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Oberlandesgericht Köln·4 UF 233/10·07.02.2011

Beschwerde zu Sorgerecht: Alleinsorge der Mutter, gemeinsame Entscheidung über Auslandsaufenthalt

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner (Vater) legte Beschwerde gegen den Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts ein. Das OLG wies die Beschwerde überwiegend zurück: Die Alleinsorge wurde der Kindesmutter übertragen, jedoch blieb die Entscheidung über einen Auslandsaufenthalt der gemeinsamen elterlichen Sorge vorbehalten. Entscheidungsgrundlage waren Kindeswohl, Kontinuität der Betreuung und Erfahrungen häuslicher Gewalt. Verfahrenskostenhilfe wurde nur der Antragstellerin bewilligt; die Beschwerde des Vaters wurde mangels Erfolgsaussicht kostenhilferechtlich abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde des Vaters teilweise erfolgreich: Alleinsorge der Mutter bestätigt, gemeinsame Regelung über Auslandsaufenthalt belassen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist zulässig, wenn dies dem Wohl des Kindes insbesondere unter Kontinuitätsgesichtspunkten am besten entspricht.

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Das Familiengericht kann Teilbereiche der elterlichen Sorge (z. B. Entscheidungen über den Auslandsaufenthalt) von der Übertragung einzelner Sorgebefugnisse ausnehmen und bei gemeinsamer Regelung belassen, um eine einseitige Ausreise zu verhindern.

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Erhebliche häusliche Gewalt und die vorrangige Betreuung durch einen Elternteil sind maßgebliche Kriterien für die Bewertung der Erziehungsgeeignetheit und können die Übertragung der Alleinsorge rechtfertigen.

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Der Kindeswille ist bei der Sorgerechtsentscheidung zu berücksichtigen und kann Gewicht erlangen, sofern er nicht unvernünftig oder objektiv unvertretbar ist.

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Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn das Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht erwartbar erfolgreich ist (vgl. §§ 76 FamFG, 114 ZPO entsprechend).

Relevante Normen
§ 76 Abs. 1 FamFG§ 114 ZPO§ 58 FamFG§ 59 FamFG§ 61 FamFG§ 63 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 402 F 184/10

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 19.11.2010 - 402 F 184/10 - wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibt, soweit die Frage des Aufenthaltes der betroffenen Kinder im Ausland zu regeln ist. Im Übrigen verbleibt es bei dem Entzug der elterlichen Sorge für den Kindesvater und der Übertragung der Alleinsorge auf die Kindesmutter.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

2.

Der Antragstellerin wird zur Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde des Antragsgegners ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T. C. in H. bewilligt.

3.

Der Antrag des Antragsgegners, ihm zur Durchführung des Beschwerde-verfahrens Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels der gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO entsprechend erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahrens zurückgewiesen.

Gründe

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1.

3

Die gemäß §§ 58, 59, 61, 63, 64, 151, 38 FamFG zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als die elterliche Sorge der Kindesmutter einzuschränken war, als es um die Befugnis geht, den Aufenthalt der betroffenen Kinder für das Ausland zu regeln. Insoweit verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern, um zu verhindern, dass die Antragstellerin möglicherweise mit ihren Kindern ohne die Zustimmung des Kindesvaters bzw. ohne eine ausdrückliche familiengerichtliche Sorgerechtsregelung ins Ausland verzieht oder gar in die Vereinigten Staaten auswandert.

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Unter der Maßgabe dieser Einschränkung war darüber hinaus gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf Antrag der Kindesmutter das alleinige Sorgerecht auf diese zu übertragen, weil zu erwarten ist, dass nach der Trennung der Eltern die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Kindesmutter dem Wohl der beiden gemeinsamen Kinder der beteiligten Kindeseltern am besten entspricht.

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Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts verwiesen werden. Entscheidender Gesichtspunkt für die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter ist der Umstand, dass es unter Kontinuitätsgesichtspunkten mit Blick auf die Familienverhältnisse für die Kinder dienlicher ist, wenn sie beide bei der Kindesmutter verbleiben.

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Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass es nach den sich aus den Akten ergebenden Umständen die Kindesmutter war, die sich sowohl im Irak wie auch später nach der Ausreise in Deutschland zunächst mit der Erziehung und Pflege der Kinder vorrangig befasste. Die Kindesmutter flüchtete im Jahre 2008 mit ihren beiden Kindern aus politischen Gründen aus dem Irak nach Deutschland. Hier lebte sie zunächst längere Zeit alleine mit den Kindern. Erst nachdem der Antragsgegner nach Deutschland nachzog, kam es für relativ kurze Zeit nochmals zu einer Zusammenführung und einem Zusammenleben der Familie in N. bzw. D.. Unwidersprochen und durch die entsprechenden Urkunden in vorliegendem Verfahren belegt, kam es nach dem Zuzug des Kindesvaters nach Deutschland zum Ausbruch von Gewalttätigkeiten des Kindesvaters gegenüber der Kindesmutter. Wie sich aus den entsprechenden polizeilichen Protokollen ergibt, erfolgte diese Gewaltanwendung jedenfalls teilweise auch in Gegenwart der Kinder. Die Gewaltanwendungen führten zu einem Strafverfahren wie auch zu einem polizeilichen Verfahren auf Verweis aus der Wohnung. Ob diese auch tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten unter anderem auch dadurch bedingt waren, dass sich die Kindesmutter, nachdem sie zunächst alleine in Deutschland aufhältig war, einem neuen Partner zugewandt hatte, braucht nicht abschließend geklärt zu werden. Für eine solche neue Beziehung spricht jedenfalls die Tatsache, dass die Antragstellerin auf entsprechende Fragen des Familiengerichts sich nicht äußern wollte.

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Gleichwohl darf dies nicht dazu führen, dass der Kindesvater gegen die Mutter massiv tätlich wurde. Insofern ist es nachvollziebar, wenn die Kindesmutter, nachdem man nochmals gemeinsam im Jahre 2010 von N. nach D. umgezogen war, letztendlich im Frühjahr/Frühsommer 2010 endgültig auszog, wohl Hals über Kopf nach H. übersiedelte und zunächst in einem Hotel wohnte. Bei der seinerzeit ungewissen Situation kann ihr auch nicht zum Nachteil gereichen, dass sie zunächst die Kinder beim Kindesvater zurückließ. Vielmehr war dies für sie zunächst die einzige Möglichkeit, die endgültige Trennung herbeizuführen. Bei der Vorgeschichte der unstreitig vorhandenen Spannungen zwischen den Kindeseltern mit Gewalttätigkeiten auf Seiten des Kindesvaters musste jedenfalls aus der Sicht der Kindesmutter eine "geordnete Trennung" außer Betracht bleiben.

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Auch das feindselige Verhalten des Kindesvaters nach der Trennung gegenüber der Kindesmutter ist unter diesem Blickwinkel zu bedenken.

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Bei dieser für die Kinder völlig ungewissen Situation, die mit dem Wegzug aus dem Irak begann und in der Folgezeit von Streitigkeiten zwischen den Eltern geprägt war, kann nicht von einer kontinuierlichen Betreuungssituation und der Begründung eines gesicherten sozialen Umfeldes in N. und D. ausgegangen werden. Die einvernehmliche Anmeldung der Kinder nach dem Umzug von N. nach D. bedingte noch keine Kontinuität in der kindlichen Erziehung. Die kurze Zeit nach dem Umzug von N. nach D. schuf mit der endgültigen Trennung der Eheleute neue Tatsachen, die wegen der Zerstrittenheit und ihrer fehlenden Konsensfähigkeit eine neue Regelung der Sorgerechtsfrage zwingend notwendig machten.

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Unter Beachtung des Grundsatzes der Kontinuität war daher ausschlaggebend, dass unter den geschilderten Umständen wichtigste Bezugsperson der Kinder bis dahin ihre Mutter war. Folgerichtig findet dies auch seine Stütze im Willen der Kinder, bei der Mutter leben, gleichzeitig aber auch den Vater häufig sehen zu wollen.

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Da unter intellektuellen Gesichtspunkten die Kindeseltern gleich erziehungsgeeignet erscheinen, kommt dieser emotionalen Bindung besondere Bedeutung zu.

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Zudem war im Rahmen der Bewertung der Erziehungsgeeignetheit graduell durchaus mit zu berücksichtigen, dass der Kindesvater – wie sich aus den Akten ergibt – sehr impulsiv zu sein scheint und zumindest gegenüber seiner Ehefrau zur Gewalttätigkeit neigte. Auch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte, wonach der Kindesvater gegenüber dritten Personen, die der Kindesmutter nahe stehen, jedenfalls verbal sehr heftig wurde. Diese Impulsivität des Vaters war bei der Sorgerechtsentscheidung mit zu berücksichtigen, ist sie doch kein gutes Vorbild für die Kinder.

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Ein entscheidender Gesichtspunkt war auch, dass die Kinder – so insbesondere der ältere Sohn – die Gewalt gegenüber der Mutter miterlebt haben, was Z. auch gegenüber der Polizei bekundet hat (vgl. Polizeibericht vom 26.10.2009 (Blatt 57 GA). All dies lässt es durchaus verständlich erscheinen, dass die Kinder – auch wenn sie den Kindesvater ebenso stark zugeneigt scheinen – lieber zur Mutter ziehen wollen, als beim Vater zu bleiben. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die betroffenen Kinder einem großen Loyalitätskonflikt ausgesetzt waren, als sie sich für den einen oder anderen Elternteil entscheiden mussten. Gleichwohl kann bei der Sorgerechtentscheidung unter den zuvor genannten Gesichtspunkten der Kindeswille nicht völlig unbeachtet bleiben, erscheint er doch nicht unvernünftig oder aus objektiver Sicht unvertretbar.

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Dass möglicherweise bei der Mutter derzeit eine geringere Bindungstoleranz vorhanden ist als beim Kindesvater, ist schon wegen der erlebten häuslichen Gewalt nachvollziehbar. Ein gestörtes Verhältnis zum Ehemann ist durchaus verständlich. Gleichwohl muss die Kindesmutter darauf hingewiesen werden, dass sie eigene Ressentiments gegenüber dem Kindesvater, mögen sie auch plausibel erscheinen, hintanzustellen muss und sicherzustellen hat, dass die Kinder ein gesundes natürliches Verhältnis zum Kindesvater entwickeln und auch die erlebten Auseinandersetzungen zwischen den Kindeseltern vergessen können. Insofern sei angemahnt, dass die Kindesmutter die sehr starken Bindungen der Kinder zu ihrem Vater respektiert und durch entsprechend großzügig gestaltete Umgangskontakte sichert.

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Da nicht völlig auszuschließen ist, dass die Kindesmutter zu Verwandten in die USA auswandert, muss gewährleistet werden, dass dies nicht ohne den Willen des Kindesvaters geschieht bzw. wenn es denn dem Kindeswohl am besten dienen würde, erst – wenn der Vater nicht einverstanden sein sollte – mit richterlicher Sorgerechtsentscheidung erfolgen kann. Insofern war dieser Teilbereich der elterlichen Sorge bei den Kindeseltern gemeinsam zu belassen. Für diesen ganz eng begrenzten Teilbereich der elterlichen Sorge erscheint es trotz der Zerstrittenheit der Kindeseltern auch nicht zwingend, hier anderweitige Regelungen mit Drittbeteiligung zu treffen. Ein Regelungsbedürfnis wird hier aller Voraussicht nach nicht eintreten, da die Kindesmutter selbst solche Auswanderungswünsche verneint hat.

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Einer Entscheidung zum Aussetzungsantrag des Antragsgegners bedurfte es in Anbetracht der heutigen Hauptsacheentscheidung nicht mehr.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

18

Der Beschwerdewert beträgt 3.000,00 €.

19

2.

20

Im Hinblick auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin war dieser gemäß § 78 Abs. 1 FamFG, 119 ZPO entsprechend Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T. C. in H. zu bewilligen.

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3.

22

Da die Beschwerde des Antragsgegners weitgehend erfolglos geblieben ist, konnte ihm für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden (§ 76 Abs. 1 FamFG, 114, 115 ZPO entsprechend).