Berufung: Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin begehrt von ihrem geschiedenen Ehemann Unterhalt; das OLG Köln weist ihre Berufung zurück. Streitpunkt ist, ob die Betreuung der voll erwerbsunfähigen Tochter und gesundheitliche Gründe einen Unterhaltsanspruch begründen. Das Gericht stellt Erwerbsfähigkeit der Frau fest, sieht keine schwerwiegenden Billigkeitsgründe und erkennt wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Mannes keinen Differenzunterhalt.
Ausgang: Berufung der Antragsgegnerin gegen die Unterhaltsverfügung als unbegründet abgewiesen; Unterhaltsanspruch verneint
Abstrakte Rechtssätze
Eine geschiedene Ehefrau hat nach § 1569 BGB grundsätzlich selbst für ihren Unterhalt zu sorgen; Ansprüche gegen den ehemaligen Ehegatten setzen die in den §§ 1572 ff. BGB genannten Voraussetzungen voraus.
Die Versorgung einer erwachsenen, 100% erwerbsunfähigen Tochter begründet nicht ohne weiteres einen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau gegenüber dem Ex-Ehegatten; hierfür sind schwerwiegende Gründe und eine billigkeitsrechtliche Rechtfertigung darzulegen.
Bestehende Erwerbsfähigkeit der Unterhaltsberechtigten gemäß § 1571 BGB schließt einen Unterhaltsanspruch aus, sofern zumutbare eigene Erwerbstätigkeit möglich ist und keine konkreten Tatsachen für einen vorübergehenden Anspruch nach § 1573 BGB vorgetragen werden.
Ein Anspruch auf Differenzunterhalt scheitert, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht leistungsfähig ist; bei der Leistungsfähigkeit sind angemessene eigene Bedarfe und notwendige Aufwendungen (z. B. Haushaltshilfe) zu berücksichtigen.
Die bloße Übernahme von Pflege- oder Haushaltsaufgaben nach Beendigung der Ehe rechtfertigt nur dann Unterhaltsansprüche, wenn die Umstände während der Ehe einer solchen Belastung nicht bereits entgegenstanden oder besondere Billigkeitsgründe vorliegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Waldbröl, 6 F 152/78
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die statthafte und in zulässiger Form und Frist eingelegte Berufung hat keinen Erfolg.
De Antragsgegnerin muß im Sinne von § 1569 BGB selbst für ihren Unterhalt sorgen, ihr steht gemäß §§ 1572, 1578, 1581BGB und Gemäß § 1576 BGB ein Unterhaltsanspruch gegen den Antragsteller nicht zu.
Die Antragsgegnerin hat nicht gemäß § 1576 BGB mit Rücksicht darauf einen Unterhaltsanspruch gegen den Antragsteller, daß sie ihreerwachsene, 100% erwerbsunfähige Tochter N. versorgt. Es handelt sich dabei nicht um schwerwiegende Gründe, die es nach dem Gerechtigkeitsempfinden gebieten, daß der Antragsgegner seiner geschiedenen Ehefrau Unterhalt zahlt, um ihr die Versorgung der Tochter zu ermöglichen.
Entscheidend für diese Wertung ist es, daß die Antragsgegnerin die Tochter auch schon während der Ehe mit dem Antragsteller nicht persönlich betreut hat und die Tochter sogar aus Anlaß der Eheschließung in ein Heim gegeben hat, weil der Antragsteller die Tochter nicht in seinem Haushalt haben wollte. Damit hatte die
Antragsgegnerin sich seinerzeit abgefunden. Sie war damit auch Während der Ehe ohne Bindung an die Versorgung der Tochter dazu in der Lage, den Haushalt zu führen und sogar noch selbst mitzuverdienen, wie sie selbst vorgetragen hat, Es würde daher in keiner Weise der Billigkeit entsprechen, wenn die Antragsgegnerin nunmehr nach Beendigung der Ehe gerade deshalb Unterhalt verlangen könnte, weil sie nunmehr die Tochter betreut und deswegen an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Es kommt bei dieser Sachlageauch gar nicht darauf an, aus welchem Grunde die Antragsgegnerin seinerzeit die Trennung von dem Antragsteller vollzogen hat.
Die Antragsgegnerin kann ihren UnterhaIt durch eigene Erwerbstätigkeit
verdienen, weil sie bei ihrem Alter von 54 Jahren dazu noch in der Lage ist (§ 1571 BGB) und auch nicht infolge Krankheit voll oder teilweise erwerbsunfähig ist (§ 1572 BGB).
Die Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin steht zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.
Die Erwerbsunfähigkeit wurde schon von dem Hausarzt der Antragsgegnerin in seinen Attesten vom 31. März 1978 und 6. Dezember 1979 nicht dargelegt, Dort wird vielmehr nur ausgeführt, daß sie durch die Versorgung des Haushalts und der schwer kranken Tochter ausgelastet sei und ihr Gesundheitszustand nicht gut sei. Da die Versorgung der Tochter aber von der Antragsgegnerin - wie ausgeführt - dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden kann, hat der Senat zur Frage einer objektiven Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin ein Sachverständigengutachten des Amtsarztes eingeholt. Nach den gründlichen und überzeugenden Ausführungen dieses Sachverständigen ist die Antragsgegnerin zur Ausübung einer vollschichtigen
Erwerbstätigkeit in der Lage. Wenn der Gutachter der Antragsgegnerin auch nur leichte körperliche Arbeiten, vorwiegend im Sitzen mit Heben und Tragen bis zu 5 kg zumuten will, so gibt es genügend Arbeitsgebiete, die dafür in Frage kommen - gerade für jemand, der ungelernt ist. Der Antragsgegnerin sind nach ihren Lebensverhältnissen auch ungelernte Arbeiten zuzumuten im Sinne des 1574BGB. Sie war vor ihrer Ehe zeitweilig als Serviererin tätig und hat auch während der Ehe mitverdient; so hat sie Näharbeiten und zeitweilige Putzarbeiten verrichtet.
Bei der Vielzahl der in Frage kommenden Arbeiten und der Tatsache, daß die Antragsgegnerin keineswegs völlig arbeitsunerfahren geworden ist, da sie ja auch während der Ehe immer mitverdient hat, wäre es ihre Aufgabe gewesen, für einen vorübergehenden Unterhaltsanspruch aus § 1573 BGB konkrete Tatsachen vorzutragen. Das hat sie aber nicht getan. Sie hat vielmehr vortragen lassen, sie wisse nicht einmal, ob in ihrer Umgebung Arbeitsmöglichkeiten als Näherin vorhanden sind; sie habe sich darum nicht bemüht. Der Senat folgt daher den Ausführungen des mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Richters der ersten Instanz, nach dessen
Erfahrung der örtliche Arbeitsmarkt Arbeitsmöglichkeiten der Art bietet, die für die Antragsgegnerin in Frage kommen.
Es mag zwar denkb.ar sein, daß die Antragsgegnerin durch eine Eigene Erwerbstätigkeit zwar ihren eigenen Lebensbedarf decken kann, sie aber doch nicht so viel verdienen kann, daß damit der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmende angemessene Lebensbedarf im Sinne des § 1578 Abs. 1 BGB gedeckt
ist, so daß bei entsprechender Leistungsfähigkeit des Antragstellers ein sogenannter Anspruch auf Leistung des Differenzunterhalts bestehen könnte. Das scheitert hier aber gemäß § 1581 BGB an der fehlenden Leistungsfähigkeit des Antragstellers.
Dieser hat zwar mit 1950,-- DM eine nicht geringe Rente. Dabei ist jedoch vorab sein Sonderbedarf zu berücksichtigen, der darin besteht, daß er sich zur Betreuung seines Haushalts und zu seiner Versorgung (Kochen, Wäschepflege) einer täglichen Haushaltshilfe für 3 bis 4 Stunden bedienen kann, wofür nach Erfahrung des Senats mindestens 950,-- DM monatlich aufzuwenden sind. Dies Mindert auch die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Als 80-jährigem ist es ihm nicht zuzumuten, seinen Haushalt allein zu versorgen, allein zu kochen und seine Wäsche zu pflegen. Jedenfalls in den letzten 18 Ehejahren mußte er derartige Arbeiten nicht verrichten. Eine Umstellung auf eigenes Wirtschaften im hohen Alter würde zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner bisherigen Lebensverhältnisse führen, auf deren Achtung aber gerade auch im Unterhaltsrechtsverhältnis Rücksicht zu nehmen ist und auf dessen Bewahrung alte Menschen ein besonderes Anrecht haben.
Eine Nichtberücksichtigung der für eine Haushaltshilfe erforderlichen Kosten wäre auch unwirtschaftlich, weil dies den Unterhaltsverpflichteten nur dazu veranlassen würde, dann in ein Altersheim zu gehen, wodurch noch viel mehr Kosten entständen, die seine Leistungsfähigkeit ebenfalls ausschlössen.
Zieht man aber vom Einkommen des Antragstellers monatlich 900,-- DM ab, so bleiben ihm noch ca. 1.050,-- DM. Damit bleibt ihm gerade der angemessene eigene Lebensbedarf.
Selbst wenn die Antragsgegnerin durch die ihr zuzumutende eigene vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht auch ca. 1.000,-- DM verdienen könnte, braucht der Antragsteller dennoch gemäß § 1581 BGB keinen Differenzunterhalt zu zahlen, weil es
mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der
Parteien nicht der Billigkeit entspricht, dem Antragsteller zur Aufstockung des Unterhaltsanspruchs der Frau, deren notwendiger Lebensbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit gedeckt werden kann, den angemessenen Lebensbedarf zu beschränken.
Dafür ist entscheidend, daß beiden Lebensverhältnissen der Parteien eher der 26 Jahre jüngeren Antragsgegnerin ein Abstrich am bisherigen Lebensstandard zumutbar ist als dem 80-jährigen Antragsteller. Dieser ist die Ehe im Alter von fast 62 Jahren eingegangen, zu einer Zeit, zu der er bereits nahezu seine gesamte derzeitige Rente verdient hatte, so daß es auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der Partizipation an der gemeinsam erarbeiteten Rente angemessen erscheint, die Parteien hinsichtlich der DecKung ihres jeweiligen Lebensbedarfsqleich zu behandeln.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,, 713 ZPO.
Wert der Beschwer: 10.800, – DM.