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Oberlandesgericht Köln·4 UF 243/96·15.12.1997

Beschluss zur teilweisen Änderung des Verbundurteils über den Versorgungsausgleich

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten zu 1) legten Beschwerde gegen das Verbundurteil des Amtsgerichts Bonn zum Versorgungsausgleich ein. Das Oberlandesgericht Köln änderte das Urteil hinsichtlich des Versorgungsausgleichs teilweise und ordnete die Übertragung von monatlichen Rentenanwartschaften in Höhe von 734,67 DM (Stichtag 31.03.1996) an. Der Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Kostenentscheidung im ersten Rechtszug bleibt, Beschwerde­kosten gegeneinander aufgehoben, Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Übertragung von Rentenanwartschaften (monatlich 734,67 DM, Stichtag 31.3.1996) angeordnet; Beschwerde­kosten gegeneinander aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann ein Verbundurteil zum Versorgungsausgleich auf Beschwerde teilweise abändern und den Umfang der zu übertragenden Rentenanwartschaften konkret festsetzen.

2

Bei der Übertragung von Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich ist der zu übertragende Monatsbetrag auf einen Stichtag zu beziehen und für die Durchführung beim Rentenversicherungsträger in Entgeltpunkte umzurechnen.

3

Die Kostenentscheidung des ersten Rechtszugs kann im Rahmen der Änderung des Versorgungsausgleichs unberührt bleiben; die Kosten des Beschwerdeverfahrens können gegeneinander aufgehoben und Gerichtskosten erlassen werden.

4

Zur wirksamen Anordnung der Übertragung sind die betreffenden Rentenversicherungskonten und der übertragende wie empfangende Rentenversicherungsträger anzugeben.

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 32 F 516/95

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn zum Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Seite 3 des Urteilstenors) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Von dem Rentenversicherungskonto Nummer X. des Antragstellers bei der B. (B.) werden auf das Rentenversicherungskonto Nummer X. der Antragsgegnerin bei der B. (B.) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 734,67 DM, bezogen auf den 31. 3. 1996, übertragen. Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Es bleibt bei der Kostenentscheidung im ersten Rechtszug. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahrten wird abgesehen.