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Oberlandesgericht Köln·4 UF 19/04·25.02.2004

Befristete Beschwerde: Nutzungsvergütung bei Wohnungszuweisung auf 200 EUR reduziert

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin focht die amtsgerichtliche Zuweisung der ehelichen Wohnung mit der Verpflichtung zur Zahlung von 800 EUR Nutzungsvergütung an. Zentral war, ob und in welcher Höhe nach §1361b BGB eine Nutzungsvergütung neben der Unterhaltsregelung zu gewähren ist. Das OLG Köln änderte die Entscheidung und setzte die Vergütung auf 200 EUR fest, da ein Wohnvorteil bereits bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt war und die Antragstellerin diese geringere Zahlung ausdrücklich zugestand.

Ausgang: Befristete Beschwerde der Antragstellerin teilweise stattgegeben; Nutzungsvergütung auf 200 EUR monatlich festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung nach §1361b Abs.3 Satz2 BGB setzt grundsätzlich voraus, dass der anspruchsberechtigte Ehegatte die Zahlung verlangt; eine Gewährung von Amts wegen ist zweifelhaft.

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Wird der Wohnvorteil bei der Bemessung des Trennungsunterhalts als fiktives Einkommen berücksichtigt, entfällt in der Regel die Verpflichtung zur gesonderten Zahlung einer Nutzungsvergütung.

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Bei der Festsetzung einer Nutzungsvergütung ist die Billigkeit maßgeblich und sind bereits erfolgte Anrechnungen des Wohnvorteils auf Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen.

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Im Beschwerdeverfahren sind erklärende Schriftsatzzusagen der Parteien bei der Auslegung des Beschwerdeantrags zu berücksichtigen und können die Festsetzung der Vergütung beeinflussen.

Relevante Normen
§ 13 HausrVO§ 18a HausrVO§ 621e ZPO§ 18a HausrVO i.V.m. § 1361b BGB§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB§ 20 HausrVO i.V.m. § 13a Abs. 1 S. 2 FGG analog

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 49 F 298/03

Tenor

Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschuss

des Amtgerichts - Familiengericht - Bonn vom 29. Dezember 2003

- 49 F 298/03 - dahin abgeändert, dass die Antragstellerin verpflichtet

wird, wegen der Überlassung der ehelichen Wohnung W-Straße 11, ##### C, an sie zur alleinigen Benutzung an den Antragsgegner eine Nutzungsvergütung in Höhe von 200,- EUR monatlich, beginnend mit dem Monat Januar 2004, zu zahlen hat. Bezüglich der Kostenentscheidung für die erste Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren trägt der Antragsgegner.

Gründe

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Die befristete Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 13, 18 a HausrVO, 621 e ZPO) und hat auch in der Sache Erfolg.

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Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung, wonach der Antragstellerin gegen eine Nutzungsvergütung von 800,- EUR monatlich die eheliche Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden ist, ist die befristete Beschwerde gegeben. Der Wohnungszuweisungsantrag der Antragstellerin ist im Verfahren nach § 18 a HausrVO in Verbindung mit § 1361 b BGB gestellt worden. Es handelt sich erkennbar nicht um ein einstweiliges Anordnungsverfahren. Dieses Verfahren ist nach Auffassung des Senates auch neben einem Verfahren nach § 620 Nr. 7 ZPO zulässig (vgl. auch OLG Köln, 25. ZS, FamRZ 1994, 632).

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Die befristete Beschwerde der Antragstellerin ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Familiengericht die Antragstellerin verpflichtet, wegen der Überlassung der ehelichen Wohnung an den Antragsgegner eine monatliche Nutzungsvergütung von 800,00 EUR zu zahlen.

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Nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB kann der der Wohnung verwiesene Ehegatte von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung der Wohnung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

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Fraglich erscheint schon, ob das Familiengericht überhaupt eine Nutzungsvergütung hätte zusprechen dürfen. Hieran bestehen erhebliche Zweifel, weil der Antragsgegner die Zahlung einer Nutzungsvergütung erstinstanzlich gar nicht verlangt hat. Nach dem Wortlaut der zitierten Vorschrift ist aber lediglich dann eine Nutzungsvergütung zu zahlen, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Zahlung "verlangt". Letztlich kann dahinstehen, ob die Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsvergütung auch von Amts wegen erfolgen kann, denn im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner nunmehr Ansprüche auf Nutzungsentschädigung geltend gemacht. Allerdings ist er der Höhe nach an die vorrangige Regelung über die Anrechnung des Wohnvorteils der Antragstellerin auf ihren Trennungsunterhaltsanspruch gebunden. Fordert der in der Wohnung gebliebene Ehegatte Trennungsunterhalt, wird bei der Unterhaltsbemessung die Wohnungsüberlassung in der Regel als fiktives Einkommen berücksichtigt. Dann scheidet aber in aller Regel eine Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsvergütung aus, weil der bei der Unterhaltsberechnung angesetzte Wohnwert eine Regelung über den Nutzungswert der Ehewohnung beinhaltet (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 63. Aufl. 2004, § 1361 b Rdnr. 20 Stichwort: Unterhaltsregelung, m.w.N.). Auch vorliegend ist eine entsprechende Regelung erfolgt. Der Antragsgegner zahlt derzeit an die Antragstellerin Trennungsunterhalt in Höhe von 500,- EUR monatlich. Bei der außergerichtlichen Regelung wurde das mietfreie Wohnen der Antragstellerin in Höhe von 415,- EUR berücksichtigt.

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Allerdings gesteht die Antragstellerin zu, dass es der Billigkeit entspricht, wenn sie neben den bereits berücksichtigten 415,- EUR weitere 200,- EUR an den Antragsgegner freiwillig als Nutzungsentschädigung zahlt. Entsprechend ist ihr Beschwerdeantrag auch unter Berücksichtigung ihres Schriftsatzes vom 19.2.2004 dahin auszulegen, dass er mit dieser Einschränkung gestellt ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 20 HausrVO, 13 a Abs.1. S. 2 FGG analog.

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Beschwerdewert: 12 x 600,- EUR = 7.200,- EUR.