Beschwerde: Versorgungsausgleich gegen Nachversicherungsanspruch teilweise abgeändert
KI-Zusammenfassung
Die Verfahrensbeteiligte V. legte Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg zum Versorgungsausgleich ein. Das OLG Köln ändert den dritten Absatz teilweise und begründet zugunsten des Versicherungskontos der Antragstellerin Rentenanwartschaften in Höhe von 20,85 DM (Stichtag 31.03.1995) zu Lasten des Nachversicherungsanspruchs des Antragsgegners. Mangels Nachversicherungsantrag des Arbeitgebers konnte der Ausgleich nur gegen den Nachversicherungsanspruch erfolgen.
Ausgang: Beschwerde der Verfahrensbeteiligten teilweise stattgegeben; Zuweisung von Rentenanwartschaften zu Lasten des Nachversicherungsanspruchs abgeändert
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versorgungsausgleich kann gegen einen bestehenden Nachversicherungsanspruch erfolgen, auch wenn die tatsächliche Nachversicherung noch nicht durchgeführt ist.
Fehlt ein Antrag des Arbeitgebers auf Nachversicherung, besteht ein vererbliches oder übertragbares Nachversicherungsanspruchsbestandsrecht, das im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden kann.
Zur Durchführbarkeit des Versorgungsausgleichs ist die konkrete Festsetzung von Rentenanwartschaften mit Stichtagswert zulässig.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 93a ZPO und § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 30 F 87/95
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 1) wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 27. August 1996 - 30 F 87/95 - Siegburg zum Ausspruch über den Versorgungsausgleich - dritter Absatz - teilweise abgeändert und der dritte Absatz wie folgt neu gefaßt: Zu Lasten des gegenüber dem W, K, bestehenden Anspruchs des Antragsgegners auf Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder werden zugunsten des Versicherungskontos Nr. x der Antragstellerin, geführt bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 20,85 DM, bezogen auf den 31.03.1995, begründet. Im übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung einschließlich der Kostenregelung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Verfahrensbeteiligten V. ist begründet.
Mangels eines Nachversicherungsantrags des Arbeitgebers des Antragsgegners, des W., K, ist bislang noch keine Nachversicherung des Antragsgegners bei der V. durchgeführt worden.
Der sich aus dem Nachversicherungsanspruch ergebende Versorgungsausgleich konnte deshalb lediglich zu Lasten des Nachversicherungsanspruchs vorgenommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a ZPO, 8 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Beschwerdewert: bis 1.000,00 DM