Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·4 UF 185/00·03.05.2001

Berufung/Anschlussberufung zum Elternunterhalt: Abzugsfähigkeit von Sparverträgen und Klageabweisung

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht das erstinstanzliche Teilanerkenntnis- und Schlussurteil an, der Beklagte erhob Anschlussberufung. Streitpunkt war u.a. die Heranziehung des den Selbstbehalt übersteigenden Einkommens und die Abzugsfähigkeit zweier Sparverträge als Altersvorsorge. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, gab der Anschlussberufung teilweise statt und wies die Klage ab, da die Sparverträge im Rahmen der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen waren und geleistete Zahlungen eine Überdeckung ergaben. Die Empfehlungen zur pauschalen Hälftigen Anrechnung wurden nicht als rechtlich verbindlich anerkannt.

Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Anschlussberufung des Beklagten teilweise stattgegeben, Klage insoweit abgewiesen (Sparverträge als abzugsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigt).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Berechnung des Elternunterhalts ist grundsätzlich das unterhaltsrelevant bereinigte Nettoeinkommen bis zur Deckung des Unterhaltsbedarfs voll heranzuziehen; verwaltungsinterne Empfehlungen zur pauschalen Hälftigen Anrechnung begründen dabei keine rechtliche Verpflichtung der Gerichte, sofern der Sozialhilfeträger sich nicht selbst gebunden hat.

2

Verbindlichkeiten, die der Unterhaltsverpflichtete vor Bekanntwerden des Anspruchs begründet hat und erkennbar der Altersvorsorge dienen, sind im Rahmen einer Interessenabwägung bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens abzugsfähig.

3

Im Elternunterhaltsverhältnis ist zu berücksichtigen, dass Pflegebedürftigkeit typischerweise unvorhergesehen eintritt; daher können vernünftige, den Lebensumständen entsprechende Belastungen (insbesondere angemessene Altersvorsorge) dem Unterhaltsverpflichteten zugestanden werden.

4

Bei der Kostenverteilung ist zu berücksichtigen, ob ein Anerkenntnis sofortig im Sinn des § 93 ZPO war und inwieweit eine Partei durch Verhalten (z.B. Unterlassen kostengünstiger Titulierung) zur Klageveranlassung beigetragen hat; dies beeinflusst die Anteilsverteilung der Prozesskosten.

Relevante Normen
§ 1601, 1602 BGB§ 91 BSHG§ 242 BGB§ 92 ZPO§ 91a ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 35 F 118/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. August 2000 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl (Akten-zeichen 35 F 118/00) wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 3/4 und der Beklagte 1/4 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Von den zulässigen Rechtsmitteln der Parteien hat im Ergebnis nur die unselbständige Anschlussberufung des Beklagten Erfolg, soweit nicht der Rechtsstreit durch zwischenzeitliche Zahlungen in der Hauptsache erledigt ist.

3

1.)

4

Der Beklagte schuldete seinem Vater dem Grunde nach Unterhalt für die Zeit der Heimunterbringung vom 1. Dezember 1998 bis 28. Januar 2001 gemäß §§ 1601, 1602 BGB. Heimkosten des Vaters des Beklagten waren jedenfalls in Höhe von monatlich 485,00 DM für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis 31. Dezember 2000 sowie von weiteren 452,89 DM für den Monat Januar 2001, insgesamt also in Höhe von 12.577,89 DM ungedeckt. Die Hilfegewährung (rückwirkend ab 26. Oktober 1998) durch den Kläger (§ 91 BSHG) und entsprechende Mitteilung gegenüber dem Beklagten erfolgte erstmals unter dem 17. Dezember 1998. An Zahlungen leistete der Beklagte, der monatliche Verpflichtungen von 207,21 DM anerkannt hat, vor Klageerhebung 3.522,57 DM sowie danach 1.067,43 DM und weitere 1.890,00 DM, insgesamt also 6.480,00 DM. Etwaige Überzahlungen über den anerkannten Betrag hinaus fordert er nach seiner Erklärung zu Protokoll im Senatstermin vom 13. März 2001 vom Kläger nicht zurück. All das ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die Einkommensverhältnisse des Beklagten.

5

Streitig ist lediglich, ob das dem Beklagten über dem angemessenen Selbstbehalt von 2.250,00 DM monatlich nach den Kölner Leitlinien (Ziffer 47 beim Elternunterhalt) verbleibende Einkommen mit dem Amtsgericht lediglich zu 50 % zum Unterhalt heranzuziehen ist, was die Berufung beanstandet, und ob jeweils unter dem 19. November 1998 vom Beklagten begründete Sparverträge über 78,00 DM monatlich bzw. 200,00 DM monatlich als zusätzliche Altersvorsorgemaßnahme unbeachtlich sind, wogegen sich die Anschlussberufung wendet.

6

2.)

7

Zwar spricht mit der Berufung vieles dafür, dass die Empfehlungen des 13. Deutschen Familiengerichtstages (FamRZ 2000, 273, 274) und des Deutschen Vereins für öffentliche Fürsorge (FamRZ 2000, 788, 796) zur regelmäßig nur hälftigen Heranziehung des den Selbstbehalt des Pflichtigen überschießenden Einkommens zum Unterhalt im Streitfalle nicht beachtlich sind. Diesen Empfehlungen folgende Rechtsprechung - namentlich höchstrichterliche - oder auch nur eine dahingehende Tendenz der Rechtsprechung ist nicht feststellbar. Die vom Beklagten angeführte Entscheidung des 10. Senates des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Januar 1999 (10 UF 192/98) ist insoweit nicht einschlägig. Sie betrifft nämlich einen Fall der Selbstbindung des Sozialhilfeträgers, weil der Sozialhilfeträger im Einzelfall die Hälfteanrechnung für seinen Anspruch zugrundegelegt und keinen höheren Beitrag eingefordert hatte.

8

Die genannten Empfehlungen können die Rechtsprechung auch nicht festlegen. Die Gerichte müssen das Unterhaltsrecht strikt anwenden, also das unterhaltsrelevant bereinigte Nettoeinkommen nach Abzug des Selbstbehaltes voll bis zur Deckung des Unterhaltsbedarfs heranziehen. Von Bedeutung sind die Empfehlungen eher unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Unterhaltspflichtigen seitens der Sozialämter. Solange die Sozialhilfeträger aber - wie hier (vgl. Empfehlungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, Bl. 93 d.A.) - keine entsprechende Selbstbindung eingegangen sind, die gegebenenfalls nach § 242 BGB analog im Rechtsstreit beachtlich wäre, gilt uneingeschränkt materielles Unterhaltsrecht.

9

3.)

10

Letztlich musste der Senat dies jedoch nicht abschließend beurteilen, weil der Berufung schon aus Gründen der unterhaltsrelevanten Leistungsfähigkeit des Beklagten der Erfolg zu versagen, seiner Anschlussberufung demgegenüber stattzugeben war. Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung hält der Senat die Verbindlichkeiten des Beklagten aus den Sparverträgen vom 19. November 1998 nämlich für abzugsfähig. Der Beklagte ist diese Verbindlichkeiten eingegangen, bevor ihm die Heranziehung zum Unterhalt seines Vaters durch den Kläger unter dem 17. Dezember 1998 bekannt wurde, um den Verlust seiner Altersversorgung durch Versorgungsausgleich in Höhe von monatlich 323,40 DM aus seiner Ehescheidung im Jahre 1980 teilweise auszugleichen. Grundsätzlich müssen in allen Unterhaltsrechtsverhältnissen bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens Verbindlichkeiten des Verpflichteten im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigt werden (vgl. Kalthoener/Büttner/Niep-mann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Aufl., Rdnr. 995 ff.). Hierbei ist anerkannt, dass sich die Stärke des Unterhaltsrechtsverhältnisses auf die Beachtlichkeit von Verbindlichkeiten auswirken kann (vgl. BGH FamRZ 86, 254, 257). Gegenüber dem Anspruch eines minderjährigen Kindes auf den Mindestbedarf etwa sind Schulden nur nach strengen Maßstäben zu berücksichtigen. Im Elternunterhaltsverhältnis ist demgegenüber von besonderer Bedeutung, dass der Verpflichtete mit derartigen Unterhaltsbedürfnissen anders als beim Ehegatten- und Kindesunterhalt nicht rechnen muss, sondern dass der Unterhaltsbedarf typischerweise - wie hier - mit einer unvorhergesehenen Pflegebedürftigkeit entsteht. Der Verpflichtete hat daher keinen Anlass, sich auf die auf ihn zukommende Belastung vorausschauend einzustellen. Dementsprechend ist dem Unterhaltsverpflichteten in derartigen Fällen die Berufung auf jede nach seinen Lebensumständen vernünftige Belastung gestattet worden, etwa auf eine nicht erforderliche Fahrzeuganschaffung (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 91, 1347, 1348; LG Paderborn FamRZ 96, 1497 und FamRZ 1999, 457) oder auf den Rahmen des angemessenen Selbstbehaltes übersteigende Wohnkosten (vgl. OLG Karlsruhe NJW 99, 2680, 2682). Hinzu kommt hier der Gesichtspunkt der eigenen angemessenen Altersvorsorge des Beklagten. Wenn sich mittlerweile zunehmend die Einsicht durchsetzt, dass die allgemeine Alterssicherung des Arbeitnehmers nicht mehr ausreicht, sondern zusätzliche private Altersvorsorge getroffen werden sollte, so müssen derartige zusätzliche Aufwendungen vorweg abzugsfähig sein. Die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für den Unterhaltsberechtigten nach Auffassung des Senats in derartigen Fällen vor. Zwar wird sich die Höhe der für eine angemessene Altersvorsorge erforderlichen Beträge generell schwer abschätzen lassen, weil sich die Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen infolge des Umfanges und der Qualität der medizinischen Versorgung in den kommenden Jahren und Jahrzehnten erheblich steigern kann. Hier geht es aber nicht einmal um eine zusätzliche Altersvorsorge des Beklagten, sondern lediglich um einen annähernden Ausgleich derjenigen Einbuße an allgemeiner Versorgungserwartung, die der Beklagte durch den Versorgungsausgleich infolge seiner Ehescheidung hat hinnehmen müssen. Nach Lage der Dinge handelt es sich deshalb bei dem Aufwand von insgesamt 278,00 DM monatlich im Vergleich zu der bereits 1980 entstandenen Einbuße um eine nach den Lebensumständen des Beklagten vernünftige Belastung, die der Senat für beachtlich hält. Der Umstand, dass die Maßnahme zunächst vermögensbildend wirkt und nach der Erklärung des Beklagten im Senatstermin erst bei Erreichung der Altersgrenze in eine monatliche Rentenleistung umgeschichtet werden soll, rechtfertigt angesichts inzwischen weit verbreiteter Privatrentenversicherungen mit einmaliger Kapitalzahlung nach Auffassung des Senats keine grundlegend andere Beurteilung.

11

4.)

12

Danach ergibt sich - im übrigen den Berechnungen des Amtsgerichts folgend und die unstreitigen Versicherungsbeiträge von weiteren insgesamt 52,33 DM monatlich berücksichtigend (Seite 4 der Klageschrift) - nachstehende Verpflichtung des Beklagten:

13

Dezember 98

14

Netto Beklagter 3.950,49 DM

15

zuzüglich Wohnvorteil 515,00 DM

16

Gesamteinkommen (unstreitig) 4.465,49 DM

17

abzüglich Fahrtkosten (unstreitig) 220,00 DM

18

abzüglich Kreditkosten (wie Amtsgericht) 1.060,22 DM

19

abzüglich VBBA/Beamtenbund (unstreitig) 10,00 DM

20

abzüglich Krankenkasse (unstreitig) 385,23 DM

21

abzüglich Unfallversicherung (unstreitig) 6,00 DM

22

abzüglich Risikolebensversicherung (unstreitig) 22,50 DM

23

abzüglich Lebensversicherung (unstreitig) 13,00 DM

24

abzüglich hälftige Hausratsversicherung

25

(unstreitig) 10,83 DM

26

abzüglich vermögenswirksames Sparen

27

(1. Rate Januar 1999) 0,00 DM

28

abzüglich Sparvertrag 200,00 DM

29

Zwischensumme 2.537,71 DM

30

abzüglich Selbstbehalt 2.250,00 DM

31

Resteinkommen/Leistungsfähigkeit 287,71 DM

32

Januar 1999 bis Januar 2001

33

obiges Resteinkommen 287,71 DM

34

abzüglich vermögenswirksames Sparen 78,00 DM

35

Resteinkommen/Leistungsfähigkeit 209,71 DM

36

Für die Monate Januar 1999 bis Januar 2001 ergibt sich ein Anspruch des Klägers von (25 Monate x 209,71 DM =) 5.242,75 DM, einschließlich geschuldeter weiterer 287,71 DM aus dem Monat Dezember 1998 also ein Gesamtanspruch des Klägers von 5.530,46 DM. Da der Beklagte unstreitig 6.480,00 DM gezahlt hat, die Überzahlung möglicherweise in Erkenntnis zwischenzeitlicher Gehaltssteigerungen und damit einhergehender Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit ab 1998 vom Kläger nicht zurückverlangt, war die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

37

5.)

38

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 91 a, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

39

Bei der erstinstanzlichen Kostenquote hat der Senat berücksichtigt, dass das Anerkenntnis des Beklagten kein sofortiges im Sinne von § 93 ZPO war; denn der Kläger hatte ohne das erledigende Ereignis der Zahlung und des Wegfalles des Anspruches infolge des Umzuges des Vaters des Beklagten Ende Januar 2001 ein Titulierungsinteresse im dargestellten Umfange. Der Beklagte hat trotz vorheriger Aufforderung zur kostengünstigen Titulierung seines anerkannten Betrages also auch insoweit Klageveranlassung gegeben (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 93 Rdnr. 6 Stichwort: Unterhaltssachen m.w.N.).

40

Für die zweitinstanzliche Kostenentscheidung hat der Senat das Maß des Unterliegens des Beklagten als geringfügig eingeschätzt.

41

Streitwert für das Berufungsverfahren:

42

bis 12. März 2001 DM 8.055,91

43

und danach DM 7.730,43

44

(davon Anschlussberufung 1.632,54 DM, nämlich 26 Monate x 62,79 DM).