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Oberlandesgericht Köln·4 UF 232/11·30.11.2011

Gegenvorstellung gegen Zurückweisung von Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Das OLG Köln weist die Gegenvorstellung zurück, da die Beschwerde von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gericht betont, dass Rechtliches Gehör gewährt wurde, dies jedoch die Erfolgsaussicht nicht begründet. Eine erstinstanzliche Bewilligung begründet keinen Anspruch auf Bewilligung in der nächsten Instanz.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die Beschwerde von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

2

Die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfolgt instanzbezogen; eine Bewilligung in einer vorherigen Instanz begründet keinen Anspruch in einer höheren Instanz.

3

Die Gewährung des rechtlichen Gehörs steht einer Zurückweisung mangels Erfolgsaussicht nicht entgegen; Gehörsgewährung begründet keine Erfolgsaussicht.

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Legt eine Partei zugleich Beschwerde und Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ein, trägt sie das Risiko, die Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst tragen zu müssen, falls VKH nicht bewilligt wird.

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 407 F 257/11

Tenor

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren in dem am 25.11.2011 erlassenen Beschluss des Senats wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Gegenvorstellung vom 29.11.2011 bleibt es dabei, dass das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren zurückzuweisen ist, weil ihre Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

3

Der Senat hat sich in vollem Umfang der Entscheidung des Amtsgerichts angeschlossen und auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Es versteht sich von selbst, dass der Senat den Beteiligten vor der Beschwerdeentscheidung rechtliches Gehör gewährt hat und sich mit den Argumenten der Antragstellerin auseinandergesetzt hat. Eine hinreichende (anfängliche) Erfolgsaussicht wird hierdurch nicht begründet.

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Der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin müsste bekannt sein, dass über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskosten in jeder Instanz gesondert entschieden wird. Unterliegt die Antragstellerin in erster Instanz, so darf sie trotz der erstinstanzlichen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gerade nicht damit rechnen, dass ihr auch für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Schließlich wurde ihr Begehren bereits nach eingehender Prüfung und Erörterung durch das Familiengericht zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Kosten hätte die anwaltlich vertretene Antragstellerin zunächst nur einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde stellen können. Legt die Antragstellerin hingegen Beschwerde ein verbunden mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe, so trägt sie das Risiko, die Kosten des Beschwerdeverfahrens ohne die Bewilligung von Verfahrenskosten tragen zu müssen.

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