Beschwerde gegen Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 4 BGB abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner wandte sich mit Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, sein Umgangsrecht mit den Kindern Z und N für etwa ein Jahr auszusetzen. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück und bestätigt den Ausschluss zum Schutz des Kindeswohls. Entscheidungswesentlich waren frühere strafbare Verhaltensweisen, negativer Einfluss auf die Kinder und laufende Ermittlungsverfahren. Der Vater soll in der Aussetzungszeit sein Verhalten ändern und gegebenenfalls Kontakt zum Jugendamt suchen.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen den Ausschluss des Umgangsrechts aus Gründen des Kindeswohls abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Umgangsrecht nach § 1684 Abs. 4 BGB kann aus Gründen des Kindeswohls vorübergehend ausgeschlossen werden, wenn der elterliche Einfluss für das Kind schädlich ist.
Bei der Prüfung des Kindeswohls ist eine Gesamtbetrachtung früherer und aktueller Verhaltensweisen des Elternteils zulässig, auch soweit diese vor der jüngsten Entscheidungsbeteiligung liegen.
Das Vorliegen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren rechtfertigt unter den gegebenen Umständen die vorläufige Aussetzung von Umgangskontakten zum Schutz des Kindeswohls.
Die Äußerung des Kindes, den Elternteil sehen zu wollen, steht einer Aussetzung des Umgangsrechts nicht entgegen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine schädliche Beeinflussung oder Verunsicherung bestehen.
Während des Umgangsausschlusses kann von dem Elternteil erwartet werden, sein zukünftiges Verhalten durch z. B. Unterhaltsleistung, Regelakzeptanz und Kontakte zum Jugendamt nachzuweisen, um eine Wiederaufnahme des Umgangs zu begründen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Eschweiler, 12 F 176/05
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eschweiler vom 02. November 2007 – 12 F 176/05 – wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
II.
Der Antragstellerin wird zur Verteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt P Q, T, beigeordnet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht das Umgangsrecht des Antragsgegners mit den Kindern Z und N gemäß § 1684 Abs. 4 BGB für ca. 1 Jahr ausgeschlossen.
Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die ausführlichen Darlegungen im angefochtenen Beschluss.
Mit der Beschwerde hat der Antragsgegner hiergegen nichts Erhebliches vorgebracht.
Es ist für das Wohl der Kinder unbedingt erforderlich, Umgangskontakte zum Vater jedenfalls für das nächste Jahr auszusetzen. Es kann – wie das Amtsgericht bereits aufgezeigt hat – keinem Zweifel unterliegen, dass er bisher einen schlechten Einfluss auf die Kinder gehabt hat.
Dabei ist es auch nicht unangebracht, dass das Amtsgericht im Rahmen einer "Gesamtbetrachtung" auf frühere Zeiten zurückgegriffen hat, da Vorfälle nach der jüngsten Haftentlassung gezeigt haben, dass auch derzeit noch von schlechtem Einfluss auszugehen ist.
So hat N bestätigt, dass der Vater ihn dazu animiert hat, die Schule zu schwänzen, wobei der Grund dafür dahin stehen mag. In keinem Fall ist das zu rechtfertigen, wie dem Antragsgegner wohl auch selbst bewusst ist, wenn er sich bemüht, den angeblichen Grund dafür absurd erscheinen zu lassen.
So steht fest, dass der Antragsgegner N eine "Porno-DVD" jedenfalls zugänglich gemacht hat, selbst wenn N's Angaben, die das Amtsgericht zu Recht aufgrund der für N ganz untypischen weitschweifigen Erklärungsversuche für unglaubhaft gehalten hat, als richtig unterstellt werden, obwohl sie auch mit den Angaben des Vaters nicht übereinstimmen.
Es mag dahinstehen, ob hinsichtlich der beiden neuen gegen den Antragsgegner wegen Betrugs eingeleiteten Ermittlungsverfahren in strafrechtlicher Hinsicht noch die sog. Unschuldsvermutung gilt. Im Interesse des Kindeswohls ist es unter den hier gegebenen Verhältnissen jedenfalls mindestens gerechtfertigt, zunächst das Ergebnis der Ermittlungsverfahren abzuwarten, bevor wieder Umgangskontakte stattfinden sollten, zumal der Vater in früheren Zeiten zumindest den Sohn U in seine kriminellen Machenschaften hineingezogen hat, indem er ihm gestohlene Kleidungsstücke geschenkt hat. Bisher hat der Antragsgegner jedenfalls kein Wertebewusstsein und Unrechtsbewusstsein gezeigt. Ein Aufschieben der Umgangskontakte dürfte den Kindern erheblich weniger schaden als eine eventuelle Verunsicherung.
Der Antragsgegner hat auch nicht geleugnet, dass N, seitdem er nach der Haftentlassung des Antragsgegners wieder Kontakt zu diesem aufgenommen hat, wieder verhaltensauffällig geworden ist und aggressives Verhalten gezeigt hat. Der Antragsgegner sieht die Ursachen hierfür bei der Mutter. Da sich aber nur insoweit bei N etwas geändert hat, als er wieder Kontakt zum Antragsgegner hatte, ist es allein naheliegend, dort die Gründe für die Verhaltensänderung zu suchen.
Dass N trotz allem den Vater gerne ab und zu sehen würde, genügt angesichts der Umstände im Übrigen nicht, Umgangskontakte zur Zeit zuzulassen.
Dass Z zur Zeit von sich aus keinen Umgang mit dem Antragsgegner wünscht, erklärt sie selbst mit seinem bisherigen Lebenswandel. Es gibt keinen konkreten Anlass, hier eine negative Beeinflussung durch die Mutter zu vermuten, so dass keine Veranlassung besteht, Z's Verhalten sachverständigerseits untersuchen zu lassen.
Während der Zeit des Ausschlusses des Umgangsrechts hat der Antragsgegner Gelegenheit zu zeigen, dass er nicht mehr straffällig wird, dass er in der Lage ist, Regeln zu akzeptieren, z. B. dieses Umgangsverbot, dass er bereit ist, zum Wohl der Kinder zu handeln, indem er z. B. Unterhalt für die Kinder zahlt, sobald er dazu in der Lage ist und indem er wegen der zukünftigen Umgangsregelung beizeiten Kontakt mit dem Jugendamt aufnimmt.
Der Ausschluss des Umgangsrechts beinhaltet das Verbot, selbständig Kontakt zu den Kindern aufzunehmen, sodass ein gesonderter Ausspruch nicht notwendig aber auch unschädlich ist, der Klarstellung dient und nicht schon ein entsprechendes Verhalten voraussetzt.
Die Ausführungen des Amtsgerichts zu U sollen nur das Verfahren erläutern, sind mangels regelnden Inhalts aber nicht beschwerdefähig.
Die Möglichkeit eines vom Jugendamt begleiteten Umgangs des Vaters mit seinen Kindern ist von Seiten der Beteiligten weder angesprochen noch beantragt worden. Gegen einen solchen begeleiteten Umgang wäre nach Ansicht des Senats nichts einzuwenden, er wäre von der Mutter der Kinder zu dulden. Allerdings ist fraglich, inwieweit dies bei dem Alter der Kinder von nunmehr fast 12 und 14 Jahren noch praktikabel ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 FGG.
Beschwerdewert: 3.000,00 €