § 8Abs. 2 HausrVO, da das Reisemobil während des ehelichen Zusammenlebens der Ehegatten erworben wurde. Etwas anderes würde nur gelten,

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wenn das Alleineigentum eines Ehegatten feststände (vgl. § 8 Abs. 2 HausrVO). Das ist nicht der Fall. Zwar ist die Antragsgegnerin im Kfz-Brief als Eigentümerin eingetragen. Indessen ist die Eintragung unstreitig erfolgt, weil der Antragsteller keinen Führerschein besitzt. Ferner spricht für ein gemeinsames Eigentum, daß der Kaufvertrag von beiden Eheleuten unterschrieben wurde (vgl. BI. 9 d.A.), sie das im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Fahrzeug X. K. für 28.000 DM in Zahlung gaben und der Antragsteller - wie der unwidersprochen vorgetragen hat (BI. 118 d.A.) -

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den Restkredit für das Reisemobil von 7.040 DM ablöste.

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Bei der Frage, wem das Amtsgericht das Reisemobil zu Alleineigentum zuteilte und bei der Bemessung der nach § 8 Abs. 3 S. 2 HausrVO vorgesehenen Ausgleichszahlung hat es die Grundsätze des Gesetzes beachtet. Daß die Übertragung des Reisemobils auf die Antragsgegnerin "gerecht und zweckmäßig" ist, liegt auf der Hand, da nur sie einen Führerschein besitzt, der Antragsteller dagegen nicht. Gemäß § 8 Abs.3 HausrVO soll der Richter dem Ehegatten zugunsten des anderen eine Ausgleichszahlung auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Der Senat hält es in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht für billig, eine solche Ausgleichszahlung festzusetzen, da der Antragsteller zumindest das gleiche zum Erwerb des Reisemobils beigetragen hat wie die Antragsgegnerin. Das den Eheleuten gemeinschaftlich gehörende Fahrzeug X. K. ist mit 28.000 DM in Zahlung gegeben worden,

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als das Reisemobil gekauft wurde. Davon sind dem Antragsteller 14.000 DM zuzurechnen, denn er hat durch Vorlage einer Quittung nachgewiesen, daß er 15.500 DM für das Fahrzeug gezahlt hat, also einen ganz erheblichen Anteil. Da er außerdem noch den Restkredit von 7.040.- DM für das Reisemobil gezahlt hat, läßt sich sein Beitrag mit 21.040 DM bestimmen und dies bei einem Gesamtkaufpreis für das

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Reisemobil von 41.400 DM.

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Bei der Höhe der Ausgleichszahlung, die nicht den Verkehrswert des Fahrzeuges erreichen muß, berücksichtigt der Senat die beiderseits gleichen Beiträge für den Erwerb des Reisemobils, die deutlich besseren Einkommensverhältnisse des Antragstellers und auch die Tatsache, daß die Antragsgegnerin seit der Trennung der Parteien im Oktober 1989 den Wagen allein benutzt, ohne dem Antragsteller eine Nutzungsentschädigung gezahlt zu haben. Es erscheint im Hinblick auf den zuletzt genannten Gesichtspunkt angezeigt, den Verkehrswert des Reisemobils nach dem Wert zur Zeit der Trennung nicht unberücksichtigt zu lassen. Da zu dieser Zeit seit der Übergabe des Fahrzeugs an die Parteien im April 1988 nur 18-19 Monate verstrichen waren und die Kilometerleistung den Durchschnitt nicht überstiegen

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hat, lag der Verkehrswert des Reisemobils zur Zeit der Trennung erheblich über dem Wert, den das Amtsgericht mit nur 26.000 DM angenommen hat. Es erscheint daher auch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommensverhältnisse billig, es bei der Ausgleichszahlung von 13.000 DM zu belassen, die das Amtsgericht errechnet hat. Die Raten von 500 DM sind angesichts der Höhe der Ausgleichszahlung angemessen.

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Richtig ist auch, daß die Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes von der Zahlung der letzten Rate abhängig gemacht wurde. Denn sonst hätte der Antragsteller keinerlei Sicherheit und müßte befürchten, das Geld nicht zu bekommen. Falls die Antragsgegnerin die Raten nicht aufbringen kann, mag sie das Reisemobil im Einvernehmen mit dem AntragsteIler verkaufen, wobei dann gesichert sein müßte, daß er die

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Ausgleichszahlung bekommt. Es liegt auch nicht fern, die Hilfe ihres Freundes bei der Ratenzahlung in Anspruch zu nehmen. Wenn sie den KfzBrief früher erhalten möchte, mag sie die Ausgleichszahlung mit Hilfe eines Kredites vorzeitig erbringen.

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Nach allem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 13a FGG zurückzuweisen.

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Beschwerdewert: 13.000.- DM.