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Oberlandesgericht Köln·4 UF 188/12·04.02.2013

Abänderung Aufenthaltsbestimmungsrecht: Kindeswille und erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin begehrte im Abänderungsverfahren die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für das gemeinsame Kind. Streitpunkt war, ob triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe (§ 1696 BGB) vorliegen und ob das Beschwerdegericht das Kind erneut persönlich anhören muss. Das OLG wies die Beschwerde zurück, weil weder neue entscheidungserhebliche Tatsachen noch kindeswohlrelevante Änderungen ersichtlich waren und der Kindeswille (Verbleib beim Vater) durch mehrere neutrale Anhörungen bestätigt wurde. Verfahrenskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung der Abänderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgewiesen; Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Abänderung einer Sorgerechtsregelung nach § 1696 Abs. 1 BGB setzt triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe voraus.

2

Der Wille eines minderjährigen Kindes kann einen triftigen Grund im Sinne von § 1696 Abs. 1 BGB darstellen, wenn er ernsthaft, eindeutig und unbeeinflusst festgestellt ist.

3

Das Beschwerdegericht kann von einer erneuten persönlichen Anhörung des Kindes absehen, wenn erstinstanzlich zeitnah ordnungsgemäß angehört wurde und weder neue entscheidungserhebliche Tatsachen noch eine geänderte rechtliche Bewertung oder sonstige Gründe eine Wiederholung gebieten.

4

Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Kindeswillens werden nicht allein dadurch begründet, dass das Kind gegenüber einem Elternteil abweichende Äußerungen im Rahmen eines Loyalitätskonflikts tätigt, wenn gegenüber mehreren neutralen Personen ein gleichbleibender Wille bekundet wird.

5

Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 FamFG i.V.m. § 114 ZPO).

Relevante Normen
§ 58 Abs. 1 FamFG§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG§ 159 Abs. 2 FamFG§ 166 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 170 Abs. 2 StPO§ 84 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 41 F 219/07 SO

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den von dem Amtsgericht – Familiengericht – Bonn in der Sitzung vom 30.08.2012 erlassenen Beschluss – 41 F 219/07 SO – wird zurückgewiesen.

 

Die im Beschwerderechtszug entstandenen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 

II.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den unter Ziffer I. näher bezeichneten Beschluss wird zurückgewiesen.

Gründe

2

zu Ziffer I.:

3

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

4

Mit dem im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht den von der Antragsgegnerin zuletzt in der Sitzung vom 30.08.2012 noch verfolgten sinngemäßen Antrag, ihr in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 06.06.2007 – 41 F 360/06 – das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind allein zu übertragen, zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.

5

Zu dieser Entscheidung im schriftlichen Verfahren sieht sich der Senat nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG befugt  und veranlasst, weil zur abgetrennten Folgesache „Elterliche Sorge“ erstinstanzlich mehrmals verhandelt und das Kind K auch mehrmals und zeitnah angehört worden ist und von der Wiederholung dieser Verfahrenshandlungen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind. Zwar ist auch ein Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 159 Abs. 2 FamFG persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Diesem Gebot hat das Amtsgericht ungeachtet von in früheren Jahren mehrmals durchgeführten entsprechenden Verfahrenshandlungen durch die persönlichen Anhörungen am 21.08.2012 und am Folgetag genügt. Der Senat verkennt nicht, dass die Verpflichtung zur persönlichen Anhörung des Kindes grundsätzlich auch für das Beschwerdegericht gilt, die nochmalige persönliche Anhörung also die Regel ist. Von diesem Grundsatz kann nach der Auffassung des Senats indessen eine Ausnahme gemacht werden, wenn neue entscheidungserhebliche Tatsachen sind nicht vorgetragen sind, eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts nicht eingetreten ist und weder der Zeitablauf noch sonstige Gründe die nochmalige Anhörung des Kindes geboten erscheinen lassen (vgl.: Engelhardt in Keidel, FamFG, 17. Auflage, § 159 Rn. 22). So liegt der Fall hier. Das Kind ist im ersten Rechtszug noch zeitnah zur Beschwerdeentscheidung in gehöriger Form angehört worden ist, die Anhörung ist in Anwesenheit weiterer zwei „neutraler“ Personen (der Verfahrensbeiständin und des Sachverständigen Prof. Q) erfolgt und auch diese haben die Erklärungen des Kindes bei der Anhörung ausweislich des Sitzungsprotokolls als deutlich und ernsthaft beurteilt haben. Zudem wurde K auch noch zeitlich danach zu seinem Willen befragt, nämlich durch die Verfahrensbeiständin, die diesen in ihrer an den Senat gerichteten Stellungnahme vom 12.12.2012 gleichbleibend dokumentiert hat, wie auch durch den für ihn in dem auf Anzeige der Antragsgegnerin vom 30.08.2012 gegen den Antragsteller wegen des Verdachts des Missbrauchs von Schutzbefohlenen von der Staatsanwalt Bonn zum Aktenzeichen 773 Js 275/12 eingeleiteten Ermittlungsverfahren bestellten Ergänzungspfleger Rechtsanwalt C, wozu sich dessen an das Familiengericht zur Ergänzungspflegschaftssache 454 F 57/12 des Amtsgerichts Bonn gerichteter Bericht vom 13.11.2012 über ein persönliches Gespräch mit K am 12.11.2012 verhält und in dem ebenfalls von einem gleichbleibenden Willen des Kindes die Rede ist. Änderungen im Tatsächlichen oder Rechtlichen sind nicht dargetan und nicht ersichtlich.  

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Der angefochtene Beschluss erscheint dem Senat uneingeschränkt richtig. Zur Begründung wird zunächst auf dieses Erkenntnis (Bl. 936 ff. GA) Bezug genommen. Die von der Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Beschwerde erhobenen Einwendungen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung nicht.

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Die Begründetheit des Abänderungsbegehrens der Antragsgegnerin setzt gemäß § 166 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB voraus, dass eine Änderung der von dem Amtsgericht in seinem Beschluss vom 06.06.2007 zum Sorgerecht für das Kind K getroffenen Regelung aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Solche Gründe, die es rechtfertigen könnten, dem Antragsteller das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu nehmen und es gegenteilig (entsprechend dem Beschwerdeantrag einschließlich der Verantwortung für Gesundheits- und Schulangelegenheiten) auf die Antragsgegnerin zu übertragen, sind nicht gegeben.

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(1) Der Antragsgegnerin ist einzuräumen, dass der Wille eines zum Zeitpunkt seiner Anhörung elfjährigen Kindes durchaus einen triftigen Grund im Sinne der genannten Vorschriften darstellen kann. Dessen Ermittlung durch Anhörung gewährleistet einerseits die Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung des Kindes und kann andererseits seine persönlichen Bindungen zu seinen Familienmitgliedern erkennbar werden lassen. Die von der Antragsgegnerin beanstandete Feststellung des Amtsgerichts, K habe seinen Willen mehrfach, konkret, deutlich und glaubhaft dahingehend bekundet, er wolle dauerhaft beim Vater bleiben, findet indessen keine Stütze.

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(1.1) Die protokollierte Mitteilung des Ergebnisses der Anhörung des Kindes, zuerst am 21.08.2012 und sodann am Folgetag, ist insoweit unmissverständlich. Danach hat K im ersten Termin, zu dem ihn seiner Vater brachte, erklärt, dass er keine Veränderung seiner Lebensverhältnisse wünsche, und hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er weiterhin bei dem Vater leben möchte. Bei diesen Erklärungen ist K in dem Folgetermin, zu dem ihn nunmehr die Kindesmutter brachte, auf mehrmaliges Fragen des Amtsrichters geblieben.

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Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat die Verfahrensbeiständin, die bei den Anhörungen zugegen war, die Erklärungen des Kindes entsprechend dem protokollierten Inhalt der Mitteilungen des Amtsgerichts bestätigt. Auch der zur Anhörung hinzugezogene Sachverständige Prof. Q hat die Ernsthaftigkeit des von dem Kind bei den Anhörungen geäußerten Willens bestätigt; danach konnte sich das Kind gut ausdrücken und gut formulieren und hat deutlich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass nichts geändert werden solle; aus seiner Sicht haben sich keine Anzeichen dafür ergeben, dass dieser geäußerte Wille nicht der wahre Wille des Kindes ist, dass also der geäußerte Wille fremd gesteuert oder beeinflusst war.

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Die diesbezügliche Feststellung durch das Amtsgericht findet ihre Bestätigung letztlich auch durch die Stellungnahme der Verfahrensbeiständin vom 12.12.2012 und den Bericht einer weiteren "neutralen" Person, nämlich des dem Kind im Ermittlungsverfahren bestellten Ergänzungspflegers vom 13.11.2012. Beide haben unabhängig voneinander ein Gespräch mit K in Abwesenheit anderer Personen geführt und den unmissverständlichen Willen des Kindes dokumentiert, ihn beim Vater leben zu lassen.

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(1.2) Soweit die Antragsgegnerin weiterhin die Auffassung vertritt, der wahre Wille des Kindes gehe dahin, lieber bei ihr zu leben, vermag sich der Senat dieser Bewertung in Anbetracht der Eindeutigkeit des Sitzungsprotokolls und der angeführten weiteren zwei Berichte nicht anzuschließen. Soweit sie aus dem Protokoll zitiert und dazu meint, dies sei nicht die Sprache von elfjährigen Kindern, zitiert sie zunächst nicht korrekt, da sich in dem Sitzungsprotokoll eine zusammenhängende Passage wie in der Beschwerdebegründungsschrift wiedergegeben nicht findet. Entscheidend ist, dass es sich ersichtlich nicht um ein Wortprotokoll über die Anhörung des Kindes handeln soll, da das Ergebnis der Anhörung des Kindes durch den Familienrichter beim Amtsgericht in indirekter Rede und damit ersichtlich mit dessen Ausdrucksweise versetzt wiedergegeben und protokolliert ist.

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Dass das Kind der Antragsgegnerin gegenüber immer wieder erklärt haben soll, es wolle lieber bei ihr leben, hat das Amtsgericht ausdrücklich für durchaus möglich gehalten. Dieses Verhalten von K findet denn auch tatsächlich seine Bestätigung in der Stellungnahme der Verfahrensbeiständin vom 12.12.2012; danach befindet sich K in einem für ihn unlösbaren Loyalitätskonflikt gegenüber beiden Eltern. Gegenüber seiner Mutter hat er erklärt, er wolle bei ihr leben; der Grund für dieses „widersprüchliche“ Verhalten findet sich in dem Zugeständnis des Kindes, dass er seiner Mutter gegenüber gegenteilige Äußerungen gemacht hat, um diese nicht zu verletzen. Dementsprechende Erklärungen hat das Kind auch gegenüber dem Ergänzungspfleger gemacht, wie sein Bericht vom 13.11.2012 belegt. Diese für das Wohl des Kindes sicherlich missliche Situation vermag indessen keine Zweifel  an  der  Ernsthaftigkeit dessen Erklärungen gegenüber inzwischen vier „neutralen“ Personen einschließlich des Familienrichters zu begründen.

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Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines nach vorstehender Maßgabe wiedergegebenen Willens ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht deswegen, weil K bei Anhörungen in 2007 und 2008, am 10.08.2010, und zuletzt noch im Oktober 2011 auch gegenüber dem Familienrichter erklärt haben soll, er wolle lieber bei seiner Mutter leben. Wenn es denn so gewesen ist, ist der Entscheidung auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zugrunde zu legen, dass sich der Wille des Kindes in der Zwischenzeit geändert hat und das Kind bei seinem geäußerten Willen jedenfalls seit August 2012 auch geblieben ist.

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Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Bewertung das Ergebnis der mündlichen Anhörung der zunächst als Sachverständigen beauftragten Frau Prof. Dr.  L in der Sitzung vom 21.11.2010 (siehe Blatt 674 ff. GA) anführt, gilt dasselbe. Im Übrigen vermag der Senat die Richtigkeit dieses Vorbringens aufgrund der Aktenlage nicht nachzuvollziehen; eine Entäußerung dieser Sachverständigen dahingehend, K habe damals geäußert, lieber bei der Mutter zu leben, und die Kindesmutter solle das alleinige Sorgerecht bekommen, findet sich in dem Protokoll nicht.

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(1.3) In verfahrensrechtlicher Hinsicht bedarf es nicht der Einholung eines "fundierten" psychologischen Fachgutachtens zur Frage der Ernsthaftigkeit des von K bei den Anhörungen am 21. und 22.08.2012 geäußerten Willens. Gegenüber mehreren „neutralen“ Personen hat er wie oben ausgeführt erklärt, er wolle beim Vater leben, und diese haben seine Erklärungen übereinstimmend für deutlich, ernsthaft, unbeeinflusst und wahrhaft befunden.

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(2) Auch weitere das Kindeswohl betreffende Kriterien lassen auf einen triftigen Grund zur Abänderung der Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Kindesvater nicht erkennen. Die Erziehungsfähigkeit jedenfalls des Kindesvaters wird nicht ernsthaft, jedenfalls nicht auf verifizierbaren Tatsachen gründend in Zweifel gezogen; das auf Anzeige der Antragsgegnerin zum Nachteil des Antragstellers eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs von Schutzbefohlenen wurde von der Staatsanwaltschaft Bonn aufgrund Verfügung vom 19.11.2012 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und auch im vorliegenden Verfahren hat die Antragsgegnerin keine verifizierbaren Tatsachen vorgetragen, die die erhobenen Vorwürfe tragen könnten. Der Kontinuitätsgrundsatz spricht gegenteilig für die Beibehaltung der bisherigen Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht, weil Jonas bei dem Kindesvater unstreitig seit dem Jahr 2006 lebt. Der Entscheidung kann zugrunde gelegt werden, dass die emotionale Beziehung des Kindes zur Mutter stark ausgeprägt ist. Dieser Tatsache kann durch entsprechende Ausgestaltung des Umgangsrechts, über das der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu erkennen hat, hinreichend Rechnung getragen werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

19

Zu Ziffer II.:

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Da das Rechtsmittel der Antragsgegnerin nicht begründet ist, ist auch ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unbegründet, weil ihre Rechtsverfolgung ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 ZPO ist.  

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Der Gegenstandswert der Beschwerde wird gemäß §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG auf 3.000,00 € festgesetzt.