Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·4 UF 188/06·07.08.2006

Beschwerde gegen Kostenentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts im Wohnungszuweisungsverfahren nach §1361b BGB ein, nachdem die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Das OLG Köln hält die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet. Es bestätigt, dass die Kostenentscheidung nach §20 HausrVO zu treffen ist und die Gerichtskosten hälftig zu tragen sind; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Kosten gegeneinander aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Wohnungszuweisungsverfahren nach § 1361b BGB ist die Kostenentscheidung nach § 20 HausrVO zu treffen; § 18a HausrVO verweist entsprechend und macht die Kostenvorschrift anwendbar.

2

Bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache richtet sich die Kostenverteilung ebenfalls nach § 20 HausrVO; das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen, welcher Beteiligte die Gerichtskosten trägt und ob außergerichtliche Kosten zu erstatten sind.

3

Grundsatz für die Auferlegung außergerichtlicher Kosten ist, dass jede Partei diese grundsätzlich selbst zu tragen hat; eine abweichende Auferlegung bedarf besonderer Rechtfertigung.

4

Die Anordnung, die Kosten "gegenseitig aufzuheben", ist so zu verstehen, dass die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte auferlegt werden und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten angeordnet wird.

Relevante Normen
§ 18a HausrVO§ 13 Abs. 1 HausrVO§ 621a ZPO§ 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 20a FGG§ 1361b BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 33 F 114/05

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 22. Mai 2006 gegen den Be-schluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 10. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von bis zu 600 € werden der Antragstellerin auferlegt.

Gründe

2

Durch den angefochtenen Beschluss sind die Kosten des Wohnungszuweisungsverfahrens gegeneinander aufgehoben worden, nachdem die Parteien im Termin vom 29. März 2006 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

3

Mit ihrer Beschwerde vertritt die Antragstellerin die Auffassung, der Antragsgegner müsse die Kosten tragen, da er sie unstreitig nicht mehr in die Wohnung gelassen habe.

4

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde nach §§ 18 a, 13 Absatz 1 HausrVO, 621 a Absatz 1 ZPO, 20 a FGG zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Die Kostenentscheidung des Familiengerichts, wonach die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, ist dahin zu verstehen, dass die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last fallen, vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO, und keine Partei der anderen außergerichtliche Kosten zu erstatten hat. Die so verstandene Entscheidung ist nicht zu beanstanden.

5

Bei einem Wohnungszuweisungsverfahren nach § 1361 b BGB ist die Kostenentscheidung gemäß § 20 HausrVO zu treffen. Dies folgt aus § 18 a HausrVO. Zwar verweist der Wortlaut des § 18a HausrVO im Falle einer Entscheidung nach § 1361 b BGB nur auf die "vorstehenden" Verfahrensvorschriften. Es entspricht aber allgemeiner Auffassung, dass die Kostenvorschrift des § 20 HausrVO in diesem Fall entsprechend anwendbar ist (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1995, 560 mit weiteren Nachweisen; Münchener Kommentar zum BGB - Müller-Gindullis, 4. Auflage, § 18a HausrVO Rdnr. 3).

6

Auch bei einer übereinstimmenden Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache richtet sich die Kostenentscheidung nach § 20 HausrVO (OLG Zweibrücken, JurBüro 1986, 1108; Brandenburgisches OLG FamRZ 2002, 1356). Nach § 20 HausrVO hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Dabei kann das Gericht auch bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Bei der zu treffenden Kosten- und Auslagenentscheidung ist – wie im Anwendungsbereich des § 13 a FGG – davon auszugehen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat; die Auferlegung von Kosten bedarf einer besonderen Rechtfertigung (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1356; Johannsen/Henrich-Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 20 HausrVO Rdnr. 3).

7

Mit dem angefochtenen Beschluss ist davon auszugehen, dass es im vorliegenden Fall keine Veranlassung gibt, von der grundsätzlichen Kostenverteilung abzuweichen. Bis zum Zeitpunkt der Erledigung war völlig offen, ob der Zuweisungsantrag der Antragstellerin oder des Antragsgegners letztlich erfolgreich gewesen wäre. Dass die Antragstellerin die Wohnung nicht schon am 8. April 2005, sondern erst am 9. April 2005 wieder beziehen konnte, spielt dabei keine ausschlaggebende Rolle, zumal auch in diesem Punkt die Ursache der Verzögerung unter den Parteien streitig und bis zur Erledigung nicht geklärt war.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Absatz 1 Satz 2 FGG.