Trennungsunterhalt: Reisekostenerstattung und Dienstwagen als Einkommen (§ 1361 BGB)
KI-Zusammenfassung
Im Berufungsverfahren stritten die getrenntlebenden Ehegatten über rückständigen und laufenden Trennungsunterhalt. Das OLG wies die Berufung des Beklagten zurück und gab der Berufung der Klägerin überwiegend statt. Reisekostenerstattungen wurden mangels Darlegung konkreter Mehraufwendungen als Einkommen berücksichtigt; ebenso wurden geldwerte Vorteile (u.a. Dienstwagen, weitere Arbeitgeberleistungen) und Mieterträge zugerechnet. Eine krankheitsbedingte Reduzierung der Erwerbsfähigkeit zur Rechtfertigung geringerer Leistungsfähigkeit verneinte der Senat mangels hinreichender Substantiierung.
Ausgang: Berufung des Beklagten zurückgewiesen; Berufung der Klägerin überwiegend erfolgreich mit teilweiser Abänderung und teilweiser Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung des Trennungsunterhalts nach § 1361 BGB ist das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen anhand belegter Einkünfte zu ermitteln und um geldwerte Vorteile zu ergänzen.
Reisekostenerstattungen des Arbeitgebers sind dem Einkommen hinzuzurechnen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht substantiiert darlegt und belegt, dass ihnen entsprechende konkrete Mehraufwendungen gegenüberstehen.
Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens ist als Einkommen zu berücksichtigen und kann mangels genauer Angaben im Wege der Schätzung bemessen werden.
Eine Reduzierung der Erwerbstätigkeit (z.B. Altersteilzeit) mindert die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nur, wenn eine dauerhafte und nicht behebbar krankheitsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit schlüssig dargelegt ist.
Steuerrechtlich anerkannte Abschreibungen oder nicht belegte Erhaltungsaufwendungen sind bei der unterhaltsrechtlichen Ermittlung von Mieteinkünften nicht ohne Weiteres einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 42 F 240/00
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. Januar 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn - 42 F 240/00 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 11. Januar 2001 - 42 F 240/00 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1) für die Zeit von März 2000 bis Dezember 2000 restlichen Unterhalt in Höhe von 10.949,34 EUR
nebst 4 % Zinsen aus 2.189,86 EUR
seit dem 24. August 2000 (Rechtshängigkeit der Klage) sowie
Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 4.379,74 EUR seit dem 24. August 2000,
aus weiteren 1.094,93 EUR seit dem 1. September 2000,
aus weiteren 1.094,94 EUR seit dem 1. Oktober 2000,
aus weiteren 1.094,93 EUR seit dem 1. November 2000 und
aus weiteren 1.094,94 EUR seit dem 1. Dezember 2000,
2)
für das Jahr 2001 restlichen Unterhalt in Höhe von 6.228,46 EUR und
3)
ab Januar 2002 monatlichen laufenden Trennungsunterhalt in Höhe von 1.280,82 EUR abzüglich jeweils geleisteter Zahlungen zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/7 und der Beklagte zu 6/7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet, dagegen ist die Berufung der Klägerin überwiegend begründet; lediglich in Höhe eines Betrages 3.730,53 EUR (zu viel verlangter Unterhalt für den Zeitraum März 2000 bis Dezember 2001) sowie in Höhe eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 78,34 EUR bezüglich des geltend gemachten laufenden Unterhaltes ab Januar 2002 ist die Berufung unbegründet.
Der Klägerin stehen gegen den Beklagten gemäss § 1361 BGB für den Zeitraum März bis Dezember 2000 restliche Unterhaltsansprüche in Höhe von 10.949,34 EUR, für das Jahr 2001 restliche Unterhaltsansprüche in Höhe von 6.228,46 EUR und ab Januar 2002 ein laufender monatlicher Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von 1.280,82 EUR zu.
Dabei geht der Senat bezüglich der zugrunde zu legenden Nettoeinkommen des Beklagten für die genannten Zeiträume grundsätzlich von den belegten Angaben des Beklagten aus.
So ergibt sich aufgrund der vom Beklagten mit der Berufungserwiderung und mit Schriftsatz vom 4. Februar 2002 überreichten Gehaltsbescheinigungen des Arbeitsgebers des Beklagten, der deutschen Ausgleichsbank (DtA), für das Jahr 2000 ein bereinigtes Jahresnettoeinkommen von 66.870,64 EUR (entsprechend rd. 130.788,00 DM (vgl. Blatt 211 und 314 f.; 316 GA)).
Aus der letzteren Gehaltsbescheinigung ergibt sich für das Jahr 2001 ein bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten von 69.323,65 EUR. Ausweislich der mit nachgelassenem Schriftsatz des Beklagten vom 21. Mai 2002 überreichten, von der soeben genannten Bescheinigung beim Bruttogehalt geringfügig abweichenden Jahresgehaltsbescheinigung der DtA für das Jahr 2001 (vgl. Blatt 419 ff.; 424 GA) sind von diesem Betrag aber noch ein Abzug für Leistungen an das Sozialwerk in Höhe von 24,54 EUR sowie eine Zurechnung erstatteter Reisekosten in Höhe von 2.672,98 EUR zu machen, so dass sich insgesamt ein anzurechnendes Nettoeinkommen des Beklagten für das Jahr 2001 von 71.972,09 EUR (entsprechend rd. 140.765,00 DM) ergibt. Die erstatteten Reisekosten sind voll hinzuzurechnen, da sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht ergibt, dass den genannten Reisekosten auch tatsächlich entsprechende Mehraufwendungen des Beklagten gegenüberstehen. Über den Abrechnungsmodus der Arbeitgeberin des Beklagten ist insoweit nichts bekannt. Von daher kann seitens des Senates nicht beurteilt werden, ob die Reisekostenerstattung lediglich kostendeckend war, bzw. welche konkreten Ausgaben des Beklagten den erstatteten Beträgen gegenüberstanden.
Für das Jahr 2002 ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte zumindest von dem gleichen Jahresnettoeinkommen des Beklagten wie für 2001 auszugehen. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, er nehme krankheitsbedingt die Möglichkeit der ihm angebotenen Altersteilzeitbeschäftigung wahr und müsse deswegen Einkommenseinbußen hinnehmen, kann er nach Auffassung des Senates hiermit nicht gehört werden. Der durch ärztliche Atteste belegte Vortrag des Beklagten ergibt nach Auffassung des Senates keine solche Gesundheitsbeeinträchtigung des Beklagten, die eine Verminderung der Erwerbstätigkeit zur Folge hätte. Gemäß ärztlicher Bescheinigung vom 1. Februar 2002 des Dr. med. T. A., welche mit Schriftsatz vom 14. März 2002 (Blatt 363 ff.; 371 GA) zu den Akten gereicht worden ist, besteht bei dem Beklagten eine deutliche Einschränkung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit aufgrund ausgeprägter Schlafstörungen, chronischer Cephalgien, Konzentrationsstörungen, Tagesmüdigkeit und Kreislaufbeschwerden. Der vorgenannte Arzt führt sodann weiter aus, dass aufgrund der durchgeführten Untersuchungen der dringende Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom bestünde. Wie allgemein bekannt sei, würde dies einen erheblichen zusätzlichen kardiovaskulären Risikofaktor im Sinne eines erhöhten Risikos des Auftretens vaskulärer Erkrankungen darstellen. Die geschilderten Beschwerden und Symptome bestünden schon seit längerem (restrospektiv sicherlich mehr als 10 Monate). Herr Dr. S. (der Beklagte) sei zur Zeit aufgrund der obigen Erkrankung nur sehr eingeschränkt belastbar, da erhebliche Konzentrationsstörungen vorlägen. Eine weitere Behandlung im Schlaflabor sollte dringlichst erfolgen.
Diesen Feststellungen lässt sich eine krankheitsbedingte verminderte Erwerbsfähigkeit nicht schlüssig entnehmen. Wie sich aus dem ärztlichen Attest ergibt, ist das Schlafapnoesyndrom behandelbar, so dass Verbesserungen des Allgemeinbefindens zu erwarten sind. Jedenfalls lässt sich dem Vortrag des Beklagten nicht konkret entnehmen, dass über einen gewissen Erschöpfungszustand hinaus eine krankheitsbedingte teilweise Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Dabei mag die Altersteilzeit vom Gesetzgeber neben arbeitsplatzspezifischen Überlegungen auch deswegen eingeführt worden sein, um einerseits die berufliche Erfahrung älterer Arbeitnehmer weiter nutzen zu können, andererseits aber der naturbedingt schwindenden Leistungsfähigkeit im Alter Rechnung zu tragen. Diese gesetzgeberischen Überlegungen können aber nicht ohne weiteres in die unterhaltsrechtliche Problematik der zu ermittelnden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten übertragen werden. Unterhaltsrechtliche Relevanz kann insoweit nur ein Krankheitszustand haben, der zu einer dauerhaften, nicht behebbaren Minderung der Erwerbsfähigkeit führt. Eine solche Minderung der Erwerbsfähigkeit kann nach dem oben Gesagten beim Beklagten gerade nicht bejaht werden.
Darüber hinaus ist dem Einkommen des Beklagten der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens hinzuzurechnen. Dieser ist zu schätzen. Der Senat hält insoweit einen zurechenbaren geldwerten Vorteil von monatlich 600,00 DM im Hinblick darauf für angemessen, dass der Beklagte Steuern, Versicherung, Anschaffungskosten, Reparatur- und Wartungskosten sowie Betriebskosten erspart. Auf das Jahr umgerechnet ergibt sich damit ein jährlicher geldwerter Vorteil von 7.200,00 DM.
Darüber hinaus ist dem Einkommen des Beklagten ein weiterer geldwerter Vorteil für Erstattung arbeitsbedingter Fahrtkosten, Privatnutzung von Telefon etc. in Höhe von jährlich 3.482,00 DM zuzurechnen. So sind bei dem ermittelten Jahresnettoeinkommen bereits arbeitsbedingte Fahrtkosten in Abzug gebracht worden, die die Arbeitgeberin dem Beklagten erstattet. Von daher schätzt der Senat gemäss § 287 ZPO die ersparten Aufwendungen einschließlich sonstiger geldwerter Vorteile insgesamt auf den Jahresbetrag von 3.482,00 DM.
Weiter hinzuzurechnen sind Erträgnisse in Höhe von monatlich 389,00 DM aus dem Mietobjekt S., was jährlich einen Betrag von 4.668,00 DM ausmacht. Der Einwand des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 21. Mai 2002 (Blatt 419 ff. GA), diese Erträgnisse seien zu hoch geschätzt, erscheint dem Senat nicht zutreffend. Der Beklagte hat die Anlage V zur Einkommenssteuererklärung von 1999 sowie zu der von 2001 zu den Akten gereicht (vgl. Blatt 26 f.; 407, 407 R GA). In der Aufstellung "Einnahmen und Werbungskosten" bezüglich des Objektes S. für das Jahr 1999 sind steuermindernde Erhaltungaufwendungen aus dem Jahr 1997 in Höhe von 24.556,00 DM aufgeführt. Diese Aufwendungen sind demnach im Jahre 1999 nicht angefallen, so dass sich unter Abzug dieses Betrages für 1999 ein Gewinn von 4.668,00 DM errechnet. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass im Jahre 2000 sich grundsätzlich eine andere Gewinnsituation ergibt. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 21. Mai 2002 nunmehr vorträgt, dass der Überschuss des Beklagten im Jahre 2000 maximal 2.500,00 DM betragen habe, ist dies nicht belegt. Allein aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2000 ergibt sich dies nicht, weil hierin auch steuermindernde Abschreibungen enthalten sind, die unterhaltsrechtlich nicht ohne weiteres Berücksichtung finden können. Zur Konkretisierung seines Vortrags hätte es näheren Vortrages des Beklagten bedurft. Auch aus der Steuererklärung für das Jahr 2001 lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Insbesondere aus der Anlage V zur Einkommensteuererklärung des Beklagten für das Jahr 2001 lässt sich ohne weitere Erläuterungen nicht herleiten, dass ein geringerer als der vom Senat angenommene Überschuss für das Objekt S. erwirtschaftet worden ist. Zwar ergibt die Aufstellung, dass Verluste in dem genannten Objekt realisiert worden seien. Nur unter Berücksichtigung der "Absetzungen nach dem Einkommenssteuergesetz" sowie abzuziehender Erhaltungsaufwendungen, die jedoch in keiner Weise belegt sind, ergeben sich Verluste. Lässt man diese Beträge außer Ansatz, so ist jedenfalls ein Überschuss von monatlich 389,00 DM, wie ihn der Senat schätzt, erzielt worden. Gegenteiliges behauptet der Beklagte auch weder für das Jahr 2001 noch für das Jahr 2002. Lediglich die für das Jahr 2000 angesetzten Überschüsse hält er für übersetzt.
Ausgehend von diesen grundsätzlichen Überlegungen errechnen sich die vom Senat ausgeurteilten Unterhaltsansprüche der Klägerin der Höhe nach wie folgt:
A) Jahr 2000
Unterhaltsansprüche der Klägerin von März 2000 bis Dezember 2000:
März bis August 2000
- März bis August 2000
Einkommen des Beklagten
- Einkommen des Beklagten
a) Jahresnettoeinkommen 130.788,00 DM
| b) zuzüglich Steuerrückerstattung | 12.662,00 DM |
| c) zuzüglich Vermögensvorteil Privatnutzung Pkw | 7.200,00 DM |
| d) zuzüglich Zusatzbetrag weitere geldwerte Vorteile wie Erstattung arbeitsbedingter Fahrtkosten, Privatnutzung Telefon etc. | 3.482,00 DM |
| e) zuzüglich Überschuss Mietobjekt S. | 4.668,00 DM |
| Jahresnettoeinkommen des Beklagten für 2000 | 158.800,00 DM |
| f) Monatsnettoeinkommen (: 12) | 13.233,33 DM |
| g) abzüglich Unterhalt F: (Tabellenbetrag höchste Einkommensgruppe) | 969,00 DM |
| bereinigtes Monatsnettoeinkommen des Beklagten | 12.264,33 DM |
| 6/7 Anrechnungsbetrag hiervon | 10.512,29 DM |
| 2) Einkommen der Klägerin : | |
| a) Monatseinkommen | 3.019,00 DM |
| b) abzüglich Krankenversicherung | 301,00 DM |
| c) bereinigtes Monatsnettoeinkommen der Klägerin | 2.718,00 DM |
| d) zuzüglich Wohnvorteil mietfreies Wohnen im eigenen Haus (geschätzt) | 1.050,00 DM |
| Maßgebend ist der zu schätzende Aufwand für eine angemessene Wohnung ohne Kinder und Ehemann. Bei früher 180 qm Wohnfläche sind rund 75 qm für die Klägerin allein mit 14,00 DM/qm angemessen, so dass sich der Wohnvorteil monatlich auf insgesamt 1.050,00 DM beläuft. Der Restwohnwert des Hauses ist totes Kapital. Soweit der Beklagte der Klägerin hier einen höheren Wohnvorteil zugerechnet wissen will, ist dies nach Auffassung des Senates nicht gerechtfertigt. Als Wohnvorteil ist in der Trennungsphase jedenfalls nicht der volle Mietwert in Ansatz zu bringen. Soweit der Beklagte auf die steuerrechtliche Bewertung mit 8,50 DM/qm abstellt, ist das für die Bewertung des Wohnvorteils nicht maßgebend. | |
| e) Einkommen der Klägerin insgesamt | 3.768,00 DM |
| 3) Bedarf der Klägerin: | |
| a) Einkommen des Beklagten (6/7 Anteil) | 10.512,29 DM |
| b) Einkommen der Klägerin (ohne Wohnvorteil) | 2.718,00 DM |
| c) Wohnbedarf der Parteien zur Ehezeit (Mietwert des Hauses abzüglich Hausbelastungen: 180 qm * 14,00 DM - 1.493,00 DM) Auch hier kommt es auf die steuerrechtliche Bewertung nicht an. Entscheidend ist der vom Senat geschätzte tatsächliche Mietwert. | 1.027,00 DM |
| Gesamtbedarf der Parteien | 14.257,29 DM |
| Gesamtbedarf der Klägerin (: 2) | 7.128,65 DM |
| e) abzüglich Einkommen der Klägerin (einschließlich Wohnvorteil) | 3.768,00 DM |
| e) monatlicher Unterhaltsanspruch der Klägerin von März 2000 bis August 2000 | 3.360,65 DM. |
II. September 2000 bis Dezember 2000
Einkommen des Beklagten:
- Einkommen des Beklagten:
a) wie März bis August 2000 zu Ziffer I 1 a bis g 12.264,33 DM
b) abzüglich Unterhalt M.
(Zahlbetrag 750,- DM + hälftiges Kindergeld 135,- DM) 885,00 DM
bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten 11.379,33 DM
c) 6/7 Anrechnungsbetrag hiervon 9.753,71 DM
Einkommen der Klägerin:
- Einkommen der Klägerin:
a) wie März bis August 2000 (ohne Wohnvorteil) 2.718,00 DM
b) abzüglich Unterhalt M.
(Zahlbetrag 165,- DM + anteiliges Kindergeld 135,-DM) 300,00 DM
bereinigtes Monatsnettoeinkommen der Klägerin 2.418,00 DM
c) zuzüglich Wohnvorteil 1.050,00 DM
Einkommen der Klägerin einschließlich Wohnvorteil 3.468,00 DM
Bedarf der Klägerin
- Bedarf der Klägerin
a) Einkommen des Beklagten (6/7) 9.753,71 DM
b) Einkommen der Klägerin
(ohne Wohnvorteil) 2.418,00 DM
c) Wohnbedarf der Parteien
(wie vor) 1.027,00 DM
d) Gesamtbedarf der Parteien 13.198,71 DM
e) Bedarf der Klägerin (: 2) 6.599,36 DM
f) abzüglich Einkommen der Klägerin mit Wohnvorteil 3.468,00 DM
Unterhaltsanspruch der Klägerin für September bis Dezember 2000 3.131,36 DM
III.
Damit ergibt sich für das Jahr 2000 ein Restunterhaltsanspruch der Klägerin wie folgt:
1.
März bis August 2000
6 x 3.360,65 DM = 20.163,90 DM
2.
September bis Dezember 2000
4 x 3.131,36 DM = 12.525,44 DM
3.
Gesamtunterhaltsanspruch März bis Dezember 2000 32. 689,34 DM
4.
abzüglich Hauskosten 10.170,30 DM
Insoweit können nur die zugestanden Hauskosten in
Abzug gebracht werden. Soweit der Beklagte geltend
macht, höhere Hauskosten getragen zu haben, sind
diese nicht ausreichend belegt. Dies gilt insbesondere
für die geltend gemachten Instandhaltungsrücklagen
und Sanierungsleistungen an den Garagen.
5.
abzüglich Kosten Pkw-Reparatur 1.104,00 DM
6.
Gesamtunterhaltsrückstand für März bis Dezember 2000 21.415,04 DM
7.
Dies entspricht einem Euro-Betrag von 10.949,34 EUR.
Die Klägerin hat zuletzt für diesen Zeitraum Unterhaltsansprüche von noch 13.819,66 EUR geltend gemacht. In Höhe von 2.870,32 EUR waren somit ihre Klage und Berufung unbegründet.
B. Jahr 2001
Für das Jahr 2001 ergeben sich folgende Unterhaltsansprüche der Klägerin:
I. Januar bis Juni 2001
1. Einkommen des Beklagten
a) Jahresnettoeinkommen 140.765,00 DM
b) abzüglich Steuernachzahlung 7.043,94 DM
c) abzüglich Steuervorauszahlung 2. 089,00 DM
verbleibendes Jahresnettoeinkommen 131.632,06 DM
d) zuzüglich Vermögensvorteil für Privatnutzung Pkw 7.200,00 DM
e) zuzüglich Zusatzbetrag weitere geldwerte Vorteile wie in 2000 3.482,00 DM
f) zuzüglich Überschuss Mietobjekt S. (wie 2000) 4.668,00 DM
g) Jahresnettoeinkommen des Beklagten für 2001 146.982,06 DM
h) durchschnittliches Monatsnettoeinkommen (: 12) 12.248,51 DM
i) abzüglich Unterhalt F: 969,00 DM
j) abzüglich Unterhalt M. 885,00 DM
k) bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten im Monat 10.394,51 DM
l) 6/7 Anrechnungsbetrag hiervon 8.909,58 DM
2) Einkommen der Klägerin
monatliches Nettoeinkommen (3.749,80 DM)
- monatliches Nettoeinkommen (3.749,80 DM)
(abzüglich Kindergeldrückzahlung)
(4.320,- DM : 12 = 360,00 DM)
Somit verbleiben 3.389,80 DM
zuzüglich Kindergeldrückzahlung durch den Beklagten an
- zuzüglich Kindergeldrückzahlung durch den Beklagten an
die Klägerin für fünf Monate verteilt auf 12 Monate 112,50 DM
3.502,30 DM
c) abzüglich Krankenversicherung 318,00 DM
d) abzüglich Kindesunterhalt M. 300,00 DM
2.884,30 DM
e) zuzüglich Wohnvorteil
(wie 2000) 1.050,00 DM
f) Gesamteinkommen der Klägerin 3.934,30 DM.
3. Bedarf der Klägerin
a) Einkommen des Beklagten (6/7) 8.909,58 DM
b) Einkommen der Klägerin (ohne Wohnvorteil) 2.884,30 DM
c) Wohnbedarf 1.027,00 DM
Gesamtbedarf der Parteien 12.820,88 DM
d) Bedarf der Klägerin (: 2) 6.410,44 DM
e) abzüglich Einkommen der Klägerin einschließlich Wohnvorteil 3.934,30 DM
f) Unterhaltsanspruch der Klägerin für Januar bis Juni 2001
im Monat 2.476,14 DM.
II. Juli bis Dezember 2001
Einkommen des Beklagten im Monatsdurchschnitt wie
- Einkommen des Beklagten im Monatsdurchschnitt wie
B I 1. zu Januar bis Juni 2001 mit 6/7 Anteil 8.909,58 DM
Einkommen der Klägerin
- Einkommen der Klägerin
a) ohne Wohnvorteil wie Januar bis Juni 2001 zu B I 2 2.884,30 DM
zuzüglich verminderten Wohnvorteil (der Beklagte
- zuzüglich verminderten Wohnvorteil (der Beklagte
zahlt nicht mehr den Finanzierungsanteil der Klägerin in Form
der Lebensversicherungsprämie in Höhe von 185,- DM.
dies ergibt:
1.050 DM - 185,- DM = 865,00 DM.
Soweit der Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 21. Mai 2002
vorträgt, dass der Wohnvorteil der Klägerin mit 541 DM jedenfalls
zu hoch gemindert werde, weil die Lebensversicherungsraten zu-
gunsten der Klägerin, deren Zahlung er eingestellt habe, für den
gesamten Zeitraum allenfalls ca. 1.100,- DM ausmachen würden,
ist dieser Einwand berechtigt, wie sich aus den zu den Akten ge-
reichten Versicherungsunterlagen ergibt. Der Senat schätzt die
nunmehr die Klägerin treffende Prämienbelastung auf durch-
schnittlich 185,- DM/Monat. Dabei hat der Senat berücksichtigt,
dass die Prämien jährlich steigen. Die Schätzung des Senats ent-
spricht in etwa den Angaben des Beklagten.
d) Gesamteinkommen der Klägerin 3.749,30 DM.
Bedarf der Klägerin:
- Bedarf der Klägerin:
a) Einkommen des Beklagten (6/7) 8.909,58 DM
b) Einkommen der Klägerin (ohne Wohnvorteil) 2.884,30 DM
c) Wohnbedarf (wie vor) 1.027,00 DM
d) Gesamtbedarf der Parteien 12.820,88 DM
e) Bedarf der Klägerin (: 2) 6.410,44 DM
f) abzüglich Einkommen der Klägerin mit Wohnvorteil 3.749,30 DM
g) Unterhaltsanspruch der Klägerin für Juli 2001 bis Dezember 2001
im Monat 2.661,14 DM.
III.
Das ergibt für das Jahr 2001 folgenden restlichen Unterhaltsanspruch der Klägerin:
Januar bis Juni 2001
- Januar bis Juni 2001
6 x 2.476,14 DM = 14.856,84 DM
Juli bis Dezember 2001
- Juli bis Dezember 2001
6 x 2.661,14 DM = 15.966,84 DM
3. Gesamtunterhalt für 2001 30.823,68 DM
4. abzüglich Hauskosten (706,21 DM x 12) 8.474,52 DM
Auch hier geht der Senat von den seitens der Klägerin zuge-
standenen Hauskosten, die der Beklagte gezahlt haben soll, aus.
Weitere Zahlungen sind seitens des Beklagten auch für 2001
nicht belegt.
5. abzüglich Unterhaltszahlungen des Beklagten an die Klägerin
in 2001 (847,28 DM x 12) 10.167,36 DM
6. restlicher Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den
Beklagten in 2001 12.181,80 DM
7. dies entspricht einem Euro-Betrag von 6.228,46 EUR.
Tatsächlich macht die Klägerin für das Jahr 2001 Unterhaltansprüche in Höhe von noch 7.088,67 EUR geltend. Ihre Klage und Berufung hat somit für das Jahr 2001 in Höhe von 860,21 EUR keine Erfolg.
Da die Klägerin für einen abgeschlossenen Zeitraum rückständigen Unterhalt geltend macht, war es im Ergebnis ohne Bedeutung, dass sie nach den zuletzt gestellten Anträgen für die Monate Januar 2001 bis September 2001 einen höheren monatlichen Unterhalt als der ausgeurteilten geltend gemacht hat (nämlich 1.470,27 EUR statt für Januar 2001 bis Juni 2001 ausgeurteilter 1.266,03 EUR und für Juli bis September 2001 ausgeurteilter 1.360,62 EUR monatlich), für Oktober 2001 bis Dezember 2001 aber einen zu niedrigen Unterhaltsanspruch errechnet hat (nämlich 1.129,24 EUR statt ausgeurteilter 1.360,62 EUR monatlich). Nach Auffassung des Senats kommt es für den abgeschlossenen Zeitraum 2001 auf den Gesamtunterhaltsanspruch für dieses Jahr an, so dass die einzelnen errechneten Monatsbeträge nur Rechnungsposten innerhalb des Gesamtanspruchs sind, so dass der Senat der Klägerin durch das Urteil nicht mehr zugesprochen hat, als sie insgesamt für das Jahr 2001 begehrt.
C. Laufender monatlicher Unterhaltsanspruch der Klägerin für das Jahr 2002
I. Einkommen des Beklagten
Jahresnettoeinkommen (geschätzt wie 2001) 140.765,00 DM
- Jahresnettoeinkommen (geschätzt wie 2001) 140.765,00 DM
2. zuzüglich geldwerter Vorteil für Privatnutzung Pkw 7.200,00 DM
3. zuzüglich Zusatzbetrag für weitere geldwerte Vorteile durch
Leistungen des Arbeitgebers (wie vor) 3.482,00 DM
4. zuzüglich Überschuss Mietobjekt S. (wie 2000 und 2001) 4.668,00 DM
5. unbereinigtes Jahresnettoeinkommen des Beklagten 156.115,00 DM
6. abzüglich Steuernachzahlung wie vom Beklagten im Termin
belegt: 3.629,60 EUR = 7.098,88 DM
Das ergibt einen DM-Betrag von 149.016,12 DM
7. durchschnittliches Monatsnettoeinkommen des Beklagten
(: 12) 12.418,01 DM
Das entspricht einem Euro-Betrag von 6.349,23 EUR
8. abzüglich Unterhalt F: (Tabellenhöchstbetrag) 622,00 EUR
9. abzüglich Unterhalt M.
hier war der Zahlbetrag von 750 DM (entsprechend 383,47 EUR)
zuzüglich hälftiges Kindergeld von 77 EUR in Ansatz zu bringen,
so dass abzusetzen sind insgesamt 460,47 EUR
10. bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten 5.266,76 EUR
11. 6/7 Anrechnungsbetrag hiervon 4.514,37 EUR
II. Einkommen der Klägerin
1. Monatsnettoeinkommen 3.749,80 DM
2. abzüglich Krankenversicherungsbeitrag 318,00 DM
Zwischensumme 3.431,80 DM
das ergibt einen Euro-Betrag von 1.754,65 EUR
3. abzüglich Kindesunterhalt M. (Zahlbetrag von 165 DM =
84,36 EUR + hälftiges Kindergeld von 77 EUR = 161,36 EUR
4. bereinigtes Nettoeinkommen der Klägerin 1.593,29 EUR
5. zuzüglich Wohnvorteil
(865,00 DM in Euro) 442,27 EUR
6. Gesamteinkommen der Klägerin in 2002 (geschätzt) 2.035,56 EUR
III. Bedarf der Klägerin
1. Einkommen des Beklagten 4.514,37 EUR
2. Einkommen der Klägerin (ohne Wohnvorteil) 1.593,29 EUR
3. Wohnbedarf gemäß den ehelichen Lebensverhältnissen
(1.027,00 DM in Euro) 525,10 EUR
4. Gesamtbedarf der Parteien 6.632,76 EUR
5. Bedarf der Klägerin (: 2) 3.316,38 EUR
6. abzüglich Einkommen der Klägerin 2.035,56 EUR
7. laufender Unterhaltsanspruch der Klägerin für 2002
monatlich 1.280,82 EUR.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin somit für 2002 soviel laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von 78,34 EUR geltend. In dieser Höhe ist ihre Berufung unbegründet.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 288 BGB a. F. für die Unterhaltsrückstände bis einschließlich April 2000. Für die Zeit danach richtet sich die Höhe des Zinssatzes nach § 288 Abs. 1 BGB in der ab 1. Mai 2000 geltenden Fassung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist begründet aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren:
I. Berufung des Beklagten:
1. Rückstand: (§ 17 IV GKG): 847,28 DM = 433,21 EUR x 5 = 2.166,05 EUR
laufender Unterhalt
- laufender Unterhalt
847,28 DM = 433,21 EUR x 12 = 5.198,52 EUR
7.364,57 EUR
II. Berufung der Klägerin:
Rückstand gemäß § 17 Abs. 4 GKG (März bis Juli 2000)
- Rückstand gemäß § 17 Abs. 4 GKG (März bis Juli 2000)
(1.381,97 EUR - 433,21 EUR) x 5 4.743,80 EUR
laufender Unterhalt
- laufender Unterhalt
a) 5 x (1.381,97 EUR - 433,21 EUR) = 4.743,80 EUR
b) 7 x 675,98 EUR 4.731,86 EUR
Gesamtstreitwert der Berufung der Klägerin: 14.219,46 EUR
III. Streitwert beider Berufungen 21.584,03 EUR