Wiedereinsetzung wegen versäumter Beschwerde in Versorgungsausgleich – fehlender Hinweis auf Anwaltszwang
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin beantragte Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Brühl in einer Versorgungsausgleichssache. Das OLG Köln gewährte Wiedereinsetzung, weil die Rechtsbehelfsbelehrung den Anwaltszwang nicht hinreichend deutlich machte und die Versäumung ohne Verschulden erfolgte. Eine unterschriebene Faxkopie an das zuständige Gericht war fristwahrend. Zur Begründung der Beschwerde wurde eine Frist bis 25.01.2013 gesetzt.
Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag wegen versäumter Beschwerdefrist als begründet stattgegeben; Frist zur Begründung bis zum 25.01.2013 gesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung nach § 17 FamFG ist zu gewähren, wenn die gesetzliche Beschwerdefrist ohne Verschulden versäumt wurde und die in den angefochtenen Entscheidungsgründen enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis auf den geltenden Anwaltszwang enthielt.
Die Beschwerde gegen eine nach § 137 Abs. 2 FamFG abgetrennte Folgesache (z. B. Versorgungsausgleich) unterliegt dem Anwaltszwang; eine Beschwerde eines nicht anwaltlich vertretenen Ehegatten ist damit unwirksam.
Die Form und das Einreichungsgericht des Wiedereinsetzungsantrags richten sich nach den Vorschriften für die versäumte Verfahrenshandlung; ist die versäumte Handlung bei einem bestimmten Gericht vorzunehmen, ist auch der Wiedereinsetzungsantrag dort einzureichen.
Eine per Fernkopie übermittelte, die Unterschrift enthaltende Eingabe kann fristwahrend sein; ein bei einem falschen Gericht eingereichter Schriftsatz ist nicht fristwahrend, kann aber durch zeitnahe identische Übermittlung an das richtige Gericht geheilt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Brühl, 33 F 297/10 VA
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den von dem Amtsgericht – Familiengericht – Brühl am 20.09.2012 erlassenen Beschluss – 33 F 297/10 VA – antragsgemäß Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand gewährt.
II.
Der Antragsgegnerin wird zur Begründung ihrer Beschwerde eine Frist bis zum 25.01.2013 gesetzt.
Gründe
Zu Ziffer I.:
Der Antrag der Antragsgegnerin vom 22.11.2012, ihr wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen das im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete Erkenntnis des Amtsgerichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichzeitiger Einlegung des versäumten Rechtsmittels zu gewähren, ist zulässig.
Die Statthaftigkeit folgt aus § 17 Abs. 1 FamFG. Die Antragsgegnerin hat die für die Einlegung der Beschwerde gegen den von dem Amtsgericht am 20.09.2012 erlassenen Beschluss gemäß §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG geltende gesetzliche Frist zur Einlegung des Rechtsmittels von einem Monat versäumt. Dieser Beschluss ist der Antragsgegnerin, die im ersten Rechtszug nicht anwaltlich vertreten gewesen ist, persönlich am 25.09.2012 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann daher gemäß §§ 63 Abs. 3 S. 1, 16 Abs. 2 FamFG i. V. m. §§ 222 ZPO, 187 Abs. 1 BGB am 26.09.2012 und endete gemäß § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 25.10.2012 (einem Donnerstag). Bis zu diesem Tag ist bei dem Amtsgericht Brühl (§ 64 Abs. 1 FamFG) eine wirksame Beschwerde nicht eingegangen. Die von der Antragsgegnerin mit ihrem bei dem Amtsgericht am 25.10.2012 eingegangenen persönlichen Schreiben vom 24.10.2012 eingelegte Beschwerde entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Gemäß § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Ehegatten unter anderem in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Zu den Folgesachen gehört gemäß § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG unter anderem eine (dem vorliegenden Verfahren ebenfalls zugrunde liegende) Versorgungsausgleichssache (Nr. 1). Der Umstand, dass das Amtsgericht das Versorgungsausgleichsverfahren aufgrund des am 31.01.2012 erlassenen Ehescheidungsbeschlusses abgetrennt hat, führt nicht zur Ausnahme des abgetrennten Verfahrens aus dem Anwaltszwang. Gemäß § 137 Abs. 5 S. 1 Hs. 1 FamFG bleiben abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 dieser Vorschrift Folgesachen. Die abgetrennte Folgesache unterliegt weiterhin dem Anwaltszwang und die Beschwerde eines Ehegatten gegen eine abgetrennte Folgesache kann wirksam nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden (BGH zu der durch das FamFG insoweit übernommenen alten Rechtslage zu §§ 78, 623, 628 ZPO, Beschluss vom 15.10.1980 – IVb ZB 597/80 – zitiert nach juris Rn. 3; Weber in Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 114 Rn. 7).
Der Wiedereinsetzungsantrag der Antragsgegnerin ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der nach § 18 Abs. 1 geltenden Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bei dem richtigen Adressaten eingelegt worden. Die 2-Wochen-Frist begann gemäß § 187 Abs. 1 BGB am 09.11.2012, weil der Antragsgegnerin die Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 06.11.2012, mit der sie auf die Unbeachtlichkeit der von ihr persönlich eingelegten Beschwerde in Anbetracht des geltenden Anwaltszwangs hingewiesen worden ist, am 08.11.2012 zugestellt worden ist, und endete gemäß § 187 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 22.11.2012. Innerhalb dieser Frist ist der Wiedereinsetzungsantrag der Antragsgegnerin auch eingegangen. Das folgt allerdings nicht aus dem Umstand, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin den Wiedereinsetzungsantrag vom 22.11.2012 an das Oberlandesgericht Köln gerichtet haben und dieser Schriftsatz am selben Tag eingegangen ist. Dieser Schriftsatz war nicht fristwahrend. Nach § 18 Abs. 2 FamFG richtet sich die Form des Antrages auf Wiedereinsetzung nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten. So wie das Rechtsmittel der Beschwerde selbst gemäß § 64 Abs. 1 FamFG bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten wird, ist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist bei dem Amtsgericht einzureichen (vgl.: Prütting/Helms–Ahn-Roth, FamFG, 2. Auflage, § 18 Rn. 9; Sternal in Keidel, a. a. O., § 18 Rn. 8, unter Aufgabe seiner gegenteiligen Kommentierung in der 16. Auflage). Die Verfahrensbevollmächtigten haben diesem Erfordernis indessen dadurch Genüge getan, indem sie unter dem 22.11.2012 einen weiteren Schriftsatz verfasst haben, der mit dem an das Oberlandesgericht adressierten Schriftsatz bis auf den Wechsel in der Adressierung identisch ist, und diesen noch am 22.11.2012 eingehend an das Amtsgericht per Fax übermittelt haben, wie die von dem Amtsgericht der Akte nachgereichte Fernkopie belegt. Die an das Amtsgericht übermittelte Fernkopie ist auch fristwahrend, da sie die Unterschrift der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wiedergibt (vgl.: Sternal, a. a. O., § 63 Rn. 38).
Das Wiedereinsetzungsgesuch der Antragsgegnerin ist auch begründet.
Die Antragsgegnerin war ohne ihr Verschulden verhindert, die Beschwerdefrist einzuhalten. Davon ist gemäß § 17 Abs. 2 FamFG auszugehen, da die in den angefochtenen Beschluss eingeschlossene Rechtsbehelfsbelehrung einen Hinweis an die Beteiligten, insbesondere an die im ersten Rechtszug nicht anwaltlich vertretene Antragsgegnerin, auf den geltenden Anwaltszwang nicht enthält.
Zu Ziffer II.:
Insoweit beruht die Entscheidung auf § 65 Abs. 2 FamFG.
In diesem Zusammenhang sei der Normzweck des § 114 Abs. 1 FamFG erinnert, der dem Schutz von rechtsunkundigen Verfahrensbeteiligten durch sachgerechte Rechtsberatung dient und eine Formulierung erfordert, die den Umfang der Anfechtung, das konkrete Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers und eine geordnete Begründung erfordert, weshalb das amtsgerichtliche Erkenntnis für unzutreffend erachtet wird, und weswegen ein In-Bezugnahme des bisherigen persönlichen Vorbringens der Antragsgegnerin nicht hinreichend sein dürfte.