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Oberlandesgericht Köln·4 UF 184/96·20.02.1997

Berufung zu Trennungsunterhalt: Teilweise Abänderung und Zahlungsanordnung

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein und begehrte Trennungsunterhalt. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil teilweise ab und verurteilte den Beklagten zur Zahlung rückständigen und künftigen Trennungsunterhalts in gestaffelten Beträgen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagter zur Zahlung rückständigen und gestaffelten künftigen Trennungsunterhalts verurteilt, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann ein angefochtenes familiengerichtliches Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht teilweise abändern und neue Zahlungsansprüche feststellen.

2

Rückständiger Trennungsunterhalt kann für vergangene Zeiträume als Zahlungsanspruch festgestellt und mit Zinsen seit Fälligkeit zugesprochen werden.

3

Trennungsunterhalt darf für verschiedene Zeiträume zeitlich gestaffelt und mit unterschiedlichen Monatsbeträgen festgesetzt werden, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse ändern.

4

Das Gericht kann die Kostenentscheidung aufheben bzw. gegeneinander aufheben und das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 46 F 284/95

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Juni 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn (46 F 284/95) unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 1. April bis 30. November 1995 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt 4.906,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. 11. 1995 und an die Klägerin einen bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im voraus fälligen Trennungsunterhalt zu zahlen von 613,32 DM für den Monat Dezember 1995, von monatlich 668,03 DM für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1996 und von monatlich 1.598,03 DM für die Zeit ab 1. September 1996. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.