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Oberlandesgericht Köln·4 UF 244/04·05.09.2005

Ergänzung des Urteils: Zinsen auf nachehelichen Unterhalt und Zahlung im Voraus

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte Zinsen auf nachehelichen Unterhalt geltend, die im Urteil übersehen wurden. Der Senat ergänzt das Urteil nach § 321 ZPO und spricht Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB zu, allerdings nur auf den tatsächlich zuerkannten Unterhalt von 162 €/Monat (Rückstand 2.592 €). Laufender Unterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen (§ 1612 Abs. 3 BGB).

Ausgang: Zinsforderung der Klägerin teilweise stattgegeben: Zinsen nach §§ 286, 288 BGB nur auf den tatsächlich geschuldeten Unterhaltsrückstand in Höhe von 2.592 € zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil kann nach § 321 ZPO ergänzt werden, wenn eine Nebenforderung übergangen worden ist.

2

Zinsen auf Unterhaltsrückstände sind nach §§ 286, 288 BGB zu gewähren, wenn Verzug eintritt.

3

Verzugszinsen sind nur auf den tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbetrag zu berechnen und nicht auf einen behaupteten, nicht zuerkannten Forderungsumfang.

4

Laufender Unterhalt ist grundsätzlich monatlich im Voraus zu entrichten; diese Zahlungsweise folgt aus § 1612 Abs. 3 BGB und bedarf keiner besonderen Anordnung.

Relevante Normen
§ 321 ZPO§ 286 BGB§ 288 BGB§ 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 44 F 256/04

Tenor

Das am 12. Juli 2005 verkündete Urteil des Senats wird gemäß § 321 ZPO dahin ergänzt, dass der zweite Absatz des Tenors wie folgt lautet:

Der Beklagte wird verurteilt, ab April 2003 an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 162 € sowie Zinsen auf 2.592 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2003 zu zahlen.

Gründe

2

Bei der Entscheidung des Senats vom 12. Juli 2005 ist der Zinsanspruch der Klägerin übergangen worden. Die Klägerin hatte als Nebenforderung Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht. Den zu verzinsenden Betrag hatte sie aus dem beantragten Unterhalt von monatlich 663 € für die Zeit von April 2003 bis Juli 2004 mit 10.608 € errechnet und den 1. Dezember 2003 als mittleren Verzugsbeginn angegeben.

3

Die Zinsforderung ist nach §§ 286, 288 BGB berechtigt, jedoch nur auf den der Klägerin zustehenden Unterhalt von monatlich 162 €. Der Unterhaltsrückstand für die Zeit von April 2003 bis Juli 2004 beträgt 162 € * 16 = 2.592 €, für nachfolgende Unterhaltszeiten ist kein Zinsantrag gestellt.

4

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. August 2005 ferner eine Klarstellung dahin begehrt, dass der laufende Unterhalt ab August 2004 monatlich im Voraus zu zahlen ist, ergibt sich das allein schon aus dem Gesetz (§ 1612 Absatz 3 Satz 1 BGB). Da es sich um die normale Form der Unterhaltsgewährung handelt (Jauernig, BGB, 11. Auflage § 1612 Rdn. 2), bedarf diese Zahlungsweise keiner besonderen Erwähnung.