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Oberlandesgericht Köln·4 UF 209/95·28.03.1996

Berufung gegen Scheidung nach türkischem Recht zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin legte Berufung gegen die Scheidung durch das Amtsgericht Bonn ein. Das OLG Köln weist die Berufung zurück und bestätigt die Scheidung. Deutsche Gerichte sind nach § 606a ZPO zuständig; materiell ist türkisches Recht nach Art.17 i.V.m. Art.14 EGBGB anzuwenden. Die Ehe ist tiefgreifend zerrüttet, ein überwiegendes Verschulden des Antragstellers liegt nicht vor.

Ausgang: Berufung der Antragsgegnerin gegen das Scheidungsurteil des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Scheidung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Deutsche Gerichte sind nach § 606a Abs. 1 Nr. 2 ZPO international zuständig, wenn beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

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Bei Ehegatten türkischer Staatsangehörigkeit richtet sich die materielle Scheidung nach türkischem Recht gemäß Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB.

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Nach Art. 134 Abs. 1 türk. ZGB ist die Scheidung zu geben, wenn die eheliche Gemeinschaft derart zerrüttet ist, dass die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens den Ehegatten nicht zugemutet werden kann.

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Die gegenteilige Erklärung eines Ehegatten, an der Ehe festhalten zu wollen, verhindert die Scheidung nicht, wenn die Zerrüttung objektiv festgestellt ist; ein Widerspruchsrecht nach Art. 134 Abs. 2 türk. ZGB setzt ein überwiegendes Verschulden des Widersprechenden voraus.

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Für die Feststellung der Zerrüttung sind dauerhafte Unversöhnlichkeit, schwerwiegende Störung der ehelichen Verhältnisse und die Unmöglichkeit einer ehelichen Lebensgemeinschaft maßgeblich; soziale Differenzen oder Integrationsprobleme ändern daran nichts, wenn die objektive Zerrüttung vorliegt.

Relevante Normen
§ 606a Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ Art. 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB§ Art. 134 Abs. 1 des türkischen Zivilgesetzbuches (türk. ZGB)§ Art. 134 Abs. 1 türk. ZGB§ Art. 134 Abs. 2 türk. ZGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 41 F 266/94

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 17. Oktober 1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn (41 F 266/94) wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat sachlich keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien im Ergebnis zu Recht geschieden.

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Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus § 606 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO, weil beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

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Materiell richtet sich die Scheidung der türkischen Ehegatten nach türkischem Recht, Art. 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB.

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Nach Art. 134 Abs. 1 des türkischen Zivilgesetzbuches (türk. ZGB) kann jeder Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn die eheliche Gemeinschaft so tief zerrüttet ist, daß den Ehegatten die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls zwischenzeitlich erfüllt, wie aufgrund der Anhörung der Parteien zur Überzeugung des Senats feststeht.

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Eine eheliche Gemeinschaft besteht seit nunmehr über 2 Jahren nicht mehr, nachdem die Antragsgegnerin zum 01. Dezember 1993 zu ihren Eltern gezogen ist, wie zweitinstanzlich unstreitig geworden ist. Soweit die Antragsgegnerin bei ihrer Anhörung vor dem Senat entgegen ihrem eigenen Sachvorbringen unkonkret angegeben hat, erst im Jahre 1994 zu ihren Eltern gegangen zu sein, folgt der Senat der überzeugenden und glaubwürdigen Aussage des Antragstellers, der die Entwicklung der Entfremdung der Ehegatten seit dem Zuzug der Antragsgegnerin in die Bundesrepublik und in das Zimmer des Antragstellers in der elterlichen Wohnung Ende 1992 detailliert und plausibel geschildert hat.

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Der Antragsteller lebt mit seinen Eltern bereits seit 1982 in Deutschland, also seit seinem 12. Lebensjahr. Nachdem die beiderseitigen Eltern der Parteien die am 07. Oktober 1991 in der Türkei erfolgte Heirat abgesprochen hatten, ist die Antragsgegnerin erst im Herbst 1992 nach Deutschland gekommen. Da war sie bereits 25 Jahe alt. Nach kurzer Zeit des Zusammenlebens ist es bereits zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien gekommen.

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Auch die Antragsgegnerin hat letztlich Konflikte der Ehegatten eingeräumt, weil sie die Schwiegereltern unterdrückt hätten und der Antragsteller stark unter deren Einfluß stehe. Auch hat sie trotz Aufforderung des Antragstellers eine Rückkehr zu ihm abgelehnt, vielmehr von der Bedingung ahängig gemacht, daß er eine eheliche Wohnung außerhalb seines Elternhauses schaffe. Daß die Heirat unter dieser Bedingung erfolgt sei, hat die Antragsgegnerin jedoch selbst nicht geltend gemacht.

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Schließlich haben sich die Parteien im Verfahren und in dem Unterhaltsverfahren vor dem Senat (4 UF 179/95) mit gegenseitigen Vorwürfen und Verdächtigungen überhäuft, wie schon das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. Der Antragsteller verdächtigt die Antragsgegnerin von vorne herein mangelnder ehelicher Gesinnung, während die Antragsgegnerin ihm vorwirft, eine falsche Urkunde über eine angebliche Trennungsvereinbarung vorgelegt zu haben.

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Danach ist die Ehe der Parteien tiefgreifend zerrüttet i. S. einer erforderlichen (vgl. Rumpf in FamRZ 93, 1209 m. w. N.) schwerwiegenden Störung der ehelichen Verhältnisse von gewisser Dauerhaftigkeit, die die Eheleute nicht zu lösen vermochten und die die positive Einstellung zumindest eines Ehegatten zu den ehelichen Verpflichtungen grundsätzlich in Frage gestellt hat. Denn durch die dargestellten Zerwürfnisse ist jedenfalls beim Antragsteller jede eheliche Gesinnung erloschen. Er lehnt die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Antragsgegnerin ernsthaft und endgültig ab. Daß die Antragsgegnerin an der Ehe festhalten will, wie sie vorgibt, ändert an der objektiv vorliegenden Zerrüttung der Ehe nichts. Die Antragsgegnerin hat außer ihrem Willen die Ehefortsetzung zu wollen, nichts für einen auch nur annähernd intakten Zustand dieser Ehe bekunden können. Für die Ehe der Parteien rechtferigt das nach allem die Feststellung, daß sie von Grund auf zerrüttet ist. Ob die Gründe hierfür in erster Linie in der unterschiedlichen sozialen Entwicklung der Ehegatten liegen, der mangelnden Integration der Antragsgegnerin im Inland, etwa ihren Sprachschwierigkeiten, oder ob das Scheitern der Ehe der Parteien auf ihrem wechselseitigen Verhalten vor der Trennung beruht, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Die Parteien sind nie zum Aufbau einer echten ehelichen Lebensgemeinschaft gelangt. Die inneren und äußeren Verhältnisse ihrer Ehe haben dies nicht ermöglicht.

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Aufgrund der Unvereinbarkeit der Vorstellungen der Parteien über die Fortführung ihrer Ehe, ihrer lang andauernden und fortbestehenden Unversöhnlichkeit, wie sie durch die unerfreulichen Ereignisse im Zusammenhang mit dem genannten Unerhaltsverfahren und diesem Scheidungsverfahren offenkundig geworden sind, ist jedenfalls dem Antragsteller - der dies ablehnt - die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens mit der Antragsgegnerin nicht zumutbar. Steht aber die Zerrüttung der Ehe fest, kann die Erklärung der Antragsgegnerin, an der Ehe festhalten zu wollen, dies nicht ändern. Art. 134 Abs. 1 türk. ZGB ist auch dann anwendbar, wenn der sich der Scheidung widersetzende Ehegatte die Fortsetzung der Ehe einseitig für zumutbar ansieht (vgl. dazu OLG Hamm FamRZ 91, 1306, 1307 und Rumpf, a. a. O., jeweils m. w. N.).

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Die Ehe war trotz des Widerspruches der Antragsgegnerin zu scheiden, weil ein überwiegendes Verschulden des Antragstellers an der Zerrüttung der Ehe nicht festgestellt werden kann, Art. 134 Abs. 2 türk. ZGB. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Anhörung durch den Senat bestätigt, daß ihre Probleme mit den Schwiegereltern der Grund für ihren Umzug zu den eigenen Eltern waren. Das kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dem Antragsteller zum Vorwurf gemacht werden, zumal die Antragsgegnerin unter den gegebenen Lebensumständen des Antragstellers bei seinen Eltern die Ehe geschlossen hat und ihm nach Deutschland gefolgt ist. Davon jedenfalls muß der Senat mangels anderweitigen Vorbringens der Antragsgegnerin ausgehen. Selbst wenn also der Antragsteller, was nicht feststeht, die Antragsgegnerin zum Weggang zu ihren Eltern animiert und sie anschließend in der - berechtigten - Erwartung enttäuscht hätte, er sei um eine gemeinsame Ehewohnung der Parteien bemüht, sind solche Umstände kaum geeignet, ihm einen "Verschuldensvorwurf" zu machen. Bei der bestehenden Ausgangslage kann das Umvermögen des seinerzeit erst 23 Jahre alten Antragstellers, sich aus der traditionell engen Bindung an die Eltern und die Geschwister zu lösen, nicht als schuldhaft ehewidriges und zur Zerrüttung der Ehe der Parteien führendes "Verschulden" i. S. des Art. 134 Abs. 2 türk. ZGB ausgelegt werden. Daß allein die Erklärung des Antragstellers, er wolle sich um eine gemeinsame Wohnung bemühen, für die Antragsgegnerin Anlaß zum Auszug gewesen sei, liegt nach ihrem eigenen Vorbringen völlig fern. Bei intakter Ehe und inniger Zuneigung der Ehegatten hätte die Wohnungssuche auch unter den bestehenden Verhältnissen betrieben und kurzfristig erledigt werden können. Statt dessen hat die Antragsgegnerin nach ihrer Darstellung nahezu 1 Jahr bei ihren Eltern geduldig abgewartet, bis ihr durch den Scheidungsantrag des Antragstellers Ende 1994 dessen wahre Absichten offenbar geworden seien. Das ist völlig fernliegend und kaum nachvollziehbar, mag aber letzlich auch auf sich beruhen. Denn die behauptete Erklärung des Antragstellers unterstellt, wiegt sie jedenfalls nicht schwerer als die spätere Weigerung der Antragsgegnerin, in die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller zurückzukehren. Daß dem Antragsteller das Unvermögen der Beschaffung einer gemeinschaftlichen Ehewohnung als von der Antragsgegnerin verlangten Voraussetzung des Zusammenlebens unter den hier obwaltenden Umständen nicht als Verschulden angelastet werden kann, ist bereits dargelegt. Bei den Problemen der Parteien handelt es sich um eine schicksalhafte Entwicklung ihrer Beziehung. Die Parteien sind nicht in der Lage gewesen, aus der traditionsgebundenen Form der Eheanbahnung und Eheschließung zu einer echten ehelichen Partnerschaft zu finden, wobei auch die äußerst unterschiedliche soziale Entwicklung der Ehegatten vor der Heirat trotz ihrer verwandtschaftlichen Bindungen eine Rolle gespielt haben mag.

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Ein überwiegendes Verschulden des Antragstellers am Scheitern der Ehe kann nach allem nicht festgestellt werden, so daß der Antragsgegnerin kein Widerspruchsrecht i. S. des Art. 134 Abs. 2 türk. ZGB zusteht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert der Berufung: 10.500,00 DM