Beschwerde gegen Versorgungsausgleich nach ausländischer Scheidung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner wandte sich gegen den vom Amtsgericht getroffenen Versorgungsausgleich nach einer in Marokko erfolgten Scheidung und beantragte Verfahrenskostenhilfe. Das OLG Köln wies Beschwerde und VKH-Antrag zurück und bestätigte die interne hälftige Teilung der Anwartschaften. Eine durch das marokkanische Urteil begründete Überkompensation wurde verneint; vorgelegte Unterlagen zeigten Leistungsfähigkeit des Antragsgegners. Die Kosten- und Verfahrenswertfestsetzung wurde bestätigt.
Ausgang: Beschwerde und Antrag auf Verfahrenskostenhilfe des Antragsgegners gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht kann auch bei einer nach ausländischem Recht erfolgten Scheidung durchgeführt werden; ein Ausschluss wegen etwaiger ausländischer Zahlungsanordnungen kommt nur in Betracht, wenn diese eine unzulässige Überkompensation konkret belegen.
Art. 17 Abs. 3 EGBGB (Billigkeitsvorbehalt) rechtfertigt den Ausschluss oder die Anpassung des Versorgungsausgleichs nur bei überzeugender und substantiiert dargelegter Unbilligkeit.
Bei interner Teilung von Versorgungsanwartschaften sind nachgewiesene Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen; bloße Sachbehauptungen ohne belegende Nachweise genügen nicht zur Korrektur der Teilung.
Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die Beschwerde in der Sache offensichtlich erfolglos ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Rheinbach, 18 F 158/15
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den von dem Amtsgericht – Familiengericht – Rheinbach am 04.11.2015 erlassenen Beschluss – 18 F 158/15 – sowie dessen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Auslagen der weiteren Beteiligten, die diese selbst zu tragen haben.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt
Gründe
Der Senat macht von der ihm nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG eröffneten Möglichkeit zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren Gebrauch , weil über den Verfahrensgegenstand im ersten Rechtszug mündlich verhandelt worden ist und von der Wiederholung dieser Verfahrenshandlung vor dem Senat weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners vom 03.12.2015 bleibt in der Sache ohne Erfolg, weshalb auch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht kommt.
Mit dem angefochtenen, im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichneten Erkenntnis hat das Amtsgericht auf den von der Antragstellerin verfolgten Versorgungsausgleich im Anschluss an die im Jahr 2010 nach marokkanischen Recht erfolgte Scheidung der Beteiligten zu Recht und mit zutreffender Begründung durch interne (hälftige) Teilung der von ihnen jeweils in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften erkannt. Die von dem Antragsgegner gegen die Richtigkeit dieses Erkenntnisses erhobenen Einwendungen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung nicht.
(1) Das gilt zunächst, soweit er meint, der Versorgungsausgleich sei auszuschließen, jedenfalls aber den besonderen Umständen des Einzelfalles anzupassen, und hierzu seine Auffassung weiterverfolgt, die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs widerspreche der Billigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 3 EGBGB, weil ihm in dem Scheidungsurteil zugleich als Scheidungsfolgen aufgegeben worden sei, an die Antragstellerin Unterhaltskosten i.H.v. 11.200,00 Dirham (entspreche 1.032,25 €) und von 18.900,00 Dirham (entspreche 1.741,93 €) sowie eine Brautgabe i.H.v. 54.000,00 Dirham (entspreche ca. 5000,00 €) zu zahlen. Wenn zu Gunsten der Antragstellerin der Versorgungsausgleich, den das marokkanische Recht nicht kenne, nach deutschem Recht stattfinde, würde die Antragstellerin nach deutschem Rechtstatut über Gebühr begünstigt, weil sie nach dem geltenden deutschen Recht keinen Unterhalt habe beanspruchen können. Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat (Seite 4 der Beschlussausfertigung), ist eine Besserstellung durch die Anwendung zweier Rechtssysteme nicht erkennbar. Nach deutschem Recht stünden der Antragstellerin neben dem Versorgungsausgleich auch Ansprüche auf Zahlung von Unterhalt und gegebenenfalls auch Zugewinnausgleich zu. Das Vorbringen des Antragsgegners, die Antragstellerin habe nach geltendem deutschem Recht keinen Unterhalt erhalten können, ist, worauf ihn der Vorsitzende des Senats mit Verfügung vom 15.12.2015 bereits hingewiesen hatte, nicht nachvollziehbar. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die von dem Antragsgegner zum Verfahrenskostenhilfeverfahren vorgelegten Verdienstabrechnungen den Schluss auf seine Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Trennungsunterhalt bzw. nachehelichem Unterhalt jedenfalls bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Wirkung ab dem 1.11.2015 zulassen, die die ihm im marokkanischen Scheidungsurteil aufgegebenen Zahlungspflichten einschließlich der Brautgabe deutlich überschreiten; gegenteiliges hat der Antragsgegner nicht dargetan. Die Brautgabe im marokkanischen Recht ist nicht etwa als Ersatz für den im deutschen Recht vorgesehenen, erst nach Eintritt in den Ruhestand wirksam werdenden Versorgungsausgleich zu werten. Diese dient der Absicherung der Ehefrau für die Zeit nach der Scheidung und ist nach der Zweckrichtung im deutschen Recht dem Unterhaltsrecht, allenfalls dem Güterrecht zuzuordnen (Nadjama Yassari, Die Brautgabe im Familienvermögens Recht, Tübingen 2014, Seiten 251 ff.).
(2) Das gilt ferner, soweit der Antragsgegner sinngemäß meint, die interne Teilung des Anrechts der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 1. zu seinen Gunsten sei zu gering ausgefallen, weil bei ihr die Zeiten für die Erziehung der gemeinsamen drei Kinder ausweislich der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1. vom 24.9.2015 nicht berücksichtigt worden seien. Dies trifft ausweislich der in Bezug genommenen Auskunft nicht zu (Bl. 15 ff., 17 f. VA-Heft).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 50 Abs. 1 HS 2 FamGKG [2 x 20 % von 3 x (2.110,00 € + 390,00 €) = 3.000,00 €]. Dieser gilt auch für das erstinstanzliche Verfahren.