Quasisplitting im Versorgungsausgleich wegen Ehezeit-Höchstbetrag
KI-Zusammenfassung
Der Verfahrensbeteiligte legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich ein. Das OLG Köln änderte teilw. ab und bestätigte die Berechnung eines monatlichen Rentenanspruchs von 1.312,72 DM unter Berücksichtigung eines ehevertraglich begrenzten Bemessungszeitraums. Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass die Parteien die gesetzliche Ehezeit und den nach §1587b Abs.5 BGB sich ergebenden Höchstbetrag nicht abbedingen können; weil die Übertragung von Anwartschaften den Höchstbetrag nicht erreicht, ist ergänzend Quasisplitting vorzunehmen.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Ausgleichsbetrag angepasst und ergänzender Quasisplitting-Ausgleich angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Ehegatten können den Bemessungszeitraum für den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung grundsätzlich begrenzen, soweit hierdurch nicht der gesetzliche Höchstbetrag nach §1587b Abs.5 BGB unterschritten wird.
Die Parteien können die gesetzliche Ehezeit im Sinne des §1587 Abs.2 BGB und den hieraus folgenden Höchstbetrag des §1587b Abs.5 BGB nicht durch Ehevertrag abbedingen; der Höchstbetrag bemisst sich nach der tatsächlichen Ehezeit.
Ergibt der Vollzug des Versorgungsausgleichs durch Übertragung von Anwartschaften den nach §1587b Abs.5 BGB zulässigen Ausgleichsbetrag nicht vollständig, ist der Versorgungsausgleich ergänzend durch Quasisplitting (Geldausgleich) durchzuführen.
Bei der Wertermittlung sind bereits beitragsfrei gestellte Zusatzversorgungen, die keinen Wertzuwachs erfahren haben, bei der Bemessung unberücksichtigt zu lassen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 32 F 115/96
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbeteiligten zu 1) wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 16. Dezember 1996 (Az.: 32 F 115/96 FS - VA) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Zu Lasten der für den Antragsgegner bei dem Land Nordrhein-Westfalen unter Zeichen ... - ... bestehen-den Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versi-cherungskonto der Antragstellerin bei der B. f. A. - Vers.Nr. ... - Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, die am 29.2.1996 beendet war, in Höhe von monatlich 1.312,72 DM begründet. Der Monatsbetrag der begründeten Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen (§ 1587 b Abs. 6 BGB). Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegenein-ander aufgehoben.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Verfahrensbeteiligten zu 1) hat sachlich Erfolg.
Das Amtsgericht hat angesichts des durch Ehevertrag begrenzten Bemessungszeitraumes 30.6.1992 statt des gesetzlichen Ehezeitendes 29.2.1996 den Ausgleichsbetrag unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 90, 273, 275) zutreffend auf 1.312,72 DM ermittelt, weil auch die Zusatzversorgung der Antragstellerin bei der R. Zusatzversorgungskasse nach deren Auskunft bereits einige Zeit vor dem ehevertraglichen Bemessungszeitraum 30.6.1992 beitragsfrei gestellt war und keinen Wertzuwachs mehr erfahren hat.
Die Ehegatten halten sich im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis, wenn ihre Vereinbarung - wie hier - zur Folge hat, daß zu Lasten des Ausgleichspflichtigen nicht mehr Anwartschaften übertragen werden, als dies bei Einbeziehung aller von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre (vgl. auch hierzu BGH FamRZ 90, 273, 274 mit weiteren Nachweisen).
Zu Recht macht aber der Beteiligte zu 1) geltend, daß die Parteien über die gesetzliche Ehezeit (vgl. § 1587 Abs. 2 BGB) und den daraus zu ermittelnden Höchstbetrag des § 1587 b Abs. 5 BGB nicht verfügen können (vgl. BGH a.a.O. und OLG Celle FamRZ 94, 1039, 1040). Dieser Höchstbetrag bestimmt sich nach der hier maßgeblichen tatsächlichen Ehezeit (1. September 1971 bis 29. Februar 1996) von 294 Kalendermonaten und beträgt nach der zutreffenden Berechnung des Beteiligten zu 1) in Übereinstimmung mit der Rentenauskunft der Beteiligten zu 2) vom 20.8.1996 2.265,27 DM, so daß unter Berücksichtigung der tatsächlichen ehezeitlichen Rentenanwartschaften der Antragstellerin von 822,72 DM gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB noch restliche 1.442,55 DM begründet werden können. Dieser Betrag wird durch den Vollzug des Versorgungsausgleichs nicht erreicht, so daß dieser insgesamt in Abänderung der angefochtenen Entscheidung durch Quasisplitting durchzuführen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert beträgt 1.720,08 DM (143,34 DM x 12).