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Oberlandesgericht Köln·4 UF 246/11·19.12.2011

Stiefkindadoption: Ersetzung der väterlichen Einwilligung nach § 1748 BGB abgelehnt

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Kind, Mutter und Stiefvater begehrten die Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters in eine Stiefkindadoption. Das OLG Köln wies die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags zurück, weil die Voraussetzungen des § 1748 BGB nicht vorlagen. Weder eine (anhaltend) gröbliche bzw. besonders schwere Pflichtverletzung noch Gleichgültigkeit des Vaters seien feststellbar. Zudem führe das Unterbleiben der Adoption angesichts der bereits gelebten Integration in der Stieffamilie nicht zu unverhältnismäßigen Nachteilen für das Kind; der Kindeswille allein genüge nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Ersetzung der väterlichen Einwilligung in die Stiefkindadoption erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in eine Adoption nach § 1748 BGB setzt neben einer qualifizierten Pflichtverletzung oder Gleichgültigkeit regelmäßig voraus, dass das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

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Anhaltend gröbliche Pflichtverletzungen im Sinne des § 1748 Abs. 1 BGB erfordern ein Verhalten, das nach Art und Gewicht die körperliche oder seelische Existenz des Kindes ernsthaft bedroht; eine bloße (unterstellte) Unterhaltsverletzung genügt hierfür grundsätzlich nicht, wenn die Versorgung des Kindes anderweitig gesichert ist.

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Fehlende Kontakte zwischen Kind und Elternteil begründen für sich genommen keine anhaltend gröbliche Pflichtverletzung oder Gleichgültigkeit, wenn das Kontaktdefizit maßgeblich vom Kind ausgeht und der Elternteil weiterhin Kontaktbereitschaft erkennen lässt.

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Der Kindeswille zur Stiefkindadoption vermag eine Ersetzung der Einwilligung nicht zu tragen, wenn die Adoption für die familiäre Integration nicht besonders dringlich ist und der Eingriff in das Elternrecht des widersprechenden Elternteils unverhältnismäßig wäre.

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Bei der Prüfung der Ersetzung der Einwilligung ist der erhebliche Grundrechtseingriff in die Eltern-Kind-Beziehung (Art. 6 GG) zu berücksichtigen; deshalb sind die Voraussetzungen des § 1748 BGB eng auszulegen und sorgfältig festzustellen.

Relevante Normen
§ 58 FamFG§ 59 FamFG§ 61 FamFG§ 63 FamFG§ 64 FamFG§ 111 Nr. 4 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 33 F 293/11

Tenor

Die Beschwerde des Kindes, der Kindesmutter und des Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 21.10.2011 - 33 F 293/11 - , mit welchem der Antrag, die Einwilligung des Kindesvaters in die Adoption des Anzunehmenden durch den Stiefvater zu ersetzen, zurückgewiesen worden ist, wird auf Kosten der Kindesmutter und des Annehmenden zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß §§ 58, 59, 61, 63, 64, 111 Nr. 4, 186 Nr. 2 FamFG zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Beschwerde des antragsstellenden Kindes sowie der Kindesmutter und des Annehmenden hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht den Antrag des anzunehmenden Kindes auf Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters in die Adoption zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 1748 BGB nicht vorliegen. Gemäß §§ 7, 8, 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ist das antragsstellende Kind beteiligten- und verfahrensfähig, da es das 14. Lebensjahr bei Antragstellung vollendet hatte und es sich um ein Verfahren handelt, dass seine Person betrifft. Zutreffend ist auch das Familiengericht davon ausgegangen, dass es der Bestellung eines Verfahrensbeistandes nicht bedarf, da der gemäß § 1746 Abs. 1 Satz 2 BGB antragstellende 15jährige Anzunehmende zur Antragstellung selbst berechtigt war. Die erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters liegt mit dem Schreiben der allein sorgeberechtigten Mutter vom 08.10.2011 vor. Die Zustimmung ist wirksam. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder Verfahrensbeistandes bedurfte es nicht, weil die Interessen des Anzunehmenden mit denen seiner Mutter übereinstimmen und er seine Position in dem vorliegenden Verfahren durchaus selbst zur Geltung bringen konnte.

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Gleichwohl konnte der zulässigerweise von dem betroffenen Kind gestellte Antrag auf Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters in seine Adoption durch den Stiefvater keinen Erfolg haben und die Beschwerde der Beschwerdeführer war entsprechend zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 1748 BGB nicht erfüllt sind.

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Nach § 1748 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.

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Mit der Ersetzung soll Kindern geholfen werden, deren Eltern eine Adoption nicht zustimmen, bei denen aber die Herausnahme aus ihrer leiblichen Familie und die Eingliederung in eine neue Familie besonders dringend ist. Dabei kann die Ersetzung jedoch nur unter engen Voraussetzungen erfolgen, weil durch sie erheblich in die Grundrechte der Eltern des Kindes eingegriffen wird. Die durch Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Eltern-Kind-Beziehung wird aufgehoben und auch die durch Artikel 6 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Familie wird erheblich beeinträchtigt. Dieser einschneidende Grundrechtseingriff erfordert es, dass die Voraussetzungen des § 1748 BGB sehr exakt verstanden und sorgfältig geprüft werden müssen. Aufgrund des dem Senat vorliegenden Sachverhaltes sieht der Senat die Eingriffsvoraussetzungen nicht als erfüllt an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine sogenannte „Stiefkindadoption“ handelt, wonach die Einwilligung des leiblichen Vaters zu ersetzen ist und dies gemäß § 1748 Abs. 4 BGB zu erfolgen hat, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. So geht es vorliegend nicht um die Herausnahme des antragstellenden Kindes aus seiner leiblichen Familie und die Eingliederung in eine neue Familie. Vielmehr ist das beteiligte Kind voll in die neue Familie der Mutter und seines Stiefvaters integriert. Dieser akzeptiert sein Stiefkind D. voll und ganz. Gerade dies ist auch der Grund, warum D. von ihm angenommen werden will.

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Von daher steht der Kindeswille gegen das Elternrecht des Vaters aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Wegen der bestehenden Integration kann nicht gesehen werden, dass die Adoption für die Eingliederung in die neue Familie besonders dringlich ist. Diese scheint vielmehr vollzogen.

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Vorliegend kann auch keine gröbliche Pflichtverletzung des widersprechenden Kindesvaters festgestellt werden, die im Hinblick auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung die Adoption notwendig erscheinen ließe und daher die Ersetzung der Einwilligung auszusprechen wäre.

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Als ersten Fall der Ersetzungsbefugnis nennt § 1748 Abs. 1 Satz 1 BGB die anhaltende gröbliche Verletzung gegenüber dem Kind, wobei der Nachweis der gröblichen Pflichtverletzung allein zur Begründung der Ersetzungsbefugnis noch nicht ausreichen würde. Hinzukommen müsste, dass das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Schon eine gröbliche Pflichtverletzung kann nicht festgestellt werden. Eine solche liegt dann vor, wenn das Kind in der Familie in seiner körperlichen Existenz bedroht ist. Hierzu zählt ein Misshandeln des Kindes oder eine fehlende Versorgung in besonders schwerem Maße bezüglich Nahrung, Hygiene oder Kleidung. Schließlich kann eine grobe Pflichtverletzung darstellen, wenn das Kind durch den entsprechenden Elternteil in ein kriminelles Milieu hineingezogen wird. All dies ist vorliegend nicht gegeben. Eine mangelnde Versorgung ist schon deswegen nicht gegeben, weil D. bei seiner Mutter und seinem Stiefvater aufwächst. Auch sonstige grobe Verstöße gegen seine Vaterpflichten können dem widersprechenden Kindesvater nicht vorgeworfen werden. So kann auch - soweit sie denn gegeben sein sollte - , die Verletzung der Unterhaltspflicht allein nicht als gröbliche Pflichtverletzung angesehen werden, da die Versorgung des Kindes jedenfalls nicht gefährdet ist.

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Insbesondere kann keine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung festgestellt werden. Der derzeitige Stand der Dinge ist der, dass D. mit seinem Vater nicht kommunizieren will und keinerlei Kontakte zu ihm pflegt. Von daher scheint es an jeglichem Umgang miteinander zu fehlen, so dass eine Vernachlässigung oder eine schwere negative soziale Beeinflussung von D. nicht feststellbar ist.

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Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass nach § 1748 Abs. 1 Satz 2 BGB eine einmalige, besonders schwere Pflichtverletzung des Kindesvaters gegenüber D. vorliegt. Soweit D. seine Abneigung gegenüber dem Vater zu erklären sucht, liegen diese Gründe weitgehend in den Auseinandersetzungen der Eltern untereinander im Zusammenhang mit  Trennung und Scheidung.  Hier  hat  sich  D. – aus welchen Gründen auch immer – für seine Mutter entschieden. Dies ist bei dem Kindesvater sicherlich auf kein Wohlwollen, sondern Unverständnis gestoßen. Hierbei mag er möglicherweise – so empfindet es jedenfalls D. – überreagiert und vielleicht auch ungerecht gehandelt haben. Gleichwohl sind dies Verhaltensweisen, die nicht ganz ungewöhnlich sind und in Trennungsfällen immer wieder vorkommen, ohne dass ein solches Verhalten als  kindeswohlgefährdend angesehen werden müsste. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es in diesem Zusammenhang zu Übergriffen gegenüber dem Kind vor allem in körperlicher Hinsicht kommt. Solche körperlichen Übergriffe – insbesondere schwere Misshandlungen – werden aber nicht vorgetragen. Vielmehr bezieht D. die Abneigung gegenüber dem Vater vor allem darauf, dass dieser gegenüber der Mutter sich falsch verhalten habe.

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Dieser aus der Situation heraus möglicherweise durchaus verständliche Wille des Kindes zur Adoption reicht aber zu dem schweren Eingriff in das Vaterrecht des widersprechenden Kindesvaters nicht aus. Ausreichend erscheint vielmehr, dass sich D. – vom Vater wohl auch akzeptiert – derzeit völlig von ihm abgewendet hat. Ein solches Abwenden des Vaters von seinem Sohn kann spiegelbildlich dazu aber nicht festgestellt werden.

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Auch eine Ersetzung wegen Gleichgültigkeit gegenüber dem Kind nach § 1748 Abs. 2 BGB scheidet aus. Der vorliegend dargestellte Sachverhalt zeigt gerade, dass der Kindesvater nicht gleichgültig gegenüber seinem Kind ist, sondern sich vielmehr durchaus um Kontakte zu ihm bemüht. Dies mag vom antragstellenden Kind D. nicht gewollt sein. Damit kann aber das Verhalten des Vaters, der zur Zeit wohl den Willen seines Sohnes zur Kenntnis nimmt und akzeptiert, nicht als Gleichgültigkeit betrachtet werden. Gegen eine Gleichgültigkeit spricht auch, wenn der Kindesvater meint, negative Einflüsse der Kindesmutter oder auch des Stiefvaters auf D. anmerken zu müssen und insoweit nicht nur diese beiden Personen sondern auch D. selbst möglicherweise herabwürdigt. Der Kindesvater negiert nicht die Existenz des Sohnes, sondern sorgt sich – berechtigt oder nicht berechtigt – um dessen Entwicklung und bedauert die fehlenden Kontakte zu ihm.

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Auch wenn man bei der hier vorliegenden beabsichtigten Stiefkindadoption bei der Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters im Punkte der Verhältnismäßigkeit eine entsprechende Anwendung des § 1748 Abs. 4 BGB für geboten erachtet, kann vorliegend eine Ersetzung der Einwilligung nicht vorgenommen werden. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigen Nachteilen gereicht. Hierzu kann zunächst auf das oben Gesagte verwiesen werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass D. ohnehin in gesicherten Familienverhältnissen lebt, und ihm die Änderungen durch die Adoption nicht unbedingt einen erheblichen Vorteil bringen. Rechtlich relevant ist allein, dass der Annehmende die elterliche Sorge erhält. Dagegen verliert das Kind nicht nur die Verwandtschaft und den Kontakt zum leiblichen Vater, sondern auch zu den Großeltern sowie weiteren Verwandten väterlicherseits. Auch die tiefe Enttäuschung des Kindes, dass seinem Willen nicht entsprochen wird und er weiterhin mit dem, wie er sich ausdrückt, von ihm „gehassten Vater“ verwandt ist, ergibt keinen so schwerwiegenden psychischen Nachteil, dass dies die Ersetzung der Einwilligung rechtfertigen könnte. Das Vorbringen des betroffenen Kindes wie auch der Kindesmutter und des Stiefvaters zeigt eine tief verwurzelte Feindschaft gegenüber dem Kindesvater. Allein hierdurch sind aber keine tiefgreifenden psychischen Beeinträchtigungen des Kindes mit Krankheitswert zu besorgen. Es drängt sich vielmehr der Verdacht auf, dass das Adoptionsverfahren jedenfalls auch dazu gewählt worden ist, um den Vater für vermeintliches Fehlverhalten zu „bestrafen“. Dies mag unter menschlichen Gesichtspunkten unter den oben genannten Umständen noch verständlich erscheinen, rechtfertigt aber keinen so gravierenden Eingriff in das Vaterrecht des widersprechenden Kindesvaters.

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Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass unter Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Vater- und Kindesrechte der Kindeswille hinten anzustehen hat, weil der gewollte Eingriff in das Elternrecht des widersprechenden Kindesvaters sich als unverhältnismäßig gegenüber einer Entsprechung des Kindeswillens in die Adoption erweisen würde. Der Kindesantrag ist damit zu Recht zurückgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerden der Kindesmutter, des Annehmenden und des anzunehmenden Kindes mussten daher erfolglos bleiben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84, 81 Abs. 3 FamFG. Danach haben die Kindesmutter und der Annehmende als Beschwerdeführer und Unterliegende im Beschwerdeverfahren die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Wegen § 81 Abs. 3 FamFG können dem ebenfalls beschwerdeführenden minderjährigen beteiligten Kind die Kosten nicht auferlegt werden.

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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt gemäß § 42 Abs. 3 FamFG 3.000,00 €.