Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·4 UF 194/02·02.01.2005

Versorgungsausgleich: Berücksichtigung nachehelicher Änderungen betrieblicher Rentenanwartschaften

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die VBL hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn Beschwerde eingelegt und Erfolg gehabt. Streitpunkt war die Grundlage der Auskunft zur Zusatzversorgung und die Berücksichtigung einer nachträglichen Rentenbewilligung bei der Ermittlung der ehezeitlichen Anwartschaften. Das OLG hat die Übertragung und Begründung bestimmter Rentenanwartschaften neu festgesetzt und klargestellt, dass nachehezeitliche individuelle Änderungen, die zu einer Abänderung nach §10a VAHRG führen würden, bereits im Erstverfahren zu berücksichtigen sind.

Ausgang: Beschwerde der VBL gegen den Beschluss des AG Bonn teilweise stattgegeben; Rentenanwartschaften neu festgestellt und Übertragungen angepasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Höhe der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte bemisst sich grundsätzlich nach den Verhältnissen am letzten Tag der Ehezeit; nachehezeitliche, individuelle Änderungen, die nach §10a VAHRG eine Abänderung begründen würden, sind aus Gründen der Prozessökonomie bereits im Erstverfahren zu berücksichtigen.

2

Eine nachträgliche Leistungsentscheidung (z.B. Rentenbewilligung), die nach Erstellung einer früheren Auskunft ergeht, macht diese frühere Auskunft überholt; für die Ermittlung des Ehezeitanteils ist eine aktualisierte Auskunft des Versorgungsträgers heranzuziehen.

3

Die Anrechte der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium hingegen als volldynamisch zu beurteilen; diese Differenzierung ist bei der Umrechnung in eine dynamische Rente zu beachten.

4

Bei der Bewertung ehezeitlicher Anwartschaften sind §1587, §1587a und §1587b BGB sowie die Barwertverordnung und die Rechengrößenbekanntmachung anzuwenden; dynamisierte Renten sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

Relevante Normen
§ 621e ZPO§ 10a VAHRG§ 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB§ 1587 Abs. 1 BGB§ 1587 Abs. 2 BGB§ 1587a Abs. 3 und 4 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 46 F 275/99 VA

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Verfahrensbeteiligten zu 1. vom 21.08.2002 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 12. Juni 2002 - 46 F 275/99 VA - wie folgt abgeändert:

Vom Versicherungskonto Nr. ###1 des Antragsgegners bei der LVA S werden auf das Versicherungskonto Nr. ###2 der Antragstellerin bei der LVA S Rentenanwartschaften von monatlich 151,35 EUR, bezogen auf den 31.10.1999, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der VBL L (Leistungsnummer ###3) werden auf dem Versicherungskonto Nr. ###2 der Antragstellerin bei der LVA S Rentenanwartschaften von monatlich 276,90 EUR, bezogen auf den 31.10.1999, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Für die erste Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

2

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - befristete Beschwerde der VBL hat auch in der Sache Erfolg. Zu Recht macht die VBL geltend, dass bei Erlass der angefochtenen Entscheidung am 12. Juni 2002 nicht mehr ihre Auskunft vom 9. April 2002 zugrundegelegt werden durfte. Gemäß der weiteren Auskunft des VBL vom 21.8.2002 (Bl. 97 ff. GA) hatte die LVA S dem Antragsgegner mit Bescheid vom 25. Februar 2002 ab 1. April 2002 eine Regelaltersrente bewilligt. Der Rentenantrag des Antragsgegners war bei der VBL am 12. April 2002, also nach Erstellung der ersten Auskunft eingegangen. Die Auskunft der VBL vom 9.4.2002 war damit überholt. Die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechtes bestimmt sich zwar grundsätzlich nach den Verhältnissen am letzten Tag der Ehezeit als dem maßgebenden Bewertungsstichtag. Aus Gründen der Prozessökonomie sind aber bereits im Erstverfahren alle nachehezeitlichen auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen der Versorgungsanrechte im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, die rückwirkend den ehezeitbezogenen Wert ändern. Dementsprechend sind daher alle nachehezeitlich veränderten Umstände, die nach § 10 a VAHRG zu einer Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung führen würden, schon im Erstverfahren zu berücksichtigen. Zur Ermittlung des maßgebenden Ehezeitanteils aus der Zusatzversorgung des Antragsgegners wurde damit eine neue Auskunft der LVA S über die Ehezeitanteile erforderlich. Die LVA S hat unter dem 10.02.2004 (Bl. 116 GA) die erforderliche neue Auskunft erteilt. Soweit der

3

Senat mit vorliegender Entscheidung geringere Anwartschaften vom Versicherungskonto Nr. ###1 des Antragsgegners bei der LVA S auf das Versicherungskonto Nr. ###2 der Antragstellerin bei der LVA S übertragen hat, als solche in der Verfügung des Senates vom 2. Dezember 2004 ausgewiesen sind (Bl. 135 ff., 138 GA), liegt das daran, dass in der Senatsverfügung vom 2. Dezember 2004 von falschen ehezeitbezogenen Rentenanwartschaften des Antragsgegners bei der LVA S ausgegangen wurde. Diese belaufen sich nicht auf 1.093,60 DM (= 559,15 EUR). Dieses ist vielmehr der monatliche Rentenbetrag, den der Antragsgegner seit dem 1.07.2003 bezieht. Dies ergibt sich aus der Auskunft der LVA S vom 10.02.2004 (Bl. 116 GA), in der gleichfalls festgehalten ist, dass es für die Berechnung des Ehezeitanteils bei der Auskunft der LVA S vom 26.01.2002 verbleibt (vgl. Bl. 67 GA). Danach beträgt die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB 928,08 DM (= 474,52 EUR).

4

Angesichts des Umstands, dass der Antragsgegner nunmehr die Betriebsrente aus der Zusatzversorgung bezieht, hat die VBL mit Auskunft vom 9.4.2003 den Ehezeitanteil dieser Rente mitgeteilt. Dieser beläuft sich auf 688,38 EUR monatlich.

5

Bei der Berechnung der zu übertragenden bzw. zu begründenden Rentenanwartschaften war des weiteren die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Dynamik von Betriebsrenten zu beachten (u. a. BGH, Beschluss vom 7.07.2004 - XII ZB 277/03 - , NJW 2004, 2676 ff.), wonach die Anrechte der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen sind.

6

Ausgehend von diesen Erwägungen ergibt sich somit folgende Berechnung zum Versorgungsausgleich:

7

Nach § 1587 Abs. 1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem 1. Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 Abs. 2 BGB). Die Ehezeit begann damit am 1.05.1966 und endete am 31.10.1999.

8

In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:

9

A. Anwartschaften der Antragstellerin:

10

1.

11

Bei der LVA S zu Versicherungsnummer

12

###2 336,05 DM

13

Die Bewertung erfolgt nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB.

14

2.

15

Bei der BN Lebensversicherung solche

16

mit einem ehezeitlichen Deckungskapital von 2.423,56 DM.

17

Aus dem Deckungskapital ist eine dynamische Rente

18

in der Weise zu berechnen, dass der Wert

19

fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird.

20

Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden

21

Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in

22

Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Renten-

23

wertes (ARW) nach § 1587 a Abs. 3 und 4 BGB in eine Rente

24

der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Der Um-

25

rechnungsfaktor für die Beiträge in Entgeltpunkte beträgt

26

0,0000966091. Damit ergeben sich 0,2341 Entgeltpunkte bei

27

einem aktuellen Rentenwert von 48,29 DM. Dies ergibt einen

28

dynamisierten Wert von 0,2341 x 48,29 DM = 11,30 DM.

29

Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu.

30

Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten

31

Versorgungsträger.

32

Damit ergibt sich bezüglich der von der Antragstellerin erworbenen

33

Rentenanwartschaften während der Ehezeit folgende Übersicht:

34

Splittingfähige Anwartschaften gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB 336,05 DM

35

Anwartschaften im schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG 11,30 DM

36

Gesamtanwartschaften 347,35 DM.

37

B. Anwartschaften des Antragsgegners:

38

1.

39

Bei der LVA S zu Versicherungsnummer

40

###1 928,08 DM.

41

Die Bewertung erfolgt nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB.

42

2.

43

Bei der VBL L:

44

Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Alters-

45

versorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die ehezeit-

46

bezogene Monatsrente beträgt 688,38 EUR = 1.346,35 DM

47

daraus ergibt sich eine Jahresrente von 16.156,20 DM.

48

Die Anrechte der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

49

sind im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungs-

50

stadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen, wie weiter oben

51

bereits ausgeführt worden ist. Der Ehezeitanteil der Versorgung

52

ist daher gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische

53

Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der Barwertverordnung

54

in der ab 1.1.2003 geltenden Fassung der Barwert zu berechnen.

55

Sind die Werte der Tabelle 1) der BarwVO zu verwenden, weil die

56

Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist,

57

sind die Tabellenwerte um den Faktor 1,65 zu erhöhen. Das Alter des Antragsgegners betrug bei Ehezeitende 62 Jahre. Damit ergibt sich ein

58

Barwertfaktor von 8,8 x 165 %= 14,52. Der Barwert beträgt somit

59

234.588,02 DM. Aus dem Barwert wird eine dynamische Rente

60

in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche

61

Rentenversicherung eingezahlt wird.

62

Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Um-

63

rechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgelt-

64

punkte und diese mit Hilfe des bei Ehezeitende aktuellen Renten-

65

wertes nach § 1587 a Abs. 3 und 4 BGB in eine Rente der ge-

66

setzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Der Umrechnungsfaktor für die

67

Beiträge in Entgeltpunkte beträgt 0,0000966091. Damit ergeben sich

68

22,6633 Entgeltpunkte. Bei einem aktuellen Rentenwert von

69

48,29 DM ergibt sich eine dynamisierte Anwartschaft von 1.094,41 DM.

70

Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt

71

sich um einen inländischen öffentlich-rechtlichen Versorgungs-

72

träger.

73

Damit ergibt sich folgende Übersicht für die ehezeitlich erworbenen

74

Rentenanwartschaften des Antragsgegners:

75

Splittingfähig gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB sind: 928,08 DM.

76

Dem Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG unterliegen 1.094,41 DM.

77

Insgesamt ergeben sich ehezeitbezogene Rentenanwartschaften

78

des Antragsgegners von 2.022,49 DM.

79

C. Ausgleichsberechnung:

80

Nach § 1587 a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren

81

Anrechten ausgleichspflichtig. Das ist der Antragsgegner.

82

Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch

83

Rentensplitting in Höhe von (928,08 DM - 336,05 DM) : 2 = 296,02 DM

84

zu erfolgen. Dies entspricht einem Wert von 151,35 EUR.

85

Durch analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG erfolgt

86

der Ausgleich in Höhe von (1.094,41 DM - 11,30 DM): 2 = 541,56 DM,

87

was einem Wert von 276,90 EUR

88

entspricht.

89

Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB beträgt laut Auskunft der LVA vom 27.7.2000, 2.899,38 DM (= 1.482,43 EUR).

90

Er ist nicht überschritten.

91

Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB.

92

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 93 a ZPO, 8 GKG a. F.

93

Streitwert für das Beschwerdeverfahren nach § 17 a GKG a. F. :

94

12 x (276,90 EUR - 40,34 EUR) = 2.838,72 EUR.