Beschwerde gegen Sorgerechtsentzug und Vormundschaft zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Eltern legten Beschwerde gegen den Entzug der elterlichen Sorge und die Anordnung der Vormundschaft ein. Streitgegenstand ist, ob eine Kindeswohlgefährdung i.S.v. §§ 1666, 1666a BGB vorliegt und deutsches Gericht zuständig ist. Das OLG bestätigt die Zuständigkeit (Art.1,2 MSA) und weist die Beschwerde wegen fortbestehender Gefährdungs- und Mitwirkungsverweigerung zurück. Die Vormundschaft soll Rückführung und weitere Aufklärung ermöglichen.
Ausgang: Beschwerde der Kindeseltern gegen Entzug der elterlichen Sorge und Anordnung der Vormundschaft als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Schutzmaßnahmen im Sinne des Art.1 MSA, zu denen Entzug der elterlichen Sorge und Anordnung einer Vormundschaft gehören, begründen die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach den einschlägigen Verweisungsvorschriften.
Der Entzug der elterlichen Sorge nach §§ 1666, 1666a BGB ist gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte eine Kindeswohlgefährdung begründen und die Eltern nicht die Gewähr bieten, das Kindeswohl zu sichern.
Eigenmächtige Entfernung des Kindes ins Ausland und die Verweigerung der Mitwirkung an der gerichtlichen Sachaufklärung können als gewichtige Indizien für die Ungeeignetheit der Eltern zur Ausübung der Sorge herangezogen werden.
Die Vormundschaft des Familiengerichts bleibt zulässig und erforderlich, soweit sie der Rückführung des Kindes und der weiteren Gefahrenabwehr sowie der Klärung der Lebensverhältnisse der Eltern dient; bei späterer Stabilisierung steht den Eltern das Abänderungsverfahren offen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Eschweiler, 13 F 145/10
Tenor
Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 06.08.2010 - 13 F 145/10 -, mit welchem ihnen die elterliche Sorge für das Kind T. M., geboren am 21.11.2006 entzogen und Vormundschaft angeordnet worden ist und zum Vormund das Jugendamt Stolberg bestellt worden ist, wird auf Kosten der Kindeseltern zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Kindeseltern (§§ 58, 59, 63, 64, 65, 38, 39 FamFG) ist unbegründet.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Artikel 1 MSA, denn der Entzug der elterlichen Sorge gemäß §§ 1666, 1666 a BGB und die Anordnung einer Vormundschaft (Palandt/Thorn, BGB, 71. Auflage 2011, Anhang zu Artikel 24 EGBGB, Rnrn. 11, 13) sowie die Bestellung und Entlassung eines Vormundes (BayObLGZ 1990, 241, 245) sind Schutzmaßnahmen im Sinne des Artikel 1 MSA. Der gemeinsame Sohn der Kindeseltern ist entweder philippinischer oder griechischer Staatsangehöriger. Die Kindesmutter ist Philippinin und der Kindesvater Grieche. Das Kind hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung in Deutschland, nachdem der Kindesvater dieses im Haushalt einer Verwandten, der Beteiligten B. C. und deren Lebensgefährten, Herrn S. J. in Pflege gegeben hatte. Die Kindeseltern sind nicht in Deutschland aufhältig. Nach Artikel 2 MSA haben die nach Artikel 1 MSA zuständigen Behörden die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen zu treffen. Dieses Recht bestimmt die Voraussetzungen für die Anordnung, die Änderung und die Beendigung dieser Maßnahmen. Es regelt auch deren Mitwirkung sowohl im Verhältnis zwischen dem Minderjährigen und den Personen oder den Einrichtungen, denen er anvertraut ist, also auch im Verhältnis zu Dritten. Daher konnte das Familiengericht gemäß §§ 1666, 1666 a BGB vorgehen, soweit die Voraussetzungen dieser Vorschriften gegeben sind, insbesondere eine Kindeswohlgefährdung zu besorgen ist, wenn der Sohn T. in den Haushalt seiner Eltern zurückkehrt.
An der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ändert sich nichts dadurch, dass die Kindeseltern gegen den Willen des Vormundes ihren Sohn mittlerweile rechtswidrig nach Italien verbracht haben. Vielmehr muss es dem Vormund belassen bleiben, die Rechte des Kindes wahrzunehmen und auf eine Rückführung nach Deutschland zu drängen, um so einer möglichen Kindeswohlgefährdung zu begegnen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Denn es besteht nach wie vor die Besorgnis der Kindeswohlgefährdung gemäß 1666, 1666 a BGB. Diese Besorgnis haben die Kindeseltern nicht entkräften können. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Kindeseltern nicht die Gewähr bieten, dass sie im Kindeswohlinteressen und ohne Kindeswohlgefährdung ihr Sorgerecht ausüben werden. Gerade das eigenmächtige Verhalten der Kindeseltern verbunden mit der Kindesentführung zeigt, dass kein Verlass auf deren Verhalten besteht. Vielmehr liegt der begründete Verdacht ihrer Erziehungsungeeignetheit aufgrund ihres verantwortungslosen Tuns nahe. Die Kindeseltern scheinen nicht gewillt zu sein, sich einem rechtsstaatlichen Verfahren zu stellen und die Ermittlungen abzuwarten, die notwendig sind, um eine Kindeswohlgefährdung ausschließen zu können. Vielmehr haben sie sich weitgehend der Überprüfung durch das Gericht entzogen. Verlässliche Aussagen über die Lebensumstände der Kindeseltern in Genua liegen nicht vor. So stehen nach wie vor die Vorfälle im Raum, die zur Trennung der Kindeseltern bei ihrem Aufenthalt in Holland geführt und die holländischen Behörden zur Einleitung eines Erziehungsbeistandsverfahrens veranlasst hatten. Hintergrund der Zweifel der holländischen Behörden an einer ungefährdeten Versorgung des Kindes insbesondere durch den Kindesvater ergaben sich aufgrund seines Alkoholkonsums und seiner Gewaltbereitschaft. Die verbalen Attacken des Kindesvaters gegen die derzeitigen Pflegeeltern im Verlaufe dieses Verfahrens und hier geäußerte Gewaltbereitschaft gegenüber diesen – teilweise in wohl alkoholisiertem Zustand – lassen begründet vermuten, dass eine ordnungsgemäße Versorgung des Kindes allein durch den Kindesvater oder auch in Zusammenwirken mit der Kindesmutter nach dem derzeitigen Erkenntnisstand äußerst zweifelhaft ist . So scheint das Verhältnis der Kindeseltern zueinander nicht ungetrübt, so dass nicht gewährleistet ist, dass die Kindesmutter der familiären Situation – insbesondere der Versorgung des Sohnes – Stabilität verleihen könnte. All diese Umstände machen eine weitere Sachaufklärung erforderlich. Diese Sachaufklärung haben die Kindeseltern dadurch zu verhindern versucht, dass sie eigenmächtig das Kind nach unbekannten Ort, vermutlich Italien verbracht haben.
Das eigenmächtige Verhalten der Kindeseltern rechtfertigt nach Auffassung des Senates die Annahme, deren Ungeeignetheit zur Erziehung eines Kindes anzunehmen. Es muss daher bei der Vormundschaft des Familiengerichtes verbleiben. Das Familiengericht muss die Möglichkeit haben, das betroffene Kind wieder nach Deutschland zurückzuholen, um eine Kindeswohlgefährdung auszuschließen. Die Kindeseltern haben mit ihrer Kindesentführung gezeigt, dass sie an einem geordneten Beschwerdeverfahren kein Interesse mehr haben.
Aufgrund dieses Ablaufs kommt nur eine Zurückweisung der Beschwerde in Betracht. Soweit sich, nachdem das Kind zurück nach Deutschland geholt worden ist, herausstellen sollte, dass sich die Lebensumstände der Kindeseltern stabilisiert haben und so eine Kindeswohlgefährdung nicht mehr gegeben ist, können sie ohne weiteres das Abänderungsverfahren betreiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 ZPO.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.000,00 €.