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Oberlandesgericht Köln·4 UF 237/98·21.02.1999

Versorgungsausgleich: Dynamisierung statischer Sonderzuwendung vor Ausgleich

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Auskunftsberechnung im Versorgungsausgleich war teilweise begründet. Das OLG Köln stellte fest, dass eine zuvor durch Gesetz teilweise statisch gestellte jährliche Sonderzuwendung vor der Wertebildung dynamisiert werden muss. Zur Umsetzung ist §1587a Abs.5 BGB heranzuziehen und die Barwertverordnung mit amtlichen Rechengrößen anzuwenden.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin teilweise stattgegeben; Versorgungsausgleich durch Dynamisierung der Sonderzuwendung und Neuberechnung der Rentenanwartschaften angepasst

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine jährliche Sonderzuwendung im öffentlichen Dienst durch Gesetz dauerhaft als statische Leistung behandelt, ist diese bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs nicht ohne Weiteres als volldynamische Anwartschaft zu berücksichtigen.

2

Die Auffangvorschrift des § 1587a Abs. 5 BGB erlaubt die sinngemäße Anwendung der in den Absätzen 1–4 geregelten Bewertungskriterien, wenn der konkrete Fall dort nicht ausdrücklich geregelt ist.

3

Zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes ist eine dauerhaft statisch gestellte Sonderzuwendung vor Einbeziehung in die Ausgleichsbilanz durch Dynamisierung nach den Grundsätzen der Barwertverordnung und unter Verwendung der amtlichen Rechengrößen anzupassen.

4

Die Umrechnung statischer Sonderzuwendungen in für den Versorgungsausgleich maßgebliche Rentenanwartschaften erfolgt unter Nutzung der in der Barwertverordnung vorgesehenen Lebensalters-, Umrechnungs- und Rentenwertfaktoren; die so ermittelten dynamisierten Beträge bilden die Grundlage für die Halbteilung.

Relevante Normen
§ Art. 4 BBVAnpG 1994§ Art. 4 BBVAnpG 1996/1997§ 1587 Abs. 3 BGB i. V. m. § 1587 Abs. 2 Nr. 1 BGB§ 1587 a BGB§ 1587 a Abs. 5 BGB§ 1587 a Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 41 F 61/96 VA

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 15. Oktober 1998 - 41 F 61/96 VA - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1)

Zu Lasten der für die Antragstellerin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein Westfalen unter Vers. Nr. bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Konto Nr. des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von 720,61 DM, bezogen auf den 31. März 1996 begründet.

2)

Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.

3

Denn das Amtsgericht hat bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs die für den Antragsgegner von der Beteiligten zu 1) erteilte Auskunft zugrunde gelegt, in der die jährliche Sonderzuwendung bei der Berechnung der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften wie das sonstige Ruhegehalt als volldynamisch behandelt wird, obwohl es sich dabei um eine statische Leistung handelt.

4

Durch Art. 4 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassunggesetzes (BBVAnpG) 1994 wurde die jährliche Sonderzuwendung zunächst nur für die Jahre 1994 - 1996 auf dem Stand des Jahres 1993 festgeschrieben. Diese Festschreibung wurde jedoch durch Art. 4 BBVAnpG 1996/1997 vom 24.03.1997 (BGBl I S. 590 ff.) auf unbestimmte Zeit verlängert, so daß von einer dauerhaften Umwandlung der jährlichen Sonderzuwendung in eine statische Leistung auszugehen ist. Diese Entwicklung hat der Gesetzgeber bislang nicht berücksichtigt. Denn aus § 1587 Abs. 3 BGB i. V. m. § 1587 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergibt sich, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, Versorgungsanwartschaften aus einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis seien volldynamisch, wie es seinerzeit ja auch gewesen ist. Da dies durch das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1996/1997 jedoch im Hinblick auf den auf die Sonderzuwendung entfallenden Teil der Versorgungsanwartschaften geändert worden ist, liegt insoweit nunmehr ein in den Absätzen 1 - 4 des § 1587 a BGB nicht ausdrücklich geregelter Fall vor. In den Fällen, in denen sich die Versorgung nicht nach den in den genannten Absätzen geregelten Bewertungskriterien bemißt, ermöglicht die Auffangvorschrift des § 1587 a Abs. 5 BGB, die Ausgleichung der Versorgung in sinngemäßer Anwendung der in den genannten Vorschriften festgelegten Kriterien nach billigem Ermessen zu bestimmen. Da die zukünftige Behandlung der statischen Sonderzuwendung wie die im übrigen dynamische Versorgungsanwartschaft, im Ergebnis zu einer Überschreitung des Halbteilungsgrundsatzes des § 1587 a Abs. 1 BGB führen würde, ist eine Anpassung erforderlich. Diese Anpassung kann angemessen dadurch erfolgen, daß die Sonderzuwendung vor ihrer Einstellung in die Ausgleichsbilanz mit Hilfe der Barwertverordnung und der dazu veröffentlichten amtlichen Rechengrößen dynamisiert wird (so auch OLG Hamm in FamRZ 1998, 1361 f.).

5

Danach ist wie folgt zu rechnen:

6

Die monatliche Sonderzuwendung der Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin beträgt nach der Auskunft des LBV in Tz. 2.6. der Auskunft 374,46 DM monatlich, jährlich also 4.493,52 DM. Dies entspricht multipliziert mit dem für das Alter der Antragstellerin (geboren am 11.08.1943) am Ende der Ehezeit (31.03.1996) maßgeblichen Lebensaltersfaktor (4,4) gemäß Tabelle 1 zur Barwertverordnung einem Barwert von 19.771,49 DM. Nach Multiplikation dieses Barwerts mit dem an Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor (0,0001019084) sowie dem an Ende der Ehezeit aktuellen Rentenwert (46,23) ergibt sich ein dynamisierter Betrag von 93,15 DM für die Sonderzuwendung. Damit betragen die in Tz. 2.6 der Auskunft des LBV festgestellten Versorgungsanwartschaften noch 4.586,61 DM (4.493,46 DM + 93,15 DM). Daraus ergibt sich nach der Berechnung in Tz. 2.9 der Auskunft ein Ehezeitanteil von 2.884,64 DM ((27,83 Jahre x 4.586,61 DM) : 44,25 Jahre).

7

Damit ist der Versorgungsausgleich zu kürzen auf 720,61 DM ((2.884,64 DM Anwartschaften der Antragstellerin - 1.443,42 DM Anwartschaften des Antragsgegners : 2).

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO.

9

Beschwerdewert: 1.061,64 DM ((809,08 - 720,61 x 12)