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Oberlandesgericht Köln·4 UF 194/80·12.01.1981

Beschwerde gegen Versorgungsausgleich: dynamische Versorgungsrente nicht einbezogen

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügt im Wege der Beschwerde die Durchführung des Versorgungsausgleichs und die Festlegung von Zahlungen zur Begründung von Anwartschaften. Streitgegenstand ist, ob dynamische Versorgungsrenten, deren Zahlung vom Verbleib im öffentlichen Dienst abhängen, als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden können. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück und bestätigt, dass nur bereits unverfallbare, nicht-dynamische Anwartschaften in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich einbezogen werden; dynamische Anwartschaften verbleiben beim schuldrechtlichen Ausgleich. Die weitere Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs als unbegründet zurückgewiesen; weitere Beschwerde zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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In den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sind nur solche Anwartschaften einzubeziehen, die als unverfallbar gelten und daher auch bei Arbeitsplatzwechsel nicht mehr beeinträchtigt werden können.

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Versorgungsanwartschaften, deren künftiger Bezug (Versorgungsrente) von einem Verbleib im öffentlichen Dienst bei Eintritt des Versicherungsfalles abhängt (dynamische Renten), sind nicht als unverfallbar i.S.v. § 1587a BGB anzusehen und bleiben dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten.

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Wird eine parteiische Entscheidungsteilhinsichtlich einer Zahlungspflicht von der Gegenpartei nicht angefochten und diese sich der Beschwerde nicht anschließt, ist dieser Teil der Vorinstanzentscheidung nicht zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt.

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Die Zulassung der Revision oder weiteren Beschwerde kann wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage anzuordnen sein, wenn in der Rechtsprechung divergierende Auffassungen bestehen.

Relevante Normen
§ 1587 b Abs. 1 BGB§ 1587 b Abs. 3 BGB§ 621e ZPO§ 516 ZPO§ 519 ZPO§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 36 F 92/79

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Fa-miliengericht - Siegburg vom 22.8.1980 - 36 F 92/79 - wird auf Kosten der An-tragstellerin zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

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Durch Beschluß vom 22.8.1980 hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien durchgeführt. Dabei ist zunächst ein Ausgleich gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB durchgeführt worden, der von den Beteiligten nicht angegriffen wird. Außerdem aber hat das Familiengericht den Antragsgegner verurteilt gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB zur Begründung von Anwartschaften in Höhe von monatlich 9,82 DM einen Betrag von 1.761,36 DM auf das Versicherungskonto der Antragstellerin zu zahlen. Dabei ist es

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davon ausgegangen, daß von den durch den Antragsgegner bei der S. Zusatzversorgungskasse erworbenen Anwartschaften nur die der Höhe nach bereits unverfallbar gewordene während der Ehezeit erworbene Versicherungsrente von 155,-- DM, die nicht dynamisch ist, in den Versorgungsausgleich einbezogen werden kann.

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Gegen diesen am 29.9.1980 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 8.10.1980 befristete Beschwerde eingelegt, die sie am 5.11.1980 begründet hat. Sie ist der Ansicht, die von dem Antragsgegner während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften

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auf eine Versorgungsrente in Höhe von 196,30 DM, die dynamisch ist und sich etwa wie eine Beamtenpension erhöht, sei in den öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil sie insgesamt unverfallbar sei. Der Antragsgegner habe daher Zahlungen zur Begründung von Anwartschaften in Höhe von insgesamt 98,15 DM monatlich, bezogen auf den 28. 2.1979, auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in C. Berlin, Konto Nr. XX XXXXXX H XXX zu zahlen.

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Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, daß das Familiengericht zu Recht nur die Versicherungsrente zugrundegelegt habe. Beide Parteien bitten, die weitere Beschwerde zuzulassen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

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Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 621 e, 516, 519 ZPO zulässig. In der Sache kann sie jedoch keinen Erfolg haben.

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Da der Antragsgegner sich der Beschwerde der Antragstellerin nicht angeschlossen und auch kein eigenes Rechtsmittel eingelegt hat, ist die Entscheidung des Familiengerichts, soweit der Antragsgegner zur Zahlung von 1.761,36 DM zur Begründung von Anwartschaften zugunsten der Antragstellerin verurteilt worden ist, nicht zur Überprüfung durch den Senat gestellt worden. Zu der Frage, ob die Regelung des § 1587 b Abs. 3 BGB mit der Verfassung in Einklang steht, braucht der Senat in dem vorliegenden Fall deshalb nicht Stellung zu nehmen, weil die jetzige Entscheidung nicht zu einer weiteren Verurteilung des Antragsgegners führt.

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Nach Auffassung des Senats ist die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts richtig. Das Familiengericht hat zu Recht bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 3 BGB die Anwartschaften des Antragsgegners bei der S.

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Versorgungskasse nur in Höhe der unverfallbaren nicht dynamischen Versicherungsrente, nämlich mit 155,-- DM herangezogen. Die dynamischen Versorgungsanwartschaften in Höhe von 196,30 DM können nicht in den öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich

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einbezogen werden, sondern sind dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten.

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Nach der Auskunft der Rheinischen Zusatzversorgungskasse vom 20. 6.1980 hat der Antragsgegner während der Ehezeit vom 1.5.1963 bis zum 28.2.1979 Anwartschaft auf eine Versorgungsrente in Höhe von 196,30 DM erworben. Der Wert dieser Anwartschaft

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steigt in nahezu gleicher Weise wie der Wert der in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB genannten Anwartschaften. Die Frage, ob diese Versorgungsrente, die nur gezahlt wird, wenn der Versicherte im Versicherungsfall noch im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, als unverfallbar anzusehen und deshalb in den öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist oder nicht, ist in der Rechtsprechung umstritten. Während das OLG Bamberg (FamRZ 80/161), das OLG Zweibrücken (FamRZ 80/804: und das OLG München (FamRZ 80/598J die Versorgungsrente voll einbeziehen, sobald die satzungsmäßige Wartezeit erfüllt ist, sind andere Oberlandesgerichte der Auffassung, daß die Versorgungsrente erst mit Eintritt des Versicherungsfalles unverfallbar wird und deshalb vorher nicht berücksichtigt werden kann, (s. OLG Celle, FamRZ 80/164; OLG Hamm FamRZ 80/1016; OLG Düsseldorf FamRZ 80/1018 und OLG Hamburg FamRZ 80/1133). Der Senat schließt sich der letztgenannten Meinung an, wie auch bereits

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in dem Beschluß des Senats vom 9. 3. 1979 -4 UF 239/78- geschehen.

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Das OLG Bamberg und die erstgenannte Meinung vertreten die Auffassung, die Versorgungsrente sei schon dann als unverfallbar anzusehen, wenn die satzungsmäßig vorgesehene Wartezeit erfüllt und damit die Anwartschaft erworben sei. Der Begriff der "Unverfallbarkeit" in § 1587 a 11 Nr. 3 BGB beziehe sich nur auf die eigentliche betriebliche Altersversorgung und müsse im Bereich der beamtenähnlichen Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes großzügiger gehandhabt werden. Daß die Versorgungsrente dem Versicherten unter Umständen gar nicht gezahlt werde, weil er vor Erreichen der Altersgrenze aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sei, sei unerheblich, zumal nach der Regelvorschrift des § 1587 a Abs. VII BGB die Nichterfüllung zeitlicher Voraussetzungen

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für die Entstehung des Versorgungsausgleichsanspruchs außer Betracht zu bleiben habe. Diese Ansicht überzeugt nicht.

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Im Rahmen der Gesamt-Versorgungszusage erhält die volldynamische Versorgungsrente nur der Versicherte, der die Wartezeit erfüllt hat und bei Eintritt des Versicherungsfalles noch im öffentlichen Dienst tätig ist. Scheidet er nach Erfüllung der Wartezeit (hier 60 Monate) aber vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem öffentlichen Dienst aus, verbleibt ihm zwar eine Versorgungsanwartschaft, aber nur die Anwartschaft auf die nicht dynamische Versichertenrente (§ 44 VBL-Satzung) oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 BetrAVG ( 10 Jahre Betriebszugehörigkeit oder Alter von mindestens 35 Jahren) die sogenannte qualifizierte Versichertenrente (§ 44 a VBL-Satzung). Diese beiden Renten knüpfen, wie sich auch aus der Auskunft der Rheinischen Zusatzversorgungskasse ergibt, an die geleisteten Beiträge an und sind nicht dynamisch.

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In dem vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die 10-jährige Wartezeit erfüllt und damit einen der Höhe nach unverfallbaren Anspruch auf eine nicht dynamische Versichertenrente in Höhe von 155,-- DM während, der Ehezeit erworben. Diesen Anspruch hat

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das Amtsgericht zu Recht in den Versorgungsausgleich einbezogen. Die Versorgungsrente kann nicht einbezogen werden, weil nicht sicher ist, ob der Antragsgegner diese Rente jemals beziehen wird da die Möglichkeit besteht, daß der Antragsgegner vorzeititg aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet. Mit dem Begriff "Unverfallbarkeit" in § 1587 a 11 Nr.3 S. 3 BGB soll gerade gewährleistet werden, daß nur solche Versorgungsanwartschaften ausgeglichen werden, die in der Zukunft nicht mehr beeinträchtigt werden können, dem Arbeitnehmer also auch bei Wechsel des Arbeitsplatzes verbleiben. Die Versorgungsrente kann aber bei Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst noch wegfallen und durch die in der Regel niedrigere und nicht dynamische Versichertenrente ersetzt werden. Würde man dennoch (möglicherweise wegen der Seltenheit des Stellenwechsels im öffentlichen Dienst) die Versorgungsrente voll einbeziehen, würde der Antragsgegner zu erheblichen Zahlungen verpflichtet werden müssen, obwohl er möglicherweise gar nicht in den Genuß seiner Anwartschaften

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käme. Wenn aber der künftige Bezug der Versorgungsrente nicht sicher gewährleistet ist, kann sie nicht als unverfallbar angesehen werden und deshalb nicht in den öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden.

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Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Da die Rechtsfrage ·jedoch grundsätzliche Bedeutung hat und, soweit ersichtlich, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu dieser Frage noch nicht vorliegt, war die weitere Beschwerde zuzulassen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Beschwerdewert: 1. 095,96 DM